822 Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang Nr.67 17. August 1957
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) beantragte der Vor- seinen Antrag eine schriftliche Zusage des Finanzamts
steher des Finanzamts, die in der Einspruchsentscheidung über die Anwendung des $ 7b EStG in seinem Falle er-
getroffene Steuerfestsetzung wiederherzustellen. Der Be- halten hätte. Denn der Bg. hat eine solche Entscheidung des
griff „Jahr der Herstellung“ vertrage nur eine einheit- Finanzamts weder erbeten noch erhalten. Ohne das Vor-
liche Auslegung, wie sie in dem Urteil des Bundesfinanz- liegen einer solchen Zusage ging der Entschluß des Bg.,
hofs IV 393/53 U vom 8. April 1954 (Slg. Bd.58 S.692, ob er die erhöhte AfA für 1950 geltend machen sollte oder
Bundessteuerblatt — BStBl. — 1954 III S.175)% gegeben nicht, auf dessen Gefahr.
sei. Nach der Systematik des EStG trete die erhöhte AfA Die in Abschnitt 48 der Einkommensteuer-Richtlinien
des $ 7b EStG an Stelle der normalen des $ 7 EStG. Wie (StR) 1953 und Abschnitt 59 der EStR 1955 für nach dem
letztere könne auch die erhöhte AfA nicht später nach- 1 Januar 1953 fertiggestellte Gebäude eingeräumten Mög-
geholt werden, wenn sie in einem Jahr nicht geltend ge- lichkeiten, eine im Jahr der Herstellung und in dem darauf
macht. worden sei. Dem Einwand des Bg., es sei gleich- folgenden Jahr nicht ausgenutzte AfA auf das darauf
gültig, ob der Steuerpflichtige mit der ihm zustehenden er- folgende Jahr in der dort nachgelassenen Weise zu über-
höhten AfA früher oder später beginne, hält der Be- tragen, können von der Rechtsprechung nicht angewendet
schwerdeführer (Bf.) entgegen, daß das Wahlrecht einer wergen. Während es die EStR 1953 im Abschnitt 48 offen-
willkürlichen Verteilung der erhöhten AfA je nach Inter- jassen, ob die gegebene Verwaltungsanweisung eine Aus-
essenlage des Steuerpflichtigen den Weg öffne, jegung des Gesetzes oder eine Billigkeitsmaßnahme be-
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. deuten sollte, ist im Abschnitt 59 der EStR 1955 zum Aus-
druck gebracht worden, daß Billigkeitsgründe zu der ge-
8 7b EStG legt als Erstjahr für die an Stelle der nor- troffenen Regelung geführt haben. Eine aus Billigkeits-
malen AfA nach 8 7 EStG tretende erhöhte AfA das Jahr gründen ergangene Verwaltungsanweisung, die von der
der Herstellung des begünstigten Gebäudes fest. Unter gesetzlichen Regelung abweicht — mag sie auch sinnvoll
dem Jahr der Herstellung kann in jedem. Einzelfall nur erscheinen — kann aber von den nur an das Gesetz ge-
das. gleiche verstanden werden. Nach dem Urteil vom bundenen Steuergerichten nicht beachtet werden. Um eine
8. April 1954 ist ein Wohngebäude als fertiggestellt im Auslegung des Gesetzes handelt es sich bei der in Frage
Sinne des 8 7b EStG, 88 10 Abs.2, 9 Abs.1 EStDV anzu- stehenden Verwaltungsanweisung wiederum auch nach der
sehen, sobald es bewohnbar geworden ist. Hiernach steht Auffassung der Richtlinien selbst nicht, was aus Ab-
der Umstand, daß noch kleinere Arbeiten nachzuholen schnitt 59 EStR 1955 zu entnehmen ist. Denn diese An-
sind, der Annahme der Fertigstellung nicht entgegen, weisung würde zu der bereits angedeuteten Aufspaltung
wenn das Haus bewohnbar ist. Das folgt auch aus dem des Begriffs der Herstellung und damit zu einer Anerken-
Zweck der Vorschrift des 8 7b EStG, den Wohnungs- nung jeweiliger Teilherstellungskosten als Maßstab für
markt schnell zu entlasten. Nach diesen Grundsätzen, an die erhöhte AfA führen. Dies würde wiederum mit dem
denen der Senat festhält, ist im vorliegenden Fall das Willen des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren sein, dem
Jahr 1950, in dem der Bg. sein Einfamilienhaus bezogen offenbar in sich geschlossene Bauvorhaben als AfA-Einheit
hat, das Jahr der Herstellung. Ein Wahlrecht, an Stelle vorschwebten, wie die Fassung des $ 7b Abs.2 EStG er-
dieses Jahres das Jahr 1951, in dem kleine Arbeiten kennen läßt (vgl. Vangerow in Steuer und Wirtschaft 1954
nachgeholt worden sind, als Jahr der Herstellung gelten a.a.O.). Die Vorentscheidung war daher aufzuheben.
zu lassen, steht dem Bg. nicht zu. Diese Auffassung wird Die Sache ist entscheidungsreif. Die zu treffende Ent-
auch im Schrifttum überwiegend vertreten (Hermann- scheidung vermag nicht zur Wiederherstellung der Ein-
Heuer, Anmerkung 6 zu $ 7b EStG; Hartmann-Böttcher, spruchsentscheidung zu führen, weil diese mit der Zu-
Anmerkung 13 zu $ 7b EStG; „Der Betrieb“ 1954 S.586; pilligung der erhöhten AfA. von 10 v.H. auf die im Jahre
Steuer und Wirtschaft 1954 Spalte 425 ff.). Mit Recht hat 1951 entstandenen weiteren Herstellungsaufwände von
der Bf. darauf hingewiesen, daß die Gewährung eines 1600 DM ebenfalls den Begriff der Herstellung aufgespalten
Wahlrechts hinsichtlich des Beginns der erhöhten AfA Zu hat, die im Sinn des 8 7b schon in 1950 mit der Bezugs-
einer willkürlichen Beeinflussung der Besteuerung nach der fertigkeit des Einfamilienhauses vollendet war. Es kann
jeweiligen Interessenlage des Steuerpflichtigen führen gaher nur die in dem Steuerbescheid zutreffend mit 3 v. H.
würde. des Herstellungsaufwands für das zweite Jahr‘ nach der
Ein Nachholen der im ersten Jahr versäumten AfA in Herstellung zugebilligte AfA anerkannt werden.
den Folgejahren wäre mit dem Begriff der AfA. nicht zu Die Einkünfte aus der Nutzung des Einfamilienhauses im
vereinbaren, die den Wertverzehr des Wirtschaftsguts Jahre 1952 sind darnach wie folgt festzustellen:
während des Veranlagungszeitraums zum Inhalt hat. Dies Nutzungswert .. 10 ee rue 601,50 DM,
gilt für die erhöhte AfA des $ 7b EStG in gleicher Weise Schuldzinsen bis zu dessen Höhe ........ 661,50 DM
wie für die allgemeine AfA des $ 7 EStG, an deren Stelle . Ka
sie unter den gegebenen Voraussetzungen tritt. verbleiben: 0,— DM
Auch der Zweifel, in dem sich der Bg. über den Zeit- erhöhte AfA im zweiten Jahr nach der
punkt der Herstellung des Gebäudes im Sinne des $ 7b Herstellung 3 v.H. von 33 200 ......... — 996,— DM,
EStG befunden hat, vermag eine andere Entscheidung Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betragen
nicht zu rechtfertigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob, darnach 1619 DM — 996 DM =— 623 DM und das gesamte
wie der Bf. meint, eine Bindung für das Finanzamt ent- Einkommen des Bg. 43659 DM, nach dem die Steuer
standen wäre, wenn der Bg. vor der Veranlagung auf (Gruppe III 2) auf 18 795 DM festzusetzen war.
Einkommensteuer bis zum Tode des Längstlebenden der beiden Verkäufer,
. mindestens aber auf die Dauer von 15 Jahren, verpflichtet.
Urteil des BFH vom 15. Februar 1957 — VI 150/55 U). Ebenso wie in den Vorjahren hat das Finanzamt auch im
(StZBI. Berlin 1957 8. 822) Jahre 1952 bei der Bfin. den Rentenbezug in voller Höhe
Zur Behandlung der Bezüge aus außerbetrieblichen Grund- Zur Minkommensteuer herangezogen, .
stücksveräußerungsrenten, die vor der Währungsum- KFinspruch und Berufung blieben erfolglos. Die Vor-
stellung begründet worden waren. instanzen hielten zwar die Rentenzahlung entsprechend dem
EStG 8 22 Urteil des Bundesfinanzhofs IV 70/49 U vom 18. September
7 S -_ n On 1952 (Slg. Bd.56 S.754, Bundessteuerblatt — BStBl. —
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) und ihr im Jahre 1948 1952 III S.290)% nur insoweit für steuerpflichtig, als die
verstorbener Ehemann haben im Jahre 1945 ein Grundstück Rentenbezüge den Wert des veräußerten Grundstücks über-
verkauft, das sie im Jahre 1937 für 325 000 RM erworben stiegen, waren aber der Auffassung, daß dieser Wert durch
hatten. Die Gebäude waren durch Kriegseinwirkung zer- gje bisherigen Rentenzahlungen überschritten sei, weil der
stört. Im Kaufvertrag hatte die Erwerberin die auf dem Wert nach den vom Veräußerer seinerzeit aufgewendeten
Grundstück lastenden Hypotheken von 257 250 RM über- Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die
nommen und sich zur Zahlung einer monatlichen Leibrente Absetzung für Abnutzung (AfA), zu bemessen sei,
1) BStBl. 1957 III S. 134. 2) StZBl. Bln. 1952 S. 788.
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