=
(LA 464) Steuer- und Zollblatt für Berlin ”7.Jahrgang MNr.1 4. Januar 1957
13 Die Anträge müssen unter Verwendung der amtlichen Vordrucke
gestellt werden. Sonst laufen sie Gefahr, auf Grund von $ 13 Abs.1 ErlDV bzw. Tz. 20
VAO als unbegründet behandelt und ohne weiteres zurückgewiesen zu werden. Die
demgemäß zu verwendenden Vordrucke sind bei den beauftragten Stellen
erhältlich. Bei ihrer Anforderung ist anzugeben, welcher der drei Erlaßgründe
nach Tz.1 geltend gemacht und für welchen Erlaßzeitraum ein Erlaßantrag gestellt
wird.
- Einer Antragstellung nach Vordruck bedarf es insbesondere auch dann, wenn
sich an den schon in früheren Erlaßzeiträumen vorliegenden
Erlaßvoraussetzungen (HErtragsschwäche des Grundstücks, wirtschaftliche
Bedrängnis, Voraussetzungen nach 8 132 LAG) nichts geändert hat. Nur bei solchen
Grundstücken, die infolge der Zerstörung ihrer Gebäude durch Kriegseinwir-
kung keinerlei Gebäudeerträge haben können (vgl.$129 Abs.5
Satz 2 LAG) und auch keinerlei Grundstückserträge anderer
Art gehabt haben, kann nach 813 Abs. 2 ErIDV für den Ertragslageerlaß von
der Aufstellung der an sich vorgeschriebenen Ertragsberechnung nach Vordruck ab-
gesehen und statt ihrer eine dem Antragsvordruck beigefügte Erklärung des Grund-
stückseigentümers, die den maßgebenden Sachverhalt klarstellt, als ausreichend an-
gesehen werden.
15 Die Anträge sind stets bei der beauftragten Stelle’einzu-
reichen.
4. Behandlung der Anträge durch die beauftragte Stelle
16 Die beauftragte Stelle prüft die bei ihr eingereichten Anträge in der bisherigen Weise
— insbesondere rechnerisch und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Glaubwürdig-
keit — vor, indem sie bei Erfordernis den Antragsteller zur Vervollständigung seiner
Angaben anhält. Hiernach legt sie die Anträge dem Finanzamt zur Entscheidung vor.
Soweit es sich um den Ertragslageerlaß handelt, ist bei der Vorlage ein be-
stimmter Entscheidungsvorschlag zu machen. Beim Erlaß wegen wirtschaft-
licher Bedrängnis ist statt dessen lediglich die Höhe der vorgeschriebenen
Abgabeleistungen anzugeben, von der gegebenenfalls der vollständige Erlaß, der Teil-
erlaß oder die Ablehnung des Antrags abhängt. Außerdem sind hier etwaige der
beauftragten Stelle bekannte Umstände mitzuteilen, die zur Ablehnung des beantragten
Erlasses führen können. Insbesondere betrifft das einen Eigentümerwechsel seit dem
Währungsstichtag (Tz.8 VAO), eine zumutbar erscheinende Verwertung von Ver-
mögensgegenständen (Tz.76 und 77 VAO) sowie den Übergang des Grundstücks in
andere Hände mit dem Ende des Erlaßzeitraums (Tz.”78 ff. VAO). Endlich sind im
Hinblick auf Tz. 36 dieses Runderlasses bei der Vorlage Angaben über den Sollstand der
Abgabeschulden am Ende des Erlaßzeitraums zu machen.
17 Rentenbescheid und ähnliche Unterlagen können dem Antragsteller von der
beauftragten Stelle sogleich zurückgegeben werden, nachdem sie Einsicht genommen
und hierüber einen Vermerk auf dem Antrag gemacht hat.
5. Entscheidung über den Erlaßantrag
18 In welchem Umfang ein Erlaß sachlich gerechtfertigt ist, ergibt sich aus den in Tz. 1
für die jeweils in Betracht kommenden Erlaßgründe (ungünstige Ertragslage, wirt-
schaftliche Bedrängnis, Benutzung des Grundstücks für mildtätige Zwecke pp.) an-
geführten Vorschriften und Anordnungen. In den folgenden Textziffern werden ledig-
lich einige ergänzende Weisungen hinsichtlich der Gestaltung
der Billigkeitsmaßnahmen in bestimmten Fällen gegeben. Dabei
ist bei jeder Textziffer durch Hinzufügung des einschlägigen Paragraphen des LAG
kenntlich gemacht. um welche Erlaßart es sich handelt.
a) Gleichzeitig beantragter Erlaß wegen ungünstiger
Ertragslage und wegen wirtschaftlicher Bedrängnis
19 Treffen die Voraussetzungen für den Ertragslageerlaß nach $ 129 LAG und für den
(83129, _Erlaß wegen wirtschaftlicher Bedrängnis nach $ 131 LAG zusammen, so wird der Erlaß
131) allein nach derjenigen Vorschrift ausgesprochen, die zum Wegfall höherer Abgabe-
leistungen führt. Wegen des anderen Erlaßantrags gilt folgendes:
War in dem anderen Erlaßantrag kein höherer Erlaß beantragt, so ist er infolge des
ausgesprochenen Erlasses gegenstandslos geworden. Der über den ausgesprochenen
Erlaß erteilte Bescheid wird in Nr. 4 des Vordrucks dahin ausgefüllt, daß sich die Ent-
scheidung über den aus dem anderen Erlaßgrunde beantragten Erlaß erübrigt.
War jedoch in dem anderen Erlaßantrag ein weitergehender Erlaß beantragt,
so muß darüber ein besonderer, den weitergehenden Antrag. ablehnender Bescheid er-
gehen. In der Begründung unter Nr.3 des dabei verwendeten Vordrucks ist klarzu-
stellen, daß die Abgabeleistungen in bestimmter Höhe bereits nach der Entscheidung
über den parallelen Antrag erlassen worden sind und hier nur der Antrag auf Erlaß
gines Mehrbetrags abgelehnt wird.
b) Erlaß wegen wirtschaftlicher Bedrängnis bei Vorhanden-
sein mehrerer mit HGA belasteter Grundstücke — evtl.
im Zusammenhang mit gleichzeitig gestellten Anträgen
auf Ertragslageerlaß
20 In den Fällen wirtschaftlicher Bedrängnis ist über die Abgabeleistungen für alle dem
610 Abgabeschuldner gehörigen Grundstücke nach Tz.10 VAO einheitlich zu entscheiden.