Steuer- und Zollblatt für Berlin %. Jahrgang Nr.57 6. Juli 195% 449
Körperschaftsteuer
Anwendung der Körperschaftsteuer-
Richtlinien 1955 (KStR 1955) für die Veranlagung
zur Körperschaftsteuer 1956;
hier: Erlaß des Senators für Finanzen
vom 28. Juni 1957.
(StZBI. Berlin 1957 8.719)
An das
Hauptfinanzamt für Körperschaften
Vorstehenden Erlaß des Senators für Finanzen vom
28. Juni 1957 geben wir zur Kenntnis und Beachtung be-
kannt.
Berlin W 15, den 28. Juni 1957.
LFA-StI4-S 2411 - 3/57.
Landesfinanzamt Berlin
Im Auftrage
Morsch
Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuerliche Behandlung Steuerrechtlich ist zu prüfen, aus welchen Gründen die
der Grunderwerbsteuer bei Verschmelzungen, übertragene Gesellschaft die Grunderwerbsteuer über-
(StZBI. Berlin 1957 8.719) a En ah als ed er en Dit. N rn
n en N ı ; nis x _ leistung des Erwerbers an den Veräußerer fehlt, wird in
„. Die Steuerreferenten der Finanaministor (Fiman? der Rogel anzunehmen sein, daß die Gründe für äie Uber-
steuerlichen Behandlung der Grunderwerbsteuer, die bei %. . en n x
s 8 tragenden Gesellschaft liegen. Man wird deshalb in der
Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften anfällt, den ‚Übernahme :der Crunderwerbsteuer durch die übers
folgenden Standpunkt eingenommen: N tragende Gesellschaft regelmäßig eine verdeckte
Wird die Grunderwerbsteuer von der übernehmen- Gewinnausschüttung an die Gesellschafter zu er-
den Gesellschaft getragen, so ist die Grunderwerbsteuer plicken haben. Demnach wird der letzte steuerliche Gewinn
als Teil der Anschaffungskosten zu behandeln und zu gerübertragenden Gesellschaft um die übernommene
aktivieren. Es ist davon auszugehen, daß der in der Grunderwerbsteuer zu erhöhen sein, während bei den Ge-
Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft ange- sellschaftern u. U. das Schachtelprivileg zum Zuge kommt.
setzte Wert des Grundstücks gleichzusetzen ist mit dem Bei der übernehmenden Gesellschaft entfällt in die-
bei einem Grundstückskauf vereinbarten Preis, Dieser Be- sem Fall eine Aktivierung.
trag ist um die Beträge zu erhöhen, die die über- a 8 ]
nehmende Gesellschaft kraft eigener Verpflichtung an ( ee das Grundstück vor der Verschmelzung Von der
: : SE aa emnächst) übertragenden an die (demnächst) über-
Dritte zu entrichten 'hat, soweit die Rechtsprechung diese nehmende Gesellschaft veräußert, so liegt, falls die. Ver-
Beiträge ls ANSCHANUNBSKOSLEN ansieht. ._ äußerung zum Buchwert erfolgt und der Teilwert des
Übernimmt die übertragende Gesellschaft die Grundstücks höher ist, eine verdeckteGewinnaus-
Grunderwerbsteuer durch besondere Vereinbarung im Ver- schüttung vor. Die von der veräußernden Gesellschaft
schmelzungsvertrag, liegt also eine rechtsgeschäftliche getragene Grunderwerbsteuer ist in diesem Fall Betriebs-
Übertragung vor, so entsteht die Grunderwerbsteuerschuld ausgabe.
mit dem Abschluß des Verschmelzungsvertrages. Ist die x
Grunderwerbsteuer bei Eintragung der Verschmelzung im Dr A Sn T Da MDBT. 957.
Handelsregister noch nicht bezahlt, so muß die Zahlungs- /57.
verpflichtung in der Schlußbilanz der übertragenden Landesfinanzamt Berlin
Gesellschaft berücksichtigt werden. Sie mindert deren Im Auftrage
Handelsbilanzgewinn und das zu übertragende Vermögen. Morsch
Umsatzsteuer
Bekanntmachung Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 1. September 1951
des Erlasses des Bundesministers der Finanzen (Bundesgesetzbl.I S. 791) in Verbindung mit 8 52 der
vom 1. Juli 1957 über die Umsatzsteuer- Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom
Umrechnungssätze für den Monat Juni 1957. 1. September 1951 (Bundesgesetzbl.I S.796)%2 wie folgt
(StZBl. Berlin 1957 8.719) festgesetzt:
Die vom Bundesminister der Finanzen am 1.Juli 1957
bekanntgegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungssätze für den Belgien 100 bfr 8,329 DM
Monat Juni 1957 — Anlage — werden hiermit bekännt- Dänemark 100 dkr 60,315 DM
gemacht. Frankreich 100 ffr 1,1901 DM
Berlin, den 2. Juli 1957. Großbritannien 1£ 11,706 DM
Fin III - St III 5 - S 4203 - 6/57. Italien 1000 Lire 6,689 DM
Fernruf: tn 0211, App. zo N Betrieb Niederlande 100 hfl 109,861 DM
(986) 462 (nur im NE GEnin Je Norwegen 100 nkr 58,571 DM
Der on tr Finanzen Österreich 100 Sch 16,134 DM
Dr N Derel Schweden 100 skr 81,013 DM
Anlage ) Schweiz 100 sfr 95,751 DM
(Bundesanzeiger Nr. 123 Kanada 15 4,4023 DM
vom 2. Juli 1957) Vereinigte Staaten
Bekanntgabe der Umsatzsteuer-Umrechnungssätze von Amerika 1 78-8 4,1958 DM
für den Monat Juni 1957.
Die Umsatzsteuer-Umrechnungssätze auf Deutsche Mark ı) GVBl. S. 945.
für die Umsätze im Juni 1957 werden gemäß 8 5 Abs.1l 2) GVBl. S. 949.
vu