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(LA 562) Steuer- und Zollblatt für Berlin ”7.Jahrgang Nr. 70 27. August 1957
noch zu Gunsten des Erwerbers „bis zum Beginn des Wierderaufbaus“
erlassen werden. Ist bei diesem Leistungserlaß der Beginn der Herrichtung des
Grundstücks als Baubeginn angesehen worden, weil die sich anschließende, durch un-
unterbrochene und ernstliche Bemühungen um den Wiederaufbau ausgefüllte Ar-
beitspause bis zum Beginn des eigentlichen Aufbaus zusammen mit der zwischen
Grundstückserwerb und Beginn der Herrichtung verflossenen Zeit zwei Jahre nicht
übersteigt — vgl die diesbezügliche Regelung im zweiten Absatz von Anm. 3 zu $ 14
in dem zur 17. AbgabenDV-LA. ergangenen Zusatzerlaß vom 28.2.1957 IV C/5 — LA
2612 — 4/57 (BStBl. 1957 I S. 169; LA-Kartei $ 129 Karte 20)%” —, so ist daher dieser
„Baubeginn“ auch für den Herabsetzungsstichtag bei der Wiederaufbauvergünstigung
maßgebend.
9 Im übrigen kommt es in den Tz. 10 ff. stets allein auf den Beginndes Dauer-
bausim Sinne von Abschnitt 2 oder auf den Beginn der einleitenden Maß-
nahmen für den Dauerbau an. Die Errichtung bzw. Vorbereitung von behelfsmäßigen
Bauten oder Maßnahmen (Arbeiten oder Materialeinfügungen) im Zusammenhang
mit einer nur provisorischen Schadensbeseitigung bleiben außer Betracht.
4. Beendigung des Wiederaufbaus
a) Rechtliche Bedeutung:
14 Der beendete Wiederaufbau schafft erst die GrundlagefürdieGewährung
der Wiederaufbauvergünstigung nach $ 104 LAG. Vor der Be-
endigung des Wiederaufbaus kommen für die seit Beginn des Wiederaufbaus
fällig gewordenen Abgabeleistungen höchstens Stundungsmaßnahmen in
Betracht, die dem voraussichtlichen endgültigen Wegfall der Abgabeleistungen bei der
späteren Herabsetzung der Abgabeschulden Rechnung tragen.
Daß der Zeitpunkt, in dem der Wiederaufbau beendet war, genau ermittelt
wird, ist wegen der in Tz. 15 dargestellten Zusammenhänge besonders wichtig, wenn
ein Zeitpunkt um den 30.6.1953 herum in Betracht kommt.
b) Maßgeblicher Zeitpunkt:
15 Die Beendigung des Wiederaufbaus fällt mit dem Zeitpunkt der Bezugsfertig-
keit desbeim Wiederaufbauneugeschaffenen Raumes zusammen,
von dem aus in der Wirtschaftlichkeitsberechnung die Nachhaltigkeit der Grundstücks-
erträge und -kosten (8 4 Abs.2 WAufbDV) sowie der in verschiedener Hinsicht be-
deutsame marktübliche Zinssatz für erststellige Hypotheken (88 6 und 7 WAufbDV)
zu beurteilen sind; letzterer wird nach Anm. 7a zu 8 6 in dem in Tz. 1a angeführten
RdErl. vom 15. 11. 1956 bei Bezugsfertigkeit bis zum 30. 6. 1953 anders als bei späterer
Bezugsfertigkeit angesetzt. Die nachfolgenden Ausführungen über die Frage der Be-
zugsfertigkeit decken sich daher inhaltlich mit den Ausführungen, die hierzu in Anm. 2
zu 8 4 in dem in Tz. 1 erwähnten RdErl. vom 15.11. 1956 gemacht worden sind.
6 Beim Wiederaufbau und in denjenigen Fällen der Wiederherstellung, in denen die
wiederhergestellten Räume während der Ausführung der Arbeiten nicht bereits be-
wohnt oder wiederbewohnt oder sonst entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt
sind, ist die Bezugsfertigkeit in Übereinstimmung mit $ 33 a BewDV zu.bejahen, wenn
den künftigen Mietern zugemutet werden kann, das Gebäude oder die
Räumlichkeiten zu beziehen. Wird das wiederaufgebaute Gebäude oder
werden die wiederhergestellten Räume bezogen, so kann die Zumutbarkeit ohne weiteres
angenommen werden.
Handelt es sich bei den Wiederherstellungsarbeiten um die Beseitigung von Schäden,
die zwar behoben werden müssen, weil andernfalls die Bewohnbarkeit oder sonstige
Benutzbarkeit des Gebäudes künftig nicht mehr voll gewährleistet wäre, die aber die
einstweilige Benutzbarkeit und die tatsächliche Benutzung von Räumen nicht gehindert
haben, so gilt an Stelle der Bezugsfertigkeit ein Ersatzmerkmal, In solchen Fällen ist
maßgebend, wann die Wiederherstellungsarbeiten so weit gefördert sind, daß der
wiederhergestellte Gebäudebestandteil uneingeschränkt
seinenZweckerfüllt. Diese Voraussetzung ist beispielsweise gegeben, wenn das
wiederhergestellte Dach wieder auf die Dauer vollen Schutz gewährt oder wenn das
wiederhergestellte Treppenhaus voll benutzbar ist.
18 Fallen für ein Grundstück die Zeitpunkte auseinander, in denen die einzelnen Räum-
lichkeiten bezugsfertig werden bzw. die einzelnen Gebäudebestandteile uneingeschränkt
ihren Zweck erfüllen, so ist der letzte Zeitpunkt maßgebend.
5. Abschnittweiser Wiederaufbau
19 Nur der endgültig abgeschlossene Wiederaufbau ergibt eine Nachhaltigkeit
des Grundstücksertrags, auf Grund deren eine Herabsetzung nach $ 104 LAG in Be-
tracht kommt oder gelegentlich auch versagt werden muß. Die Grundlage für die Ge-
währung der Wiederaufbauvergünstigung ergibt sich also beim abschnittweisen Wieder-
aufbau. erst durch die Beendigung des letzten Bauabschnitts. Auf
Grund der Beendigung eines früheren Bauabschnitts wäre die Durchführung einer
Herabsetzung unzulässig. Das gilt auch dann, wenn der Wiederaufbau zwischen den
einzelnen Bauabschnitten für längere Zeit unterbrochen ist.
4) StZBl. Bln. 1957 S. 467.