Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang Nr.12 2. Februar 1957 165
Beispiel. 4 Beispiel 7
Handelsvertreter mit Einnahmen aus Gesamtumsatz 85000 DM, davon 83000 DM steuer-
Provisionen 15000 DM pflichtig zu 1 v.H. und 2000 DM steuerpflichtig zu
Großhandelsumsätzen 1000 DM 4 v. H. Freibetrag 88 000 — 85 000 = 3000 DM, zu kür-
Einzelhandelsumsätzen 5000 DM zen in Höhe von 2000 DM bei den zu 4 v.H. steuer-
21 000 DM pflichtigen Umsätzen und in Höhe von 1000 DM bei
den zu 1 v.H. steuerpflichtigen Umsätzen, Steuer also
Der Freibetrag ist zunächst in Höhe von 5000 DM 820 DM.
vom Einzelhandelsumsatz zu kürzen. Würde der noch . S
verbleibende Rest des Freibetrags (3000 DM) von 7. Gleichgestellte Hausgewerbetreiben-
den Provisionseinnahmen abgesetzt, so wären für 1© können einen Betrag von 12000 DM als steuer-
diese noch 4 v.H. von 12 000 DM — 480 DM zu zah- frei absetzen, wenn ihr Gesamtumsatz 40 000 DM nicht
len. Nach 8 4 Ziff. 17 Satz 3 UStG ergibt sich jedoch übersteigt (Erlaß vom 16. August 1950. — U-Kartei S 4161
für die gesamten Provisionsumsätze nur eine Um- Karte 51). Der Betrag von 12000 DM erhöht sich ent-
satzsteuer von. 300 DM, nämlich 10 v.H. von sprechend Sinn und Zweck des 8 7a UStG um den Frei-
(21 000 — 18 000 =) 3000 DM. Sie ist also niedriger 9etrag von 8000 DM auf 20 000 DM.
und deshalb der Steuerberechnung zugrunde zu 8. Bei Steuerpflichtigen, für die Durchschnitt-
legen.. Der Rest des nicht verbrauchten Freibetrags 7 5 ak uns N
(3000 DM) ist in: Höhe von 1000-DM von den Groß- steuersätze gelten, ist wie folgt zu verfahren:
handelsumsätzen in Höhe von 1000 DM abzusetzen. a) Bäckerei
Der dann noch verbleibende Rest des Freibetrags Der Durchschnittsteuersatz von 2,3 v.H. ergibt sich
(2000 DM) ist nicht absetzbar, weil sich $ 4 Ziff. 17 aus einem Verhältnis von 68 v.H. Umsätze an Brot
Satz 3 UStG für den Steuerpflichtigen günstiger und Brötchen und 32 v.H. anderer Umsätze. Der Be-
auswirkt. trag von 8000 DM an sonstigen Umsätzen wird also
Y bei einem Gesamtumsatz von 25000 DM im Jahr er-
Berechnung der gesamien Steuer demnach: reicht, Ist der Gesamtumsatz niedriger als 25 000 DM,
Provisionsumsätze 10 v. H. von (21 000 so ist der Freibetrag von .8000 DM vom Gesamt-
— 18 000 =) 3000 = 300 DM. umsatz zu kürzen und der Rest mit 1,5 v.H. zu
Großhandelsumsätze 1000 — 1000 versteuern. Wenn der Gesamtumsatz höher ist als
Freibetrag S = 0DM 25000 DM, aber niedriger als 80000 DM, muß die
Einzelhandelsumsätze 5000 — 5000 Umsatzsteuer nach dem Durchschnittsteuersatz be-
Freibetrag = 0DM rechnet werden. Der sich ergebende Steuer betrag
300 DM ist um 320 DM (4 v.H. von 8000 DM) zu vermindern.
Beispiel 5 nn TRAUN N 010 © DD A DA 2,5 v. HA.
& : erhältnis : . Deshalb gilt für Berlin ein Grenz-
EMAIL CTSTSE pt KT DO DM betrag von 20 000 DM anstatt 25 000 DM.
Großhandelsumsätzen 11000 DM b) Weingroßhandel
21 000. DM Beim Durchschnittsteuersatz von 2,5 v.H. für den
Wird der Freibetrag von den Provisionseinnahmen NO EU Gr N EM
gekürzt, so sind 2000 DM mit 80 DM zu versteuern. v. H. Steuer). Übersteigt der Gesamtumsatz nicht
Die nach $ 4 Ziff. 17 Satz 3 UStG berechnete Steuer 16000 DM im Jahr, so sind 8000 DM steuerfrei zu
hi ODE nee 500 0 H. von (21000 — 18 000 lassen und der Rest mit 1 v.H. zu versteuern. Bei
==) 3000 ‚also 30 . einem Gesamtumsatz zwischen 16 000 DM und 80 000
Berechnung der gesamten Steuer demnach: DM ist die sich nach dem Durchschnittsteuersatz er-
Provisionsumsätze 4 v. H.-von (10 000 gebende Steuer um 320 DM zu kürzen.
— 8000 =) 2000 = 80 DM Liegt in den Fällen zu a) und b) der Gesamtumsatz
Großhandelsumsätze 1 v.H. von 11000 = 110 DM zwischen 80 000 und 88 000 DM, so sind nicht 320 DM
190 DM abzusetzen, vielmehr ist der Freibetrag von 8000 DM
Beispiel 6 um den über 80 000 DM hinausgehenden Gesamtum-
aa satz zu mindern; es sind demnach 4 v.H. des sich
Handelsvertreter mit Einnahmen aus hiernach ergebenden Unterschiedsbetrages von der
Provisionen 5000 DM Steuer zu kürzen.
Großhandelsumsätzen 11 000 DM
Einzelhandelsumsätzen 5000 DM Beispiel 8
21 000 DM Bäckerei mit einem Gesamtumsatz von
Der Freibetrag ist zunächst vom Kinzelhandels- 35 000 DM.
umsatz zu kürzen. Wenn der verbleibende Rest des Steuer 2,3 v. H. von 85 000 DM 1955 DM
Freibetrags von 3000 auf die Provisionseinnahmen zu kürzen sind 4 v.H, von
verrechnet wird, so ergibt sich eine Steuer von (88 000 — 85 000 —) 3000 DM 120 DM
80 DM (4 v.H. von 5000 — 3000 = 2000 DM). Die- 1835 DM
ser Betrag ist niedriger als 10 v.H. von (21000 —
18 000 =) 3000, also 300 DM. 9. Für Banken, die von der Pauschal versteue-
rung nach $ 68 Abs.1 UStDB Gebrauch machen, gilt fol-
Berechnung der gesamten Steuer demnach: gendes:
Provisionsumsätze 4 v. H. von (5000 — Die Pauschalversteuerung geht davon aus, daß durch
3000 Freibetrag —) 2000 = 80DM die Pauschale von 8 v.H. der gesamten Provisionen aus
Großhandelsumsätze 1 v. H. von Bankumsätzen aller Art sämtliche steuerpflichtigen bank-
11000 DM E — 110 DM üblichen Umsätze erfaßt sind. Der Gesamtumsatz setzt
Einzelhandelsumsätze 5000 — 5000 sich demnach zusammen aus der Pauschale von 8 v.H.
Freibetrag = ODM der Provisionen und den in den Umsatzsteuererklärungen
190 DM anzugebenden steuerbaren nicht banküblichen Umsätzen
7 n ‚ (z.B. Umsätze aus Hilfsgeschäften); denn die nach 8 4
6. Liegt der Gesamtumsatz des Kalenderjahres zwi- Z;ff,8 UStG steuerfreien Bankumsätze gehören nicht zum
schen 80 000 und 88 000 DM, so darf der F reibetrag Gesamtumsatz. Übersteigt der Gesamtumsatz in diesem
von 8000 DM nicht in voller Höhe: abgesetzt werden. Er ist Sinne 80 000 DM nicht, so ist der Freibetrag nach 8 7a
vielmehr um den Betrag zu kürzen, um den der Gesamt- UStG zu gewähren.
umsatz 80 000 DM übersteigt, d. h. also: es ist nur der Un-
terschied zwischen dem Gesamtumsatz und 88 000 DM als 10. Für Straßenhändler gelten die oben gegebenen
steuerfrei abzusetzen. Richtlinien entsprechend.