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Volume Nummer 17, 28. Februar 1957

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 7.1957,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang MNr.17 28. Februar 1957 wi 
Das Carnet ist ein Zollpassierscheinheft und hat ein Ausmaß von 297X420 mm. 
Es besteht aus 
a) 2 Umschlagblättern (dem Titelblatt und dem Abschlußblatt mit der Anleitung 
zur Verwendung des Carnet) aus grüner Farbe und 
b) folgenden Einlageblättern (je mit Stammabschnitt und Trennabschnitt): den 
Ausfuhrblättern und den Wiedereinfuhrblättern aus gelber Farbe und den Ein- 
fuhrblättern und Wiederausfuhrblättern aus weißer Farbe. 
Die Anzahl der Ausfuhrblätter und Wiedereinfuhrblätter richtet sich nach der An- 
zahl der von dem Carnetinhaber beabsichtigten Reisen, die Anzahl der Einfuhr- 
blätter und Wiederausfuhrblätter außerdem nach der Anzahl der von dem Carnet- 
inhaber mit den Mustern zu besuchenden Länder (Verwendungsländer). 
Das Carnet wird durch Musterbeutelklammern oder auf andere geeignete Weise 
zusammengehalten. Es wird in englischer und französischer Sprache gedruckt und 
in der Sprache des Ausgabelandes, falls diese nicht englisch oder französisch ist. 
Die Carnets werden durch die von den Zollbehörden der Teilnehmerstaaten zuge- b) Ausgabestellen, 
lassenen Verbände ausgegeben. Diese Verbände sind gegenüber den Zollbehörden Zollbürgen 
ihres Landes Bürgen für die Entrichtung der Eingangsabgaben für Warenmuster, 
die auf Carnet in ihr Land eingeführt werden. 
In der Bundesrepublik Deutschland hat der Deutsche Industrie- und Handelstag in 
Bonn, Markt 26/32, als Zollbürge die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Ent- 
richtung der Eingangsabgaben übernommen, falls ausländische Warenmuster auf 
ein Carnet, in dem der Deutsche Industrie- und Handelstag als Bürge genannt ist, 
abgefertigt, aber nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Carnet und der von der 
Zollstelle festgesetzten Wiedergestellungsfrist in unverändertem Zustand wieder- 
gestellt oder wiederausgeführt worden sind. Ausgabestellen für die Carnets sind die 
Industrie- und Handelskammern!) als Mitglieder des Deutschen Industrie- und 
Handelstages. 
Überwachendes Hauptzollamt gemäß 8 32 StundO ist das HZA. Köln-Mitte, Köln, 
Nord-Süd-Straße/Ecke Blaubach. 
Die Carnets werden nur an natürliche, im Ausgabeland wohnende Personen oder c) Empfangs- 
an juristische Personen mit Sitz im Ausgabeland ausgegeben, die den Nachweis berechtigte 
erbringen, daß sie Hersteller, Händler oder deren Vertreter oder Angestellte sind Personen 
(vergl. $ 41 Abs. 1 ZVormO). 
Das Carnet gilt nur in den auf dem Umschlagblatt (Titelblatt) vermerkten Län- d) Räumlicher 
dern (Verwendungsländer). Die Verbände, die für die Eingangsabgaben in diesen Geltungsbereich, 
Ländern bürgen, müssen ebenfalls auf dem Umschlagblatt vermerkt sein. Gültigkeitsdauer 
Das Carnet ist ein Jahr vom Tage der Ausgabe an.gültig. Eine Verlängerung 
ist nicht vorgesehen. 
Die Muster sind auf dem Umschlagblatt (Titelblatt) — Rückseite — aufzuführen e) Verzeichnis der 
(vergl. die Anleitung zur Verwendung des Carnet Nr. 1—3 und die Probe-Eintra- Muster 
gungen in der Anlage 1). Nach Aushändigung des Carnet durch den ausgebenden 
Verband darf kein Muster mehr nachgetragen werden. S 
Das Carnet ist nur gültig, wenn eine Zollstelle des Ausgabelandes (Ausfertigungs- f) Ausfertigungs- 
zollstelle) die auf dem Umschlagblatt (Titelblatt) vorgesehene „Bescheinigung der zollstelle 
Zollbehörde des Ausgangslandes‘“ ordnungsmäßig abgegeben hat. 
In den Ländern, in denen die Wiedereinfuhr der auf Carnet ausgeführten Muster g) Carnet ohne 
nicht zwingend vorgeschrieben ist, kann das Carnet ohne die gelben Ausfuhrblätter Ausfuhrblatt und 
und Wiedereinfuhrblätter ausgegeben werden. Wiedereinfuhrblatt 
In den Fällen, in denen die Musterkollektionen sehr umfangreich sind; wird der auf Zusatzlisten zum Carnet 
der Rückseite des Umschlagblattes eines Carnet für die Musterliste vorgesehene 
Raum oft nicht ausreichen. Für solche Kollektionen sind gemäß Nr.2 der An- 
leitung zur Verwendung des Carnet E. C. S. zusätzliche Carnets zu verwenden. Im 
Musterverkehr zwischen einigen Ländern ist jedoch. zugelassen, daß die Muster 
— ähnlich dem gem. $ 230 Abs.2 AZO vorgeschriebenen Verzeichnis — auf Zu- 
satzlisten in beliebiger Anzahl von gleichem Ausmaß und gleicher Farbe wie die 
Blätter des Carnet eingetragen werden. 
Die Zusatzlisten sind in Anlage 22 abgedruckt. Sie bestehen aus einer Ausfertigung 
auf grünem Papier, die unmittelbar hinter dem Umschlagblatt (Titelblatt) in das 
Carnet eingeheftet wird, und so viel. Ausfertigungen auf. gelbem und weißem 
Papier, als das Carnet gelbe und weiße Einlageblätter enthält. 
Bei Verwendung von Zusatzlisten vermerkt der ausgebende Verband auf der Rück- 
seite des Umschlagblattes in den Spalten 1—6 „Siehe Zusatzliste“. Er setzt auf 
jedes Blatt der Zusatzliste seinen Ausgabestempel und numeriert die Blätter, ge- 
trennt nach grüner, gelber und weißer Zusatzliste. Er kann jede Zusatzliste mit 
einer Schnur durchziehen und mit einer Plombe versehen. Die Ausfertigungszoll- 
stelle des Ausgabelandes und die Zollstellen der Verwendungsländer können zur 
weiteren Sicherung zusätzliche Zollplomben an der grünen Zusatzliste anbringen 
(vergl. Vordruck). Hat der Verband von der Sicherung durch Schnur und Plombe 
abgesehen, so sichert die Ausfertigungszollstelle durch Schnur und Zollplombe die 
grüne Zusatzliste. 
Den ausländischen Carnetinhabern wird von ihrer Ausgabestelle ein „Merkblatt Carnet E. C. S.- 
über die Verwendung des Carnet E. C. S. bei der Ein- und Wiederausfuhr von Merkblatt 
Mustern in das Gebiet und aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ aus- 
gehändigt. Das Merkblatt ist als Anlage 3 abgedruckt. 
1) In Berlin: Industrie- und Handelskammer zu Berlin e, V. 
2) Hier nicht abgedruckt. Bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin e. V. einzusehen. 
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