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Volume Nummer 12, 2. Februar 1957

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 7.1957,1 (Public Domain)

L66 Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang Nr.12 2. Februar 1957 
11. Bestehen die steuerpflichtigen Umsätze in Leistun- IV. Umsatzsteuervoranmeldungen und 
zen, für die gesetzlich bemessene Gebühren Umsatzsteuervorauszahlungen 
berechnet werden, so ist $ 7a UStG gleichfalls anzuwen- 
den. Hier wird der mit der Einführung des $ 7a UStG 13, Um die Abgabe der Voranmeldungen und die Ent- 
beabsichtigte Zweck, durch den Freibetrag den Unter- richtung der Vorauszahlungen für die Steuerpflichtigen 
nehmer — und nicht den Verbraucher — zu begünstigen, und die Verwaltung nach Möglichkeit einfach 
besonders erkennbar. zu gestalten, ist die nachstehende Regelung vorgesehen. 
Ill. Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 1956 14. Die Abgabe der Voranmeldungen und die Entrich- 
. z S tung der Vorauszahlungen für.die Monate Oktober, No- 
v 12. Das Gesetz gilt mit ‚Wirkung vom 1. Oktober 1956.  emiben Dezember 1956 sind in meinem Erlaß vom 22. Ok- 
on den steuerpflichtigen Umsätzen können für 1956 nur tober 1956 — IV A/2 — 8 4208 — 3/56 — (BStBl. I S. 440) 
I De De ee Dr 9.000 at bereits geregelt. Für die Abgabe der Voranmeldungen und 
We 1 . die Entrichtung der Vorauszahlungen für das 4. Ka- 
steigt. In den Steuererklärungen ist deshalb der Gesamt- Jendervierteljahr 1956 und für die Monate 
umsatz für das 4. Kalendervierteljahr neben dem Gesamt- . „q Viertelj an re ab 1. Januar 1957 gilt £fol- 
umsatz des ganzen Jahres besonders anzugeben, wenn ein endes: J ) 
Steuerpflichtiger die Vergünstigung des $ 7a UStG in An- 8 ) 
spruch nehmen will. Wenn also der Gesamtumsatz für das 3a) Der Freibetrag kann nach dem Wortlaut des $ 7a 
ganze Kalenderjahr 1956 80000 DM übersteigt, der Um- UStG erst abgesetzt werden, wenn feststeht, daß der 
satz im 4. Kalendervierteljahr aber nicht höher war als Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahrs 
20000 DM, ist der Freibetrag von 2000 DM ebenfalls zu 80 000 DM nicht übersteigt. Dies ist am Anfang eines 
gewähren. Andererseits entfällt die Vergünstigung nach Jahres noch nicht bekannt. Die Steuerpflichtigen haben 
$ 7a UStG, wenn der Gesamtumsatz im ganzen Jahr zwar deshalb erst am. Schluß des Jahres einen Anspruch 
unter 80 000 DM liegt, der Umsatz des 4. Kalenderviertel- darauf, den Betrag von 8000 DM als steuerfrei abzu- 
jahrs jedoch mehr als 20 000 DM (22 000 DM für die Über- setzen, wenn also feststeht, daß sie mit ihrem Gesamt- 
gangsmilderung) beträgt. Die oben unter Abschnitt IL ge- umsatz unter 80000 DM geblieben sind. Ich erkläre 
gebenen Richtlinien sind entsprechend anzuwenden. Für die mich jedoch damit einverstanden, daß die Unterneh- 
Steuerpflichtigen, bei denen die Vorschriften des $ 4 Ziff. 17 mer, deren Gesamtumsatz im Vorjahr 80000 DM 
und des $ 7a UStG zusammentreffen und die nur Einnah- nicht überstiegen hat, soweit sie die Vorauszahlungen 
men aus den in $ 4 Ziff, 17 aufgeführten Tätigkeiten haben, vierteljährlich zu entrichten haben, in jedem Viertel- 
ist $ 4 Ziff. 17 UStG günstiger bei Umsätzen bis zu jahr 80 DM, und soweit sie die Vorauszahlungen mo- 
28 667 DM. Die Beispiele 3 bis 6 des Abschnitts II ändern natlich entrichten, in jedem Monat 26 DM von ihren 
sich für 1956 wie folgt: Vorauszahlungen kürzen. Ich gehe dabei da- 
Umsatz im Jahr 1956 davon IV/566 Freibetrag Steuer etz On Eee ET EDEL E Taken Der Sa nulline 
Beispiel 3 Ausgleich geschieht bei der Veranlagung. Ergibt sich 
nn im Laufe des Jahres, daß der Gesamtumsatz die 
Provisionen 6 000 2 000 240 Grenze von 80000 DM überschreitet, so darf der 
Großhandel 5 000 1.000 50 Steuerpflichtige von diesem Zeitpunkt ab den Vor- 
Einzelhandel 10000 3000 — 2000 320 auszahlungsbetrag nicht mehr um 26 DM kürzen, 
21 000 6 000 2 000 610 braucht die bis dahin abgesetzte Steuer jedoch erst 
bei Abgabe. der Steuererklärung oder bei besonderer 
Beispiel 4 Anforderung des Finanzamts nachzuentrichten. Stellt 
EN sich am Jahresschluß heraus, daß der Gesamtumsatz 
Provisionen 15 000 4 000 300 mehr als 80 000 DM, aber weniger als 88 000 DM be- 
Großhandel 1.000 500 — 500 5 trägt, so ist die Milderungsregelung bei der Veran- 
Einzelhandel ;:5000 1000; — 1000 160 Jagung zu berücksichtigen. Bei neugegründeten Unter- 
21 000 5 500 1500 465 nehmen kann der Steuerbetrag von 320 DM — gleich- 
mäßig auf die Voranmeldungszeiträume verteilt — in 
Beispiel 5 den Voranmeldungen abgesetzt werden, wenn, es 
A wahrscheinlich ist, daß der Gesamtumsatz im Jahr 
Provisionen 10 000 3 000 300 der Gründung 80 000 DM nicht übersteigt. 
Großhandel 11 000 4 000 — 2000 90 
On zn 9) “Angehörige der in 3 4 Ziff. 17 UStG aufge- 
21.000 7.000 2.000 390 führten Berufe, die nur Einnahmen aus die- 
. n sen Tätigkeiten haben, haben die Vorauszahlungen in 
Beispiel 6 der Weise zu entrichten, daß sie die Steuer mit 4 v.H. 
Provisionen 5 000 1 000 — 500 180 der Einnahmen berechnen und davon 26 DM monatlich 
Großhandel 11 000 2 500 110 oder 80 DM vierteljährlich kürzen, wenn ihr Umsatz 
Einzelhandel 5 000 1 500 — 1500 140 im Vorjahr 25 000 DM überstiegen hat. Bei geringerem 
Binnen ann an Umsatz im Vorjahr berechnen sie die Vorauszahlungen 
21.000 5.000 2.000 430 in der durch den Runderlaß vom 12. April 1955 Ab- 
Bei Steuerpflichtigen, die die Umsatzsteuerdurchschnitt- schnitt III (U-Kartei S 4159 K. 52) bestimmten Weise. 
sätze für Bäckereien oder für Weingroßhändler anwenden, OU Or A EEE (unter PEN one NE 
dürfen nicht 320 DM, sondern nur 80 DM abgesetzt werden. ni TS ar dürch NY Alt 7 Uete  Peoünslict an zo 
Bei der Übergangsregelung ist auch nur vom Umsatz des können sie von die sen Ein ahrah N etel “Ahrlich 
4. Kalendervierteljahrs 1956 auszugehen. Sie kommt in Be- bis zu 2000 DM oder monatlich bis zu 650 SM als 
tracht, wenn der Umsatz des 4. Kalendervierteljahrs zwi- teuerfrei abset u 
schen 20 000 und. 22 000 DM liegt. BREI 
Beispiel 9 c) Steuerpflichtige, die die Durchschnittsteuer- 
n . sätze für Bäckereien und Weingroßhändler anwen- 
Gesamtumsatz im Jahr 1956 100 000 DM; davon ent- den, sind nach a) zu behandeln, wenn ihr Umsatz im 
fallen auf das 4. Kalendervierteljahr 21 500 DM zu Vorjahr mindestens 25000 DM bei Bäckereien und 
4 v. Hl steuerpflichtig. Freibetrag nach $ 7a und Milde- 16 000 DM bei Weingroßhändlern betragen hat. War 
rungsregelung : 22000 — 21500 — 500 DM. Dieser Ber der Umsatz niedriger, so sind vom Umsatz, der in den 
trag ist von dem Gesamtumsatz des 4. Kalenderviertel- vierteljährlichen Voranmeldungen, angegeben ist 
EEE NR RE 21000 DM 2000 DM zu kürzen und der Rest mit 1,5 v.H. bei 
esamtumsatz 1. bis 3. Kalender- B . x . Dan 
vierteljahr (100 000 — 21 500 =) 78 500 DM. De und mit 1 v.H. bei Weingroßhändlern zu 
99500 DM __ 
Umsatzsteuer 3980 DM. 1) StZBl. Bln. 1956 S. 1021, 
1
	        
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