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Volume Nummer 70, 27. August 1957

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 7.1957,2 (Public Domain)

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(LA 562) Steuer- und Zollblatt für Berlin ”7.Jahrgang Nr. 70 27. August 1957 
noch zu Gunsten des Erwerbers „bis zum Beginn des Wierderaufbaus“ 
erlassen werden. Ist bei diesem Leistungserlaß der Beginn der Herrichtung des 
Grundstücks als Baubeginn angesehen worden, weil die sich anschließende, durch un- 
unterbrochene und ernstliche Bemühungen um den Wiederaufbau ausgefüllte Ar- 
beitspause bis zum Beginn des eigentlichen Aufbaus zusammen mit der zwischen 
Grundstückserwerb und Beginn der Herrichtung verflossenen Zeit zwei Jahre nicht 
übersteigt — vgl die diesbezügliche Regelung im zweiten Absatz von Anm. 3 zu $ 14 
in dem zur 17. AbgabenDV-LA. ergangenen Zusatzerlaß vom 28.2.1957 IV C/5 — LA 
2612 — 4/57 (BStBl. 1957 I S. 169; LA-Kartei $ 129 Karte 20)%” —, so ist daher dieser 
„Baubeginn“ auch für den Herabsetzungsstichtag bei der Wiederaufbauvergünstigung 
maßgebend. 
9 Im übrigen kommt es in den Tz. 10 ff. stets allein auf den Beginndes Dauer- 
bausim Sinne von Abschnitt 2 oder auf den Beginn der einleitenden Maß- 
nahmen für den Dauerbau an. Die Errichtung bzw. Vorbereitung von behelfsmäßigen 
Bauten oder Maßnahmen (Arbeiten oder Materialeinfügungen) im Zusammenhang 
mit einer nur provisorischen Schadensbeseitigung bleiben außer Betracht. 
4. Beendigung des Wiederaufbaus 
a) Rechtliche Bedeutung: 
14 Der beendete Wiederaufbau schafft erst die GrundlagefürdieGewährung 
der Wiederaufbauvergünstigung nach $ 104 LAG. Vor der Be- 
endigung des Wiederaufbaus kommen für die seit Beginn des Wiederaufbaus 
fällig gewordenen Abgabeleistungen höchstens Stundungsmaßnahmen in 
Betracht, die dem voraussichtlichen endgültigen Wegfall der Abgabeleistungen bei der 
späteren Herabsetzung der Abgabeschulden Rechnung tragen. 
Daß der Zeitpunkt, in dem der Wiederaufbau beendet war, genau ermittelt 
wird, ist wegen der in Tz. 15 dargestellten Zusammenhänge besonders wichtig, wenn 
ein Zeitpunkt um den 30.6.1953 herum in Betracht kommt. 
b) Maßgeblicher Zeitpunkt: 
15 Die Beendigung des Wiederaufbaus fällt mit dem Zeitpunkt der Bezugsfertig- 
keit desbeim Wiederaufbauneugeschaffenen Raumes zusammen, 
von dem aus in der Wirtschaftlichkeitsberechnung die Nachhaltigkeit der Grundstücks- 
erträge und -kosten (8 4 Abs.2 WAufbDV) sowie der in verschiedener Hinsicht be- 
deutsame marktübliche Zinssatz für erststellige Hypotheken (88 6 und 7 WAufbDV) 
zu beurteilen sind; letzterer wird nach Anm. 7a zu 8 6 in dem in Tz. 1a angeführten 
RdErl. vom 15. 11. 1956 bei Bezugsfertigkeit bis zum 30. 6. 1953 anders als bei späterer 
Bezugsfertigkeit angesetzt. Die nachfolgenden Ausführungen über die Frage der Be- 
zugsfertigkeit decken sich daher inhaltlich mit den Ausführungen, die hierzu in Anm. 2 
zu 8 4 in dem in Tz. 1 erwähnten RdErl. vom 15.11. 1956 gemacht worden sind. 
6 Beim Wiederaufbau und in denjenigen Fällen der Wiederherstellung, in denen die 
wiederhergestellten Räume während der Ausführung der Arbeiten nicht bereits be- 
wohnt oder wiederbewohnt oder sonst entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt 
sind, ist die Bezugsfertigkeit in Übereinstimmung mit $ 33 a BewDV zu.bejahen, wenn 
den künftigen Mietern zugemutet werden kann, das Gebäude oder die 
Räumlichkeiten zu beziehen. Wird das wiederaufgebaute Gebäude oder 
werden die wiederhergestellten Räume bezogen, so kann die Zumutbarkeit ohne weiteres 
angenommen werden. 
Handelt es sich bei den Wiederherstellungsarbeiten um die Beseitigung von Schäden, 
die zwar behoben werden müssen, weil andernfalls die Bewohnbarkeit oder sonstige 
Benutzbarkeit des Gebäudes künftig nicht mehr voll gewährleistet wäre, die aber die 
einstweilige Benutzbarkeit und die tatsächliche Benutzung von Räumen nicht gehindert 
haben, so gilt an Stelle der Bezugsfertigkeit ein Ersatzmerkmal, In solchen Fällen ist 
maßgebend, wann die Wiederherstellungsarbeiten so weit gefördert sind, daß der 
wiederhergestellte Gebäudebestandteil uneingeschränkt 
seinenZweckerfüllt. Diese Voraussetzung ist beispielsweise gegeben, wenn das 
wiederhergestellte Dach wieder auf die Dauer vollen Schutz gewährt oder wenn das 
wiederhergestellte Treppenhaus voll benutzbar ist. 
18 Fallen für ein Grundstück die Zeitpunkte auseinander, in denen die einzelnen Räum- 
lichkeiten bezugsfertig werden bzw. die einzelnen Gebäudebestandteile uneingeschränkt 
ihren Zweck erfüllen, so ist der letzte Zeitpunkt maßgebend. 
5. Abschnittweiser Wiederaufbau 
19 Nur der endgültig abgeschlossene Wiederaufbau ergibt eine Nachhaltigkeit 
des Grundstücksertrags, auf Grund deren eine Herabsetzung nach $ 104 LAG in Be- 
tracht kommt oder gelegentlich auch versagt werden muß. Die Grundlage für die Ge- 
währung der Wiederaufbauvergünstigung ergibt sich also beim abschnittweisen Wieder- 
aufbau. erst durch die Beendigung des letzten Bauabschnitts. Auf 
Grund der Beendigung eines früheren Bauabschnitts wäre die Durchführung einer 
Herabsetzung unzulässig. Das gilt auch dann, wenn der Wiederaufbau zwischen den 
einzelnen Bauabschnitten für längere Zeit unterbrochen ist. 
4) StZBl. Bln. 1957 S. 467.
	        
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