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(LA 564) Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang Nr.70 27. August 1957
2% Ist der endgültige Wiederaufbau vor dem Währungsstichtagbegonnen
und nach dem Währungsstichtag fortgesetzt worden, so ist $ 104
LAG anzuwenden. Der Umfang der Wiederaufbauvergünstigung bestimmt sich. ohne
Rücksicht darauf, daß die Wiederaufbaumaßnahmen teilweise noch unter Aufwendung
von RM durchgeführt worden sind, nach dem Ergebnis der in der WAufbDV geregelten
Wirtschaftlichkeitsberechnung. Herabsetzungsstichtag ist nach $ 104 Abs.5 der
1.7.1948 oder — im Falle der Unterbrechung der Arbeiten — der Beginn des Monats,
in dem sie nach der Währungsreform wiederaufgenommen worden sind.
® Waren die Kriegsschäden vor der Währungsreform bereits provi-
sorisch beseitigt worden (vgl. Tz.4), fiel aber die endgültige Beseiti-
gungerstindie Zeitnachder Währungsreform, so bleibt die Wieder-
aufbauvergünstigung zulässig. Ist der Schaden vor der Währungsreform zum Teil end-
gültig und zum Teil provisorisch beseitigt worden, so bleibt die Wiederaufbauvergün-
stigung ebenfalls zulässig. Entsprechend den Ausführungen in Tz.3 ist hierbei nur
erforderlich, daß der Einheitswert nicht schon nach dem Ausmaß der endgültigen
Schadensbeseitigung am. Währungsstichtag wieder eine Höhe’ erreicht hatte, die die
Fortschreibung auf einen niedrigeren Betrag verhindert oder bei der wegen. Unter-
schreitung der Bagatellgrenze sowohl die Kriegsschadenminderung als auch nach Tz. 3
die Wiederaufbauvergünstigung ausgeschlossen ist. Der Stichtag für eine zulässige
Herabsetzung ist in beiden Fällen der Beginn des Monats, in dem nach der Währungs-
reform mit Maßnahmen der endgültigen Schadensbeseitigung begonnen worden ist.
7. Wiederaufbau in kleinerem oder größerem Umfang ohne Überschreitung
der bisherigen Grundstücksgrenzen
29 Die wiedererrichteten Gebäude können von den früher vorhandenen Gebäuden durch
eine größere oder kleinere bebaute Fläche oder durch eine größere
oder geringere Höhe abweichen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung, aus
der sich der Umfang der Herabsetzung ergibt, wird für das Grundstück mit den darauf
im Zuge der Wiederaufbaumaßnahmen 'errichteten Gebäuden durchgeführt, ohne daß
auf etwaige Abweichungen gegenüber dem früheren Gebäudebestand Rücksicht ge-
nommen wird.
30 Entsprechendes gilt, wenn auf dem Grundstück Gebäude über die Zahlder
früher vorhandenen Gebäude hinaus ‚errichtet werden. Sämtliche Ge-
bäude werden bei der Berechnung der Wiederaufbauvergünstigung berücksichtigt, ohne
daß zwischen Ersatz- und völlig neuen Gebäuden unterschieden wird. Ein solcher
Unterschied wird jedoch dann am Platze sein, wenn ein Grundstück mit zerstörtem
Gebäude im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Grundstücksteils geteilt und
auf jedem der neuentstandenen Grundstücke von seinem Eigentümer ein Gebäude auf-
geführt wird; hier ist die Wiederaufbauvergünstigung wegen der Verdoppelung der
Gebäude nicht etwa für jedes Grundstück zu gewähren. Welches Grundstück das frühere
bebaute Grundstück fortsetzt (vgl. auch Tz. 34), ist von Fall zu Fall zu entscheiden.
8. Wiederaufbau unter Überschreitung der Grundstücksgrenzen
831 Sind auf Grund von $ 8 oder $ 9 der 19. AbgabenDV-LA. (Allg. HGA-DV)%® mehrere,
nach bürgerlichem Recht selbständige Grundstücke mit der Folge zu einem HGA-
Grundstück zusammengefaßt worden, daß nach 8 36 Abs.1 Allg. HGA-DV die
HGA als einheitliche Gesamtbelastung auf dem HGA-Grundstück ruht, so wird die
Wiederaufbauvergünstigung einheitlich für das gesamte HGA-Grundstück berechnet
(entweder 8 20 Nr. 1. in Verbindung mit 8 16 Abs. 1 Nr. 3 oder 8 20 Nr. 2 Allg. HGA.-DV).
In die Berechnung werden daher ggf. auch Grundstücke einbezogen, an denen keine
Stammverbindlichkeiten von Abgabeschulden gesichert waren, und ebenso bei einer
Zusammenfassung nach $ 8 auch bisher unbebaute Grundstücke, die unbebaut bleiben
bzw. im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau auf dem HGA-Grundstück erstmalig
bebaut werden, sowie Grundstücke mit Gebäuden ohne oder nur mit geringfügigem
Kriegsschaden.
392 Der einheitliche Wiederaufbau auf mehreren, nach bürgerlichem Recht selbstän-
digen Grundstücken, die zu keinem HGA-Grundstück zusam-
mengefaßt werden, erfordert die gesonderte Gewährung und gesonderte
Berechnung der Wiederaufbauvergünstigung für die in Betracht kommenden HEinzel-
grundstücke. In die Wirtschaftlichkeitsberechnung für das einzelne Grundstück dürfen
dabei die Erträge und Aufwendungen jeweils nur insoweit eingesetzt werden, wie sie
das einzelne Grundstück betreffen. Ebenso ist ein Höchstmaß der Herabsetzung nach
8 14 WAufbDV für das Einzelgrundstück gesondert zu berechnen.
N Eine nach 8 890 BGB vorgenommene Vereinigung oder Zu-
schreibung von Grundstücken, die erst nach dem Währungsstichtag erfolgt ist,
hat für die Gewährung und Berechnung der Wiederaufbauvergünstigung nicht dieselbe
Bedeutung wie die Zusammenfassung nach $ 8 oder $ 9 Allg. HGA-DV. Anders wie
das in $ 94 Abs.1 Satz 2 LAG als Folge einer Zusammenfassung für das HGA-Grund-
stück bestimmt ist, bewirkt sie nicht, daß das dabei gebildete Grundstück im Sinne
von $ 104 Abs. 1 Satz 1 LAG in seiner Gesamtheit als dasjenige Grundstück angesehen
wird, auf dem Gebäude zerstört und mit der Folge wiederaufgebaut werden, daß seine
künftige Wirtschaftlichkeit über die Aufrechterhaltung der HGA. entscheidet. Trotz-
dem wird, die Wiederaufbauvergünstigung auch hier zu gewähren sein. Sie darf aber
nur so berechnet und in dem Ausmaß gewährt werden, wie wenn die Vereinigung oder
8) In Berlin: 8 8 oder 8 9 in Verbindung mit 8 51 Abs. 2 Nr. 1—3 der 19. AbgabenDV-LA.