Path:
Volume Nummer 70, 27. August 1957

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 7.1957,2 (Public Domain)

545 
(LA 564) Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang Nr.70 27. August 1957 
2% Ist der endgültige Wiederaufbau vor dem Währungsstichtagbegonnen 
und nach dem Währungsstichtag fortgesetzt worden, so ist $ 104 
LAG anzuwenden. Der Umfang der Wiederaufbauvergünstigung bestimmt sich. ohne 
Rücksicht darauf, daß die Wiederaufbaumaßnahmen teilweise noch unter Aufwendung 
von RM durchgeführt worden sind, nach dem Ergebnis der in der WAufbDV geregelten 
Wirtschaftlichkeitsberechnung. Herabsetzungsstichtag ist nach $ 104 Abs.5 der 
1.7.1948 oder — im Falle der Unterbrechung der Arbeiten — der Beginn des Monats, 
in dem sie nach der Währungsreform wiederaufgenommen worden sind. 
® Waren die Kriegsschäden vor der Währungsreform bereits provi- 
sorisch beseitigt worden (vgl. Tz.4), fiel aber die endgültige Beseiti- 
gungerstindie Zeitnachder Währungsreform, so bleibt die Wieder- 
aufbauvergünstigung zulässig. Ist der Schaden vor der Währungsreform zum Teil end- 
gültig und zum Teil provisorisch beseitigt worden, so bleibt die Wiederaufbauvergün- 
stigung ebenfalls zulässig. Entsprechend den Ausführungen in Tz.3 ist hierbei nur 
erforderlich, daß der Einheitswert nicht schon nach dem Ausmaß der endgültigen 
Schadensbeseitigung am. Währungsstichtag wieder eine Höhe’ erreicht hatte, die die 
Fortschreibung auf einen niedrigeren Betrag verhindert oder bei der wegen. Unter- 
schreitung der Bagatellgrenze sowohl die Kriegsschadenminderung als auch nach Tz. 3 
die Wiederaufbauvergünstigung ausgeschlossen ist. Der Stichtag für eine zulässige 
Herabsetzung ist in beiden Fällen der Beginn des Monats, in dem nach der Währungs- 
reform mit Maßnahmen der endgültigen Schadensbeseitigung begonnen worden ist. 
7. Wiederaufbau in kleinerem oder größerem Umfang ohne Überschreitung 
der bisherigen Grundstücksgrenzen 
29 Die wiedererrichteten Gebäude können von den früher vorhandenen Gebäuden durch 
eine größere oder kleinere bebaute Fläche oder durch eine größere 
oder geringere Höhe abweichen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung, aus 
der sich der Umfang der Herabsetzung ergibt, wird für das Grundstück mit den darauf 
im Zuge der Wiederaufbaumaßnahmen 'errichteten Gebäuden durchgeführt, ohne daß 
auf etwaige Abweichungen gegenüber dem früheren Gebäudebestand Rücksicht ge- 
nommen wird. 
30 Entsprechendes gilt, wenn auf dem Grundstück Gebäude über die Zahlder 
früher vorhandenen Gebäude hinaus ‚errichtet werden. Sämtliche Ge- 
bäude werden bei der Berechnung der Wiederaufbauvergünstigung berücksichtigt, ohne 
daß zwischen Ersatz- und völlig neuen Gebäuden unterschieden wird. Ein solcher 
Unterschied wird jedoch dann am Platze sein, wenn ein Grundstück mit zerstörtem 
Gebäude im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Grundstücksteils geteilt und 
auf jedem der neuentstandenen Grundstücke von seinem Eigentümer ein Gebäude auf- 
geführt wird; hier ist die Wiederaufbauvergünstigung wegen der Verdoppelung der 
Gebäude nicht etwa für jedes Grundstück zu gewähren. Welches Grundstück das frühere 
bebaute Grundstück fortsetzt (vgl. auch Tz. 34), ist von Fall zu Fall zu entscheiden. 
8. Wiederaufbau unter Überschreitung der Grundstücksgrenzen 
831 Sind auf Grund von $ 8 oder $ 9 der 19. AbgabenDV-LA. (Allg. HGA-DV)%® mehrere, 
nach bürgerlichem Recht selbständige Grundstücke mit der Folge zu einem HGA- 
Grundstück zusammengefaßt worden, daß nach 8 36 Abs.1 Allg. HGA-DV die 
HGA als einheitliche Gesamtbelastung auf dem HGA-Grundstück ruht, so wird die 
Wiederaufbauvergünstigung einheitlich für das gesamte HGA-Grundstück berechnet 
(entweder 8 20 Nr. 1. in Verbindung mit 8 16 Abs. 1 Nr. 3 oder 8 20 Nr. 2 Allg. HGA.-DV). 
In die Berechnung werden daher ggf. auch Grundstücke einbezogen, an denen keine 
Stammverbindlichkeiten von Abgabeschulden gesichert waren, und ebenso bei einer 
Zusammenfassung nach $ 8 auch bisher unbebaute Grundstücke, die unbebaut bleiben 
bzw. im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau auf dem HGA-Grundstück erstmalig 
bebaut werden, sowie Grundstücke mit Gebäuden ohne oder nur mit geringfügigem 
Kriegsschaden. 
392 Der einheitliche Wiederaufbau auf mehreren, nach bürgerlichem Recht selbstän- 
digen Grundstücken, die zu keinem HGA-Grundstück zusam- 
mengefaßt werden, erfordert die gesonderte Gewährung und gesonderte 
Berechnung der Wiederaufbauvergünstigung für die in Betracht kommenden HEinzel- 
grundstücke. In die Wirtschaftlichkeitsberechnung für das einzelne Grundstück dürfen 
dabei die Erträge und Aufwendungen jeweils nur insoweit eingesetzt werden, wie sie 
das einzelne Grundstück betreffen. Ebenso ist ein Höchstmaß der Herabsetzung nach 
8 14 WAufbDV für das Einzelgrundstück gesondert zu berechnen. 
N Eine nach 8 890 BGB vorgenommene Vereinigung oder Zu- 
schreibung von Grundstücken, die erst nach dem Währungsstichtag erfolgt ist, 
hat für die Gewährung und Berechnung der Wiederaufbauvergünstigung nicht dieselbe 
Bedeutung wie die Zusammenfassung nach $ 8 oder $ 9 Allg. HGA-DV. Anders wie 
das in $ 94 Abs.1 Satz 2 LAG als Folge einer Zusammenfassung für das HGA-Grund- 
stück bestimmt ist, bewirkt sie nicht, daß das dabei gebildete Grundstück im Sinne 
von $ 104 Abs. 1 Satz 1 LAG in seiner Gesamtheit als dasjenige Grundstück angesehen 
wird, auf dem Gebäude zerstört und mit der Folge wiederaufgebaut werden, daß seine 
künftige Wirtschaftlichkeit über die Aufrechterhaltung der HGA. entscheidet. Trotz- 
dem wird, die Wiederaufbauvergünstigung auch hier zu gewähren sein. Sie darf aber 
nur so berechnet und in dem Ausmaß gewährt werden, wie wenn die Vereinigung oder 
8) In Berlin: 8 8 oder 8 9 in Verbindung mit 8 51 Abs. 2 Nr. 1—3 der 19. AbgabenDV-LA.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.