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Volume Nummer 69, 24. August 1957

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 7.1957,2 (Public Domain)

So Steuer- und Zollblatt für Berlin ”7.Jahrgang Nr.69 24. August 1957 
- Verhältnis = 
Wer & « DMEB des Höchstwert Maßge- 
ertpapier- U h notierte Sf RM-Grund- bend als 
Kennummer BIST Aktienart A rt: ads | in DM pro Höchst- 
imBAnz. DM-Crund- Stück. wert 
apital 
1 d 4 5 6 7 ; 8 _ 
84 530 Victoria Feuer-Versiche- Aktien Lit A 86/56 28 : 15 20 StK52 
rungs-AG., Berlin zu RM 140,- 
84 531 Aktien Lit B 80 StK 52 
zu RM 560,- 
84 520 Victoria zu Berlin 79/56 5:4 95 StK 52 
Allg. Versicherungs-AG., Berlin 
(jetzt: Victoria Lebens- 
Versicherungs-AG.) 
Lohnsteuer 
Berücksichtigung des erhöhten Freibetrags zahlungszeiträume, die nach. dem 31. Juli 1957 und vor dem 
für Ehegatten; hier: Bekanntmachung des 1. Januar 1958 enden, bei bestimmten Arbeitnehmern 
Senators für Finanzen vom. 3. August 1957 monatlich 70,— DM (wöchentlich 16,20 DM usw.) vor An- 
(StZBI. Bin. 1957 S. 811). wendung der Lohnsteuertabelle als steuerfrei vom Arbeits- 
/StZBI. Berlin 1957 8. 838) JOB ADTAICHEN. 
Rdvfg. Nr. 190/57 vom 19. August 1957. Zur Behebung etwaiger Zweifel weisen wir darauf hin, 
LFA-StI3-S 2220 - 32/57 daß der vorbezeichnete Freibetrag auch bei der Berech- 
T % nung der Kirchensteuer Anwendung findet. 
Fernruf: 91 02 11, App. 142. 
(986) 142 (nur im Innenbetrieb). ve n 
Landesfinanzamt Berlin 
An alle Finanzämter I £ 
Durch die o, a. Bekanntmachung des Senators für Finan- MM AUTASE 
zen ‚sind die Arbeitgeber ermächtigt worden, für Lohn- Dr. Schultze-Burchard 
D. Rechtsprechung 
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs 
Gewerbesteuer gen des Finanzgerichts und nach dem bei den Akten be- 
Urteil des BFH vom 21. Februar 1957 — IV 630/55 UY. findlichen, der Rentenberechnung zugrunde gelegten Gut- 
x achten sowie nach dem HEinspruchsbescheid des Regie- 
(StZBI. Berlin 1957 S. 838) rungspräsidenten Münster vom 22. Januar 1955 ist die 
1. Die Ablehnung der mündlichen Verhandlung vor dem jährliche Rente für reinen „unfallbedingten .Gewinnent- 
Finanzgericht stellt nicht in jedem Falle einen Mangel 8an8g auf 7500 DM festgesetzt worden. Irgendwelche Ge- 
rechtlichen Gehörs dar. Die Ansetzung eines Termins zur sichtspunkte des Schmerzensgeldes oder des Ersatzes er- 
Erörterung vor dem beauftragten Richter nach 8 271 AO höhter persönlicher Aufwendungen sind zur Ermittlung 
steht einer mündlichen Verhandlung im Sinne von 8 272 AO Nicht herangezogen worden. Da der Betrag von 7500 DM 
nicht gleich. durch die im Jahre 1951 gezahlten 4593,50 DM nicht über- 
a . Schritten wurde, kann es sich bei dieser Zahlung nur um 
U die ein Gewerbetreibender als Aus- gen Ersatz des infolge des Unfalls entgangenen gewerb- 
aha Gen ‚den durch einen Unfall verminderten gewerb- ı;chen Gewinnes im Sinne des Art.5 Ziff.1b der Durch- 
AC aD erhält, stellen gewerbliche Einkünfte dar und £“ihrungsverordnung handeln. Die Rente sollte den infolge 
unterliegen auch der Gewerbesteuer, des Unfalls verminderten gewerblichen Gewinn ausgleichen, 
GG Art.103 Abs.1; AO 88 271, 272; GewStG 8 7; EStG um dem Bf. nach wie vor den gleichen Gewerbeertrag zu 
88 15, 24; Gesetz Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission sichern. Es handelt sich daher bei der Rente um gewerb- 
und Durchführungsverordnung Nr. 1 zu diesem Gesetz. liche Einkünfte (siehe Urteil des Reichsfinanzhofs IV 262/38 
Aus den Gründen: vom 10. Februar 1939, Reichssteuerblatt — RStBl. — 1939 
In sachlicher Hinsicht sind die Ausführungen des Bf., die Sn A a ae et a ee Dei der 
sich gegen die Heranziehung der Rente zur Gewerbesteuer 3; BO) 7 S Se; De OST 
wenden, ebenfalls unbegründet die gewerblichen Ergebnisse nur als Berechnungsgrundlage 
A } Er X „.. gedient haben, sondern um eine solche, die unmittelbar 
Die Rente beruht auf dem Gesetz Nr. 47 — Entschädi- wegen des Bestehens und Fortführens des Betriebes ge- 
gung für Besatzungsschäden — und der Durchführungs- währt wurde; sie ist daher nicht betriebsfremd, sondern 
SL O SCHE 1 zu N SOHUE a en En en 1 fällt dem Bf. im Rahmen seines Gewerbebetriebes zu. 
er Durchführungsverordnung wird im Falle der Ver- : . ; 
letzung des Körpers oder einer sonstigen Beschädigung der SEE N een ist N ar I . SE er 7 des Ge: 
Gesundheit Entschädigung gewährt a) durch Ersatz der ehe 8 UN nlS ee ur en G ) Cr t WET on  timich“ 
Heilkosten, b) durch Ersatz des Vermögensnachteils in- B. nn er Ob Er re iO we na, SHE an S une a Z 
folge der Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähig- DIE Zahl RE de SW. besten u NEO den U N bee ): 
keit und c) durch Ersatz des Vermögensnachteils infolge je Zahhing «der Gewerbesteuer ECT ZU CN ROSEN 
einer dauernden Vermehrung der Bedürfnisse des Betriebes und mindert daher bereits den Bruttogewinn. 
. n N an % - Es läßt sich deshalb, wie das Finanzgericht zutreffend 
Nach $ 24’ EStG gehören zu den Einkünften im Sinne ausgeführt hat, aus der. Nichterwähnung der Gewerbe- 
des 8 2 Abs,3 EStG auch die Entschädigungen, die als steuer (im Gegensatz zur Einkommen- und Lohnsteuer, 
Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen ge- gie den Nettogewinn mindern) in Abschn. b Ziff, 90 letzter 
währt werden (Herrmann-Heuer, Kommentar zum Ein- Apsatz der Erläuterungen des Bundesministers der Finan- 
kommensteuergesetz, 5 24 Anmerkung 4—85). Sie Sind zen zur Durchführungsverordnung Nr. 1 zum Gesetz Nr. 47 
als Einkünfte der Einkunftsart anzusehen, für die sie nichts für die Freistellung der Rente von der Gewerbesteuer 
einen Ersatz bilden. Nach den tatsächlichen Feststellun- herleiten. 
ann Billigkeitserwägungen, die in der von der Vorinstanz 
1) BStBl. 1957 III S. 164. und von den Beteiligten erörterten Abhandlung Thiele, 
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