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Volume Nummer 57, 6. Juli 1957

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 7.1957,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin %. Jahrgang Nr.57 6. Juli 195% 449 
Körperschaftsteuer 
Anwendung der Körperschaftsteuer- 
Richtlinien 1955 (KStR 1955) für die Veranlagung 
zur Körperschaftsteuer 1956; 
hier: Erlaß des Senators für Finanzen 
vom 28. Juni 1957. 
(StZBI. Berlin 1957 8.719) 
An das 
Hauptfinanzamt für Körperschaften 
Vorstehenden Erlaß des Senators für Finanzen vom 
28. Juni 1957 geben wir zur Kenntnis und Beachtung be- 
kannt. 
Berlin W 15, den 28. Juni 1957. 
LFA-StI4-S 2411 - 3/57. 
Landesfinanzamt Berlin 
Im Auftrage 
Morsch 
Körperschaftsteuer 
Körperschaftsteuerliche Behandlung Steuerrechtlich ist zu prüfen, aus welchen Gründen die 
der Grunderwerbsteuer bei Verschmelzungen, übertragene Gesellschaft die Grunderwerbsteuer über- 
(StZBI. Berlin 1957 8.719) a En ah als ed er en Dit. N rn 
n en N ı ; nis x _ leistung des Erwerbers an den Veräußerer fehlt, wird in 
„. Die Steuerreferenten der Finanaministor  (Fiman? der Rogel anzunehmen sein, daß die Gründe für äie Uber- 
steuerlichen Behandlung der Grunderwerbsteuer, die bei %. . en n x 
s 8 tragenden Gesellschaft liegen. Man wird deshalb in der 
Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften anfällt, den ‚Übernahme :der Crunderwerbsteuer durch die übers 
folgenden Standpunkt eingenommen: N tragende Gesellschaft regelmäßig eine verdeckte 
Wird die Grunderwerbsteuer von der übernehmen- Gewinnausschüttung an die Gesellschafter zu er- 
den Gesellschaft getragen, so ist die Grunderwerbsteuer plicken haben. Demnach wird der letzte steuerliche Gewinn 
als Teil der Anschaffungskosten zu behandeln und zu gerübertragenden Gesellschaft um die übernommene 
aktivieren. Es ist davon auszugehen, daß der in der Grunderwerbsteuer zu erhöhen sein, während bei den Ge- 
Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft ange- sellschaftern u. U. das Schachtelprivileg zum Zuge kommt. 
setzte Wert des Grundstücks gleichzusetzen ist mit dem Bei der übernehmenden Gesellschaft entfällt in die- 
bei einem Grundstückskauf vereinbarten Preis, Dieser Be- sem Fall eine Aktivierung. 
trag ist um die Beträge zu erhöhen, die die über- a 8 ] 
nehmende Gesellschaft kraft eigener Verpflichtung an ( ee das Grundstück vor der Verschmelzung Von der 
: : SE aa emnächst) übertragenden an die (demnächst) über- 
Dritte zu entrichten 'hat, soweit die Rechtsprechung diese nehmende Gesellschaft veräußert, so liegt, falls die. Ver- 
Beiträge ls ANSCHANUNBSKOSLEN ansieht. ._ äußerung zum Buchwert erfolgt und der Teilwert des 
Übernimmt die übertragende Gesellschaft die Grundstücks höher ist, eine verdeckteGewinnaus- 
Grunderwerbsteuer durch besondere Vereinbarung im Ver- schüttung vor. Die von der veräußernden Gesellschaft 
schmelzungsvertrag, liegt also eine rechtsgeschäftliche getragene Grunderwerbsteuer ist in diesem Fall Betriebs- 
Übertragung vor, so entsteht die Grunderwerbsteuerschuld ausgabe. 
mit dem Abschluß des Verschmelzungsvertrages. Ist die x 
Grunderwerbsteuer bei Eintragung der Verschmelzung im Dr A Sn T Da MDBT. 957. 
Handelsregister noch nicht bezahlt, so muß die Zahlungs- /57. 
verpflichtung in der Schlußbilanz der übertragenden Landesfinanzamt Berlin 
Gesellschaft berücksichtigt werden. Sie mindert deren Im Auftrage 
Handelsbilanzgewinn und das zu übertragende Vermögen. Morsch 
Umsatzsteuer 
Bekanntmachung Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 1. September 1951 
des Erlasses des Bundesministers der Finanzen (Bundesgesetzbl.I S. 791) in Verbindung mit 8 52 der 
vom 1. Juli 1957 über die Umsatzsteuer- Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 
Umrechnungssätze für den Monat Juni 1957. 1. September 1951 (Bundesgesetzbl.I S.796)%2 wie folgt 
(StZBl. Berlin 1957 8.719) festgesetzt: 
Die vom Bundesminister der Finanzen am 1.Juli 1957 
bekanntgegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungssätze für den Belgien 100 bfr 8,329 DM 
Monat Juni 1957 — Anlage — werden hiermit bekännt- Dänemark 100 dkr 60,315 DM 
gemacht. Frankreich 100 ffr 1,1901 DM 
Berlin, den 2. Juli 1957. Großbritannien 1£ 11,706 DM 
Fin III - St III 5 - S 4203 - 6/57. Italien 1000 Lire 6,689 DM 
Fernruf: tn 0211, App. zo N Betrieb Niederlande 100 hfl 109,861 DM 
(986) 462 (nur im NE GEnin Je Norwegen 100 nkr 58,571 DM 
Der on tr Finanzen Österreich 100 Sch 16,134 DM 
Dr N Derel Schweden 100 skr 81,013 DM 
Anlage ) Schweiz 100 sfr 95,751 DM 
(Bundesanzeiger Nr. 123 Kanada 15 4,4023 DM 
vom 2. Juli 1957) Vereinigte Staaten 
Bekanntgabe der Umsatzsteuer-Umrechnungssätze von Amerika 1 78-8 4,1958 DM 
für den Monat Juni 1957. 
Die Umsatzsteuer-Umrechnungssätze auf Deutsche Mark ı) GVBl. S. 945. 
für die Umsätze im Juni 1957 werden gemäß 8 5 Abs.1l 2) GVBl. S. 949. 
vu
	        
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