Steuer- und Zollblatt für Berlin 37. Jahrgang Nr. 18 10. April 1987 561
waren, die GmbH, die die Gebäude unentgeltlich nut 1 BA 31/75, Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung
zen konnte, die Verwertungsbefugnis an den Gebäu- und Arbeitsrecht — BIStSozArbR — 1975, 380; Gräden
gehabt. Diese Verwertungsbefugnis sei durch die ber, Finanzgerichtsordnung, $ 115 Anm. 32). Eine entim
Einverständnis mit der GmbH bzw. dem Konkurs- sprechende Anwendung der Grundsätze des 8118
verwalter erfolgte Veräußerung der Grundstücke auf Abs.3 Satz 2 FGO kommt nicht in Betracht.
die Kläger übergegangen, die aus der Verwertung der . EN . 3
Gebäude in Höhe des anteiligen Kaufpreises auch GSREKORN ARTE Ficht In de ES OLGNUTO UT NIE
einen wirtschalliichen VOrnel Srzien haben, zulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfragen
Mit ıhrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen geeignet wären, die Zulassung der Revision wegen
die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzli- grundsätzlicher Bedeutung zu begründen. Die Nichtzucher
Bedeutung. Zur Begründung tragen sie vor, es sei lassungsbeschwerde unterscheidet sich insoweit von
zwar möglicherweise formal der Tatbestand des $1 der Revision, bei der der Revisionskläger das zugelas-Abs.
2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) er- sene Rechtsmittel auch. auf andere Fragen des Streitfüllt:
nach Sinn und Zweck des $ 1 Abs. 2 GrEStG sei stoffes erstrecken kann und das Revisionsgericht nicht
jedoch Voraussetzung, daß der Erwerb der Verwer- auf die Prüfung der Rechtsfrage, deretwegen die Zutungsbefugnis
auch einen wirtschaftlichen Vorteil er- \assung erfolgte, beschränkt ist.
bringe. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob $ 1
erfüllt. denn bereits vor Verkauf der Grundstücke sei Abs. 2 GrEStG auch dann erfüllt ist, wenn die Grundgewiß
gewesen, daß die nach Ablösung der Verpflich- s{Üucksverwertung keinen wirtschaftlichen Vorteil‘ mit
tung als selbstschuldnerische Bürgschaft auf die Klä- <ick bringt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
ger übergegangenen Ansprüche gegenüber der Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer,
GmbH völlig wertlos seien, da sie im Konkurs der die die Frage danach, ob der Erwerbsvorgang für den
GmbH als ungesicherte Forderungen ausfielen. EIN Frwerber wirtschaftlich vorteilhaft war, grundsätzlich
solcher Sachverhalt habe dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht gestattet. Dies gilt sowohl für die in 81 Abs. 1
bisher zur Entscheidung nicht vorgelegen; angesichts GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge wie auch für
der zahlreichen Insolvenzen auch im Bereich der Be- den Ersatztatbestand des 8 1 Abs. 2 GrEStG. Den Ertriebsaufspaltungen
bestünde ein Interesse der Allge- werb der Verwertungsbefugnis vorausgesetzt, ist
meinheit. an einer höchstrichterlichen abschließenden grunderwerbsteuerlich daher unerheblich, ob die Klä-Klärung
eines solchen Sachverhaltes. ger selbst bei der Verwertung der Gebäude mehr oder
weniger erzielen konnten, als sie selbst für die Über-K.
nahme der Grundstücke nach Ende des Pachtvertra-Die:
Beschwerde jet zulässig: sie It jedoch nicht ges an die Pächter zu entrichten hatten. Erst recht ist
begründet ’ grunderwerbsteuerlich unerheblich, daß die Kläger aus
ä anderen Rechtsverhältnissen mit der Pächterin,
Grundsätzliche Bedeutung i.S. des $115 Abs.2 auch wenn sie mit der Errichtung des Gebäudes zu-Nr.
1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gegeben, sammenhängen, wirtschaftliche Nachteile erlitten
wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren haben.
Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil Ob eine Zulassung der Revision wegen grundsätzli-Ihre
Klärung das IntSresse der Allgemeinheit an. der cher Bedeutung hätte erfolgen können im Hinblick auf
N a a ph die Frage, ob eine Pächterin, die die von ihr erstellten
R . e Gebäude lediglich unentgeltlich nutzen konnte und bei
Eystemallschen Orunden“ DEdEWSAME und auch für Beendigung des Pachtvertrages einen Ausgleichsandie
einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechts- spruch für den Rechtsverlust hatte, überhaupt die
frage handeln (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Juli 1977 Verwertungsbefugnis an den Gebäuden innehatte
VIBAGT/7T, BEFE ES 48; BSIEHN ZT 760°). In der (vgl. Boruttau/Egly/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz,
Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung Kommentar. 12. Aufl, Vorb. Tz. 533), die sie 1. S. des
darzulegen. Voraussetzung ist daher, daß aufgrund s+.Aps.2 GrEStG hätte auf die Grundstückseigentüder
Darlegungen des Beschwerdeführers zu SIWAr- mer übertragen können, durfte der Senat nicht prüfen,
Be 18! daß ET NE EEE sh ch da diese Frage in der Begründung der Nichtzulasevisionsverfahren
die Rechtseinheit zu wahren oder | ;
die Fortbildung des Rechts zu fördern. Die Prüfung ist sungsbeschwerde nicht angesprochen worden St.
daher auf die vom Beschwerdeführer dargelegten
Rechtsfragen beschränkt (BFH-Beschluß vom 23. Juni
1967 VIB 16/67, BFHE 89, 117, BStBI 1111967, 5312);
Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde
in der Rechtsprechung der obersten
Bundesgerichte, 1971, Rdnr. 21 7; vgl. Finanzgerichtsordnung - Abgabenordnung
auch Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts Urteil des BFH vom 10. September 1986 - II R 175/84
— BVerwG — vom 19. November 1974 VB 90.72, e |
Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Recht- Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, $ 132
VwGO Nr. 125, und vom 18. Dezember 1972 Il B 24.72, (StZBl. Bin. 1987 S. 561)
Buchholz, a. a. O., 232, 8 87 BBG Nr. 52; Beschluß des z
; ; De ; ‘ 1. Hebt das FG eine den Einspruch verwerfende
Bundessozialgerichts — BSG — vom 18. Juni 1975 inepruchsentscheidung deshalb auf, weil das FA
SIZBE Bin. 1678 6.359 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
2) StZBl. Bin. 1967 S. 1132 Stand zu Unrecht abgelehnt habe, so ist die Anfech-