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Volume Nummer 12, 2. Februar 1957

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 7.1957,1 (Public Domain)

LU Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang MNr.12 2. Februar 1957 
daß die im Verkaufspreis enthaltene Schaumweinsteuer'‘ führung des Freibetrags nicht eine Erhöhung der Frei- 
und die in Berlin erhobene Kaffee- und Teesteuer nicht grenze des $ 4 Ziff. 17 UStG von 18 000 DM zur Folge hat. 
zum Entgelt und damit auch nicht zum Gesamtumsatz ge- Es ist also ein Schriftsteller mit einem Gesamtumsatz von 
hören. z.B. 25000 DM mit seinen schriftstellerischen Umsätzen 
: % z nicht etwa steuerfrei, weil nach Abzug der 8000 DM ein 
ü Zu Abschnitt IV Ziff.14 Buchst. c des Erlasses ist zu Betrag unter 18 000 DM (17000 DM) übrig bleibt; denn 
emerken, daß die dort genannte Vorjahrsumsatzgrenze uch: nach ‚Abzug des Kreibetrags bleibt sein GC t 
von 25 000 DM bei Bäckereien entsprechend den Ausfüh- % DO Ed 5 & . e © Aa) N az En ne Oet n 
rungen In Abschnitt 11 Zift. 8 Buchst. a letzter Absatz des Da AL E00 DEE ES 000 DM 
Erlasses in Berlin nur 20 000 DM beträgt. abgestellt ist, 25 000 DM, also mehr als 18 000 DM. 
. ; Im übrigen ist bei diesen Steuerpflichtigen die Besteue- 
Landesfinanzamt Berlin rung so vorzunehmen, wie sie sich unter Anwendung so- 
In Vertretung wohl des‘ $& 7a wie des $ 4 Ziff. 17 UStG hinsichtlich der 
Dr Hermel durch diese Vorschrift begünstigten Umsätze für 
; den Steuerpflichtigen am vorteilhaftesten auswirkt. In 
welcher Weise danach die Besteuerung zu geschehen hat, 
Anlage ergibt sich aus den nachstehenden Beispielen. 
(BStBl. 1957 I S. 117) 
a) Unternehmer mit lediglich nach 8 4 
Erlaß Ziff.17 UStG begünstigten Umsätzen. 
betr. Siebentes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuer- Steuerpflichtige, die nur Einnahmen aus. den in 5 4 
gesetzes vom 5. Oktober 1956 (BGBl.I S. 787, BStBl. I Ziff. 17 UStG fweführt Tätigkeit hab 
S.4387) und Verordnung zur Durchführung ‚des 8 7a des ni Set EA UESSHEN, ACH und 
Umsatzsteuergesetzes vom 21. Dezember 1956 deren Gesamtumsatz 18 000 DM übersteigt, stehen sich 
(BGBL I S. 1080, BStBl. 1957 I S. 116) ‚bei Anwendung des 8 4 Ziff.17 Satz 3 UStG besser, 
en ? ” ) © solange ihr Umsatz weniger als 24667 DM im Jahr 
. beträgt; sonst ist 8 7a UStG für sie vorteilhafter. 
I. Allgemeines 
1. Durch das oben bezeichnete Gesetz vom 5. Oktober Beispiel 1 
1956 ist im Umsatzsteuergesetz ein $ 7a eingefügt wor- Schriftsteller mit Einnahmen von 20000 DM aus 
den. Nach dieser Vorschrift kann ein Unternehmer, dessen schriftstellerischer Tätigkeit 
Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 80 000 DM nicht aa) nach 8 4 Ziff. 17 Satz 3 UStG ist die Umsatz- 
übersteigt, von seinen steuerpflichtigen Umsätzen einen steuer mit 10 v.H. von (20000 — 18000 =) 
ran 000 “ OD ra Ci in Te de 2000 DM, also mit 200 DM zu berechnen. 
von msätze enthalten, auf die verschiedene M a 
Steuersätze anzuwenden sind, so ist der Freibetrag von den bb) SE Se etrE BO er Ge- 
Umsätzen abzusetzen, die dem höchsten Steuersatz unter- A VE von (20 000 — 8000 =) io 000 DM zn. 
liegen. Die Vorschrift gibt der Bundesregierung weiter die 480 DM 8150 
Ermächtigung, bei _ geringfügigem Überschreiten der : N a en 
80 000-DM-Grenze durch Rechtsverordnung eine stufenweise Die Berechnung zu aa) ist günstiger; die Steuer ist 
Überleitung auf die volle Besteuerung anzuordnen. Die auf. 200 DM festzusetzen. 
Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung Gebrauch Bei £ 
gemacht und durch die oben genannte Rechtsverordnung eispiel 2 
folgende Regelung der Besteuerung in diesen Fällen ge- Künstler mit Einnahmen von 26 000 DM aus künst- 
troffen: Liegt der Gesamtumsatz über 80000 DM, aber lerischer Tätigkeit 
unter 88 000 DM, so ist der Freibetrag um den Betrag zu aa) nach 8 4 Ziff‘ 17 Satz 3 UStG würde sich eine 
verringern, um den der Gesamtumsatz höher als 80 000 Umsatzsteuer in Höhe von 10 v.H. von (26 000 
DM ist. — 18 000 =) 8000 DM, also 800 DM ergeben. 
bb) Nach $ 7a UStG ist die Steuer auf 4 v.H. von 
Il. Umsatzsteuerveranlagung für die Jahre ab 1957 (26 000 — 8000 —) 18000 DM mit 720 DM zu 
2. Für die Berechnung der Umsatzgrenze von 80 000 DM berechnen. 
kommt es auf den Gesamtumsatz des laufenden Die Berechnung zu bb) ist günstiger; die Steuer ist 
Jahres an. Zu ihm gehören nach 8 13 UStDB nicht die nach auf 720 DM festzusetzen. 
$ 4 Ziff. 8 bis 10 UStG steuerfreien Umsätze und die Um- . 
sätze, die unter 8 85 UStDB fallen. Da sich der Gesamt- b) Unternehmer mit nach 8 4 Ziff. 17 UStG 
umsatz nach dem vereinnahmten Entgelt bemißt, rechnet begünstigten und nichtbegünstigten 
die bei gesetzlich bemessenen Gebühren offen in Rechnung Umsätzen 
gestellte Umsatzsteuer nicht zum Gesamtumsatz, weil sie 
kein Teil des Entgelts ist ($ 63 UStDB); das gleiche gilt Beispiel 3 
für die durchlaufenden Posten ($ 5 Abs. 3 UStG). Dagegen Handelsvertreter mit Einnahmen aus 
rechnen die nach 8 5 Abs.4 Ziff.1 und 3 absetzbaren Be- Provisionen 6000 DM 
träge zum Gesamtumsatz, da es sich bei ihnen um Teile Großhandelsumsätzen 5 000 DM 
des Entgelts handelt. Bei Unternehmern, die mehrere Be- Einzelhandelsumsätzen 10 000 DM 
triebe besitzen und Umsatzsteuererklärungen dafür geson- EEE 
dert abgeben (z.B. Gemeinden), ist der Umsatz aller Be- 21 000 DM 
triebe zusammenzurechnen. Der Freibetrag nach 8 7a UStG ist in voller Höhe 
3. Bei Veranlagungszeiträumen, die kürzer als ein (8000 DM) von dem _HEinzelhandelsumsatz von 
Kalenderjahr sind, ist nach 8 13 Abs.2 UStDB zu 10000 DM zu kürzen. Für den Abzug eines Frei- 
verfahren. Ergibt sich dabei, daß der umgerechnete Ge- betrags von den Provisionseinnahmen bleibt also 
samtumsatz für das ganze Jahr 80 000 DM nicht übersteigt, kein Raum mehr. Die Steuer von 4 v.H. für die 
so ist der volle Freibetrag von 8000 DM abzusetzen. Provisionseinnahmen von 6000 DM beträgt 240 DM. 
Eine Besteuerung der Provisionseinnahmen nach 8 4 
4. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann der Unter- Ziff. 17 Satz 3 mit 10 v. H. von (21000 — 18 000 =) 
nehmer den Betrag von 8000 DM absetzen, wenn der Ge- 8000 würde 300 DM, also einen höheren Steuerbetrag 
samtumsatz 80 000 DM nicht übersteigt. Er wird den Frei- ergeben. 
betrag in der Regel beanspruchen. Der Freibetrag ist ihm 
jedoch bei der Veranlagung auch von Amts wegen zu ge- Berechnung der gesamten Steuer demnach: 
währen, wenn die Voraussetzungen für. den Freibetrag ge- Provisionsumsätze 4 v.H. von 6000 DM = 240 DM 
geben sind. Großhandelsumsätze 1 v. H. von 5000 DM = 50 DM 
. ; Einzelhandelsumsätze 4 v.H. von 
5. Bei Angehörigen der unter 8 4 Ziff. 17 UStG en En En 
aufgeführten Berufe (Künstler, Journalisten, Han- (10.000:—8000 Freibetrag: —) 2000 DM =— S0DM DM 
delsvertreter usw.) ist zunächst zu beachten, daß die Ein- 370 DM 
„A
	        
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