Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang Nr.12 2. Februar 1957 167
D. Rechtsprechung
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Einheitsbewertung Verfahrensmangels kann nicht anerkannt werden. Wenn
. das Verwaltungsgericht bei der Schadensermittlung unter
Urteil des BFH vom 28. September 1956 — III 204/55 U!) Berufung auf das eingeholte Gutachten amtliche Richt-
; zahlen über die Wertanteile der einzelnen Gebäudeteile
(StZBl. Berlin 1957 8. 167) verwendet hat, so ist das unbedenklich, da derartigen, auf
N N eingehende Ermittlungen und Gutachten von Sachverstän-
1. Zur Frage der Ermäßigung oder Erhöhung der Be- qgigen beruhenden Richtzahlen in der Tat erhebliche tat-
wertung wegen des baulichen Zustandes eines Gebäudes, sächliche Bedeutung zukommt. Darauf, ob in anderen Fällen
sr ar x ‚4 Von der Verwendung der erwähnten Richtzahlen Abstand
“nicht unbedingt entscheidend für die Bemessung der 5°2Mmen und der Schadensgrad auf andere Weise er-
Ermäßigung. rechnet worden ist, kommt es nicht an.
BewDV 837 Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist bei der Fest-
setzung der Vervielfältiger‘ anläßlich der letzten Haupt-
. z ; 3 . Sa feststellung der Einheitswerte zum 1. Januar 1935 bereits
En a re Se alte ein laufender Reparaturaufwand von 20 v.H. der Jahres-
Straße in Berlin "7°" rohmiete berücksichtigt worden. Die Vorinstanz ist der
NN . Auffassung, daß* dieser Umstand bei der Entscheidung der
Der Einheitswert 1935 des Grundstücks betrug 140 700 RM. Frage, ob der sich aus dem Vielfachen der Jahresrohmiete
Im Kriege wurde das Gebäude des Grundstücks beschädigt. °rgebende Wert eines Grundstücks zu ermäßigen oder zu
Die Fortschreibung‘ des Einheitswerts zum 1. Januar 1946 Crhöhen sei, berücksichtigt werden müsse ($ 37 BewDV).
ergab 102000 RM. Zum 1.Januar 1950 wurde, da sich bis Dieser Auffassung, die keinen Rechtsirrtum erkennen 1äßt,
dahin die Jahresrohmiete erhöht und der Bauschaden ver- tritt der Senat bei, Auch eine irrtümliche Auslegung des
ringert hatte, der Einheitswert auf 121100 DM erhöht. 5 37 Abs. 3 BewDV über das Ausmaß der Ermäßigung
Hierbei erkannte das Finanzamt die noch vorhandenen ©der Erhöhung der Bewertung durch die Vorinstanz liegt
Bauschäden mit 8 v.H. des Gebäudewerts an, kürzte je- Nicht vor. Gemäß 837 Abs. 3 a. a. O. richtet sich das Aus-
doch den Abschlag um 20 v.H. der Jahresrohmiete, so Maß der Ermäßigung des Wertes eines Grundstücks, z. B.
daß sich nur ein tatsächlicher Abschlag von 3 v.H. vom Wegen seines baulichen Zustands, nach der Bedeutung, die
anteiligen Gebäudewert ergab. Im Einspruch wurden dem besonderen Umstand bei einem Verkauf des Grund-
höhere Bauschäden sowie Schwammbefall geltend gemacht; Stücks nach Lage des Grundstücksmarktes beigemessen
außerdem wurde die Zulässigkeit der Kürzung des Ab- Werden würde. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hat
schlags um 20 v.H. der Jahresrohmiete bestritten. Der das angefochtene Urteil die Auswirkung der baulichen
Einspruch hatte aber insoweit Erfolg, als das Finanzamt Schäden auf einen im Jahre 1935 erzielbaren Kaufpreis
zum Abschlag von 8 v.H. wegen Bauschäden noch. einen ZU Unrecht außer acht gelassen und ohne zureichenden
Abschlag von 3 v.H. wegen Schwammbefalls (zusammen Grund die von der Sondervermögens- und Bauverwaltung
also 11 v.H. Abschlag) anerkannte; die Kürzung des Ab- Nach dem angenommenen Schadensgrad berechnete Min-
schlags um 20 v.H. der Jahresrohmiete auf nunmehr derung des Gebäudewertanteils der nach $ 37 Abs. 3 a. a. O.
5 v.H. (statt 3 v.H. bisher) wurde aufrechterhalten. zu gewährenden Ermäßigung gleichgesetzt. Der Senat ver-
mag nicht zuzugeben, daß die von dem angefochtenen
In der Berufung wurde erneut geltend gemacht, daß der Urteil vorgenommene Schadensermittlung und die darauf
Abschlag mit 11 v.H. vom Gebäudewert zu gering be- peruhende Ermäßigung der vervielfältigten Jahresrohmiete
messen sei und die vorgenommene Kürzung des Abschlags einen Verstoß gegen 837 Abs.3 a.a.O. darstellt. Die Vor-
gegen $ 37 der Durchführungsverordnung zum Bewertungs- vpehörden haben eingehende Ermittlungen über den bau-
gesetz (BewDV) verstoße. Die Berufung hatte insoweit lichen Zustand des durch Vermietung genutzten Gebäudes
Erfolg, als der Abschlag von 11 v. H. wegen des Schwamm- bzw, Gebäudeteils vorgenommen. Wenn sie daraufhin nach
befalls um 2 v.H. auf insgesamt 13 v.H. erhöht wurde. mehrfacher Prüfung durch Sachverständige bestimmte
Die Kürzung des Abschlags um 20 v.H. einer Jahresroh- Apschläge vom Vielfachen der Jahresrohmiete-vorgenom-
miete auf nunmehr 7 v. H. (statt bisher 5 v.H.) wurde auch men haben, so kann die Rechtmäßigkeit dieser Abschläge
von der Vorinstanz beibehalten. So ergab sich ein Einheits- nicht mit der Behauptung erschüttert werden, daß der
wert von 116 000 DM. Geldaufwand für Beseitigung der fraglichen Schäden nach
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) wird auf wesentlichen Ver- Bauindexzahlen für 1935 höher sei als die gewährten Ab-
fahrensmangel (ungenügende Sachaufklärung) und Nicht- Schläge. Daß die Höhe der Wiederherstellungskosten nicht
anwendung bzw. unrichtige Anwendung des 8 37 Abs. 3 Unbedingt entscheidend für die Bemessung‘ der Ermäßi-
BewDV gestützt. gung nach $ 37 Abs. 3 a. a. O. ist, ergibt sich schon aus der
© . Begrenzung der Ermäßigung auf höchstens 30 v.H. des
Die Rb. ist unbegründet. Vielfachen der Jahresrohmiete. Im übrigen handelt es
Die Vorinstanz hat, da die Höhe des noch bestehenden Sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Ermäßigung
Schadensumfangs bestritten war, zwecks weiterer Auf- Nach $ 37 Abs. 3 a. a. O. weitgehend um Schätzung. Schät-
klärung des Sachverhalts ein Gutachten der Baugruppe zungen sind tatsächliche Feststellungen, die in der Rb. nur
der Abteilung‘ „Sondervermögens- und Bauverwaltung“ aus den im $ 288 AO angeführten Gründen angegriffen
beim Senator für Finanzen über das Ausmaß der bau- Werden können. Solche Gründe liegen im Streitfall nicht
lichen Mängel am 1. Januar 1950 eingeholt. Es ist nicht Vor. Damit sind die von der Vorinstanz getroffenen tat-
zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht diesem Gut- Sächlichen Feststellungen selbst dann bindend, wenn etwa
achten, das einen Schadensgrad von 13 v.H. (8 v.H. für auch eine anderweitige Schätzung der Abschläge denkbar
Gebäudeschäden und 5 v.H. für Schwammbefall) ermit- gewesen wäre,
telt hat, gefolgt ist. Soweit sich die Rb. gegen die Beweis- Die Entscheidung über die Kosten beruht auf $ 307 AO.
würdigung des’ Verwaltungsgerichts wendet, ‚kann sie He
nach 8288 der Reichsabgabenordnung (AO) nicht zum _ Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Zuge kommen. Auch das. Vorliegen eines wesentlichen ist bei der Feststellung eines Einheitswerts für ein Grund-
stück (Grundvermögen) der Wert des Streitgegenstandes
auf 40 v.T. des streitigen Wertunterschieds zu bemessen.
1), BStBl. 1957 III 8. 1. Das haben die Vorinstanzen nicht beachtet.