Steuer- und Zollblatt für Berlin 7. Jahrgang Nr.12 2. Februar 1957 163
mindestens drei Jahre nach näherer Maßgabe die Verordnung zur Durchführung des $ 7a des Um-
einer Rechtsverordnung festzulegen. Die Rege- satzsteuergesetzes vom 21. Dezember 1956 (BGBl. I
lung in den Sätzen 2, 3 und 4 gilt auch für die S. 1080) — Anlage —
in dem Veranlagungszeitraum 1957 vor dem as
1. April 1957 geleisteten Aufwendungen der "<Töffentlicht.
N wo ae te im Januar Sen Die Verordnung ist in Berlin am 1. Januar 1957 in Kraft
geleistet worden sind, werden sie wie Auf- getreten.
wehdungen behandelt, die im Veranlagungszeit- P
raum 1956 nach ‚dem 6. Oktober 1956 geleistet Berlin, den 10. Januar 1957.
worden sind.“ ” Der Senator für Fi
2. In Artikel 3 Abs. 5 treten an die Stelle der beiden letz- AR
ten Sätze die folgenden Sätze: Dr. Haas
„Für Beiträge im Sinn des 8 10 Abs.1 Ziff.2 und 4 in
Verbindung mit Abs.2 Ziff.1 des Einkommensteuer- Anlage
gesetzes 1955, die auf Grund von nach dem 31. Dezem- (BGBl.I S. 1080)
ber 1954 und vor dem Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes abgeschlossenen Verträgen geleistet werden, - Verordnung
gilt für die Durc! führung einer Nachversteuerung vom zur Durchführung des $ 7a des Umsatzsteuergesetzes.
Veranlagungszeitraum 1956 ab $ 10 Abs.2 des Ein-
kommensteuergesetzes in der Fassung dieses Gesetzes Vom 21 DezemNSr 1956,
entsprechend. Bei Aufwendungen für den Ersterwerb A rlo < U; _ 5
solcher festverzinslicher Schuldverschreibungen, die N HESS de N Dekahnm Chung vom Neptehber 1061
een SCHUEEEICIE En LTEn der AH SUDEE (Bundesgesetzbl. I S. 791) und des Siebenten Gesetzes zur
anstalten ausgegebene Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kom- IB En Ne DE ES ETT VETOLEmCt die En
munalschuldverschreibungen oder andere Schuldver- * MESSEN ) > 5 Ei
schreibungen sind, gilt dies nur, wenn die Aufwendun- 81
gen durch hesondite” Rechtsverordnung der Bundes” Unternehmer, deren Gesamtumsatz im laufenden Ka-
6. Oktober OS EEE SOHStELer Kap N MILE lenderjahr 80 000 Deutsche Mark übersteigt, können von
lu ngsvertrag anerkannt worden sind. Satz 2 gilt nicht ihren steuerpflichtigen Umsätzen einen Betrag absetzen,
für Sparverträge mit festgelegten Sparraten T enn die dessen Höhe wie folgt zu berechnen ist: 8000 Deutsche Mark
Einzahlungen über drei Jahre hinaus geleistet werden; We * O0 DEE ae den der Gesamtumsatz
in diesem Fall wird die Nachversteuerung durch )
Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustim- 82
mung des Bundesrates besonders geregelt. Unternehmer, deren Gesamtumsatz in der Zeit vom 1. Ok-
82 tober 1956 bis 31. Dezember 1956 20000 Deutsche Mark
x Sn . . übersteigt, können von ihren steuerpflichtigen Umsätzen
„. Die Vorschriften des $ 1 Ziff. 1 Buchstaben % und b sind Ginen Betrag absetzen, dessen Höhe wie folgt zu berechnen
von Verträgen geleistet werden, die nach dem 6. Oktober 68: a Een ra Ark A et ds SD. O0 DEE
1956 abgeschlossen worden sind. Mark er CSSamtumsatz DONCE IS. AS SC
83 $ 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des 8 12 Abs.1 des Hat ein Unternehmer, der seine gewerbliche oder beruf-
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- liche Tätigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 1956 bis 31. De-
gesetzbl.I S.1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, zember 1956 eröffnet oder eingestellt hat, Entgelte nur in
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die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im einem Teil dieses Zeitraumes vereinnahmt, so ist der tat-
Land Berlin nach $ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. sächliche Umsatz dieses Zeitraumes in einen Vierteljahres-
CM umsatz umzurechnen.
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az z 4 n g $ 4
K Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Überleitungs-
En = gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in
T Verbindung mit Artikel 3 des Siebenten Gesetzes zur Än-
Verordnung derung des Umsatzsteuergesetzes vom 5. Oktober 1956
zur Durchführung des 87a des Umsatzsteuergesetzes'). VEHNAESBESEIABT SET) AUCH Am LAN Kerin,
(StZBI. Berlin 1957 8. 163) $ 5
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme _ Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuer- In Kraft.
gesetzes vom 20. Oktober 1956 (GVBl. S.1087)%” wird 1) GVBL. S. 142.
nachstehend 2) StZBI. Bin. 1956 S. 1019.
C. Rundverfügungen und Verwaltungsanordnungen
Umsatzsteuer
Bekanntmachung Ss An die Finanzämter und Hauptfinanzämter
des Runderlasses des Bundesministers der Finanzen Nachstehend geben wir den Runderlaß des Bundes-
betr. Siebentes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuer- ministers der Finanzen vom 2. Januar 1957 — IV A/2 —
undessteucrid 2 5. A0y) UM NCFOFUNUNE ZU DUFCHÄRKUNE UT IT SE TLEE DOE BICEEE 006 (ONE IS
15.450) msatzsteuergesetzes vom 5. ober .
des 8 7a des Umsatzsteuergesetzes vom 21. Dezember 1956 S,1087 — StZBI. Bln. 1956 8.1019) und errang zur
(Bundesgesetzbl. I. S. 1080 / Bundessteuerbl. 1957 I S. 116). Durchführung des $ 7a. des Umsatzsteuergesetzes vom
(StZBl. Berlin 1957 8. 163, 21. Dezember 1956 (GVBl. 1957 S.142 — StZBIl. Bln. 1957
S. 163) bekannt. Wir bitten, auch in Berlin hiernach zu
Rdvfg. Nr.19/57 vom 18. Januar 1957. verfahren.
LFA - St III 5 - S 4208 - 2/57. Zu Abschnitt II Ziff.2 des Erlasses vertreten wir vor-
Fernruf: 910211, App. 462. behaltlich anderweitiger Entscheidung des Bundesministers
(986) 462 (nur im Innenbetrieb). der Finanzen oder der Rechtsmittelbehörden die Auffassung,