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Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang Nr.70 27. August 1957 (LA 563)
Anderseits richtet sich der Herabsetzungsstichtag auch bei abschnitt- 20
weisem und unterbrochenem Wiederaufbau nach dem Beginn derersten Bau-
periode. Demgemäß werden die Abgabeschulden für den Beginn der
ersten Bauperiode nach der Wirtschaftlichkeit des Grund-
stücksam Ende.derletzten Bauperiode herabgesetzt.
Vorstehendes ist ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob die Wirtschaftlichkeit 21
des Grundstücks am Ende des früheren Bauabschnitts besser oder
schlechter war als beim endgültigen Abschluß des Wiederaufbaus und ob demgemäß
die Abgabeschulden bei Zugrundelegung der Wirtschaftlichkeit am. Ende des früheren
Bauabschnitts in geringerem oder höherem Maße weggefallen wären, als es nach dem
in Tz. 20 aufgestellten Grundsatz geschieht.
Beispiel 1:
Durch die zunächst durchgeführte Wiederherstellung der unteren, verhältnismäßig
hohe Erträge erbringenden Geschosse, die gewerblich genutzt werden, ist zunächst
eine Wirtschaftlichkeit des Grundstücks erzielt worden, auf Grund deren die Abgabe-
leistungen noch weitgehend aufgebracht werden konnten. Erst nach längerer Pause
werden weitere, Wohnzwecken dienende Geschosse errichtet, bei deren Einbeziehung
in die Wirtschaftlichkeitsberechnung sich für die Bedienung der Abgabeschulden
kein Grundstücksüberschuß mehr ergibt.
Die Abgabeschulden werden auf Grund der nachhaltigen Verhätnisse bei Beendi-
gung des gesamten Wiederaufbaus auf 0 herabgesetzt. Der Herabsetzungstichtag
richtet sich jedoch nach dem Beginn des Bauabschnitts, in dem die unteren Ge-
schosse errichtet worden sind. Infolgedessen entfallen die Abgabeleistungen auf
Grund der Herabsetzung bereits für eine Zeit, während der sie an sich noch hätten
aufgebracht werden können.
Beispiel 2:
Die im ersten Bauabschnitt wiedererrichteten Gebäudeteile haben nach dem Er-
gebnis der Wirtschaftlichkeitsberechnung noch zu keinem Grundstücksüberschuß
geführt. Dagegen haben die erst nach längerer Pause aufgebauten Flügel des Ge-
bäudes die Wirtschaftlichkeit des Grundstücks so weit gehoben, daß die Abgabe-
schulden jetzt in vollem Umfang bedient werden können.
Nach den Verhältnissen bei Beendigung des gesamten Wiederaufbaus ist eine
Herabsetzung der Abgabeschulden nach $ 104 LAG nicht gerechtfertigt. Auf Antrag
werden lediglich die Abgabeleistungen für diejenigen Jahre, in denen es noch an
einem Grundstücksüberschuß gefehlt hat, nach 8 129 LAG erlassen.
Hiernach muß bei jedem Herabsetzungsantrag sorgfältig geprüft werden, 32
ob für die Zukunft noch eine Weiterführung des Wiederaufbaus in Be-
tracht kommt. Dann muß die Entscheidung zurückgestellt bzw. der Antrag auf Herab-
setzung zunächst zurückgewiesen werden.
Auch der Grundstückseigentümer, der einen Herabsetzungsantrag stellt, muß sich 23
darüber klar sein, daß eine antragsgemäß zu Recht oder Unrecht ausgesprochene
Herabsetzung, weil sie nur einmal auf Grund eines als nachhaltig erachteten
Wiederaufbauergebnisses zulässig ist, die Wiederaufbauvergünstigung
verbraucht und daß er deshalb Nachteile haben kann, wenn er die Herabsetzung
auf Grund eines erst teilweise durchgeführten Wiederaufbaus beantragt. Erfolgt die
Herabsetzung fehlerhaft auf Grund der Wirtschaftlichkeit des Grundstücks nach dem
erst teilweise durchgeführten Wiederaufbau und ergibt sich nach dem endgültig ab-
geschlossenen Wiederaufbau eine noch weiter verminderte Bedienungsmöglichkeit für
die Abgabeschulden, so hat er keinen Anspruch auf eine nochmalige ergänzende Herab-
setzung nach $ 104 LAG.
Lediglich in Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, daß der »4
ursprünglich im ganzen geplante Wiederaufbau nicht mehr fortgeführt
wird, ist die Herabsetzung nach $ 104 LAG auf Grund des endgültig erreichten Zu-
standes und der dadurch erreichten Wirtschaftlichkeit des Grundstücks nachzuholen.
Die Ausführungen dieses Abschnitts gelten sowohl für Fälle, in denen in den 25
einzelnen Bauabschnitten stockwerkweise höher gebaut wird,
als auch in Fällen, in denen von einem Gebäude zunächst nur ein Gebäudeflügel und erst
in späteren Bauabschnitten weitere Gebäudeflügelerrichtet werden bzw.
in denen auf dem mit HGA. belasteten Grundstück in verschiedenen Bauabschnitten
eine Mehrzahlvon Gebäuden errichtet wird.
6. Schadensbeseitigung in der RM-Zeit
Ist der Wiederaufbau als Dauerbau noch währendder RM-Zeitbeendet 26
worden, so ist die. Wiederaufbauvergünstigung nach $ 104 Abs.1 Satz 1 LAG ausge-
schlossen. Der Wiederaufbau ist als in der RM-Zeit beendet anzusehen, wenn vor dem
21.6. 19485) die sachlichen Voraussetzungen eingetreten waren, unter denen der Ein-
heitswert des Grundstücks entsprechend dem Wert des wiederaufgebauten Grundstücks
fortzuschreiben war.
5) In Berlin: 25. 6. 1948.