Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang Nr.37 5. Mai 1956 543
dafür geboten sein dürfte, daß nur künstlerisch ausge- Der Senat sieht deshalb in der Nebentätigkeit des Bf.
reifte Schöpfungen der Allgemeinheit als Hörer bzw. Käu- eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des 8 18 Abs.1 Ziff.1
fer dargeboten werden sollen. Hier kommt infolgedessen EStG.
die gewerbliche Natur, die dem Aufspielen zum Tanze, : z x x
SE P : Eine ausreichende Abgrenzbarkeit gegenüber den Be-
EC RO REEL TE TED Val: zügen aus nichtselbständiger Arbeit (der Haupttätigkeit)
en nn . x im Sinne von $ 34 Abs.5 EStG ist schon dadurch gegeben,
mehr handwerksmäßige Ausübung handelt, die künstie Rare die Nebentätigkeit eine andere Pinkunitsart ist
rische Leistung jedenfalls nicht im Vordergrund steht )
— vgl. Abschnitt 14 Abs.1 am Ende und Abschn. 16 Abs. 3 Hiernach ist dem Bf. die Vergünstigung des 8 34 Abs.5
der Gewerbesteuerrichtlinien — nicht zu Raum. EStG für die strittige Nebentätigkeit zuzubilligen.
Einkommensteuer Bundesministers der Finanzen 1949/1950 5$S.333)3% aner-
vr kannt. DieVorbehörden sind von einer gegenteiligen Rechts-
Urteil des BFH vom 17. Januar 1056. — 1289/55. U). auffassung ausgegangen. Die Vorentscheidung‘ muß des-
(StZBl. Berlin 1956 8. 543) halb aufgehoben werden.
% - en rn Soweit die Unterlagen erkennen lassen, hat jedoch die
Die Bewertung von Betriebsvermögensgegenständen als mirma keinen eisernen Bestand im Sinne der Rechtspre-
eiserner Bestand ist dann nicht gegeben, wenn eine Firma chung geführt. Sie hat ihre Rohstoffe in der Bilanz vom
lediglich für ein einzelnes Jahr den Preissteigerungen der 31 Dezember 1949 zu den Anschaffungskosten angesetzt,
Anschaffungskosten ihrer Vorräte in ihrer Bilanz nicht desgleichen in der Bilanz vom 31. Dezember 1951. Sie ist
Rechnung tragen will. lediglich im Streitjahre der Preissteigerung nicht gefolgt.
EStG 1950 8 5, 8 6 Ziff. 2. Die Worte „eiserner Bestand“ setzen schon begrifflich
Die Beschwerdeführerin (Bfin.), eine Streichgarnspinnerei die gleichbleibende Bewertung eines bestimmten Waren-
und Reißwollfabrik, hat einen Teil ihrer. Rohstoffvorräte bestandes über einen. langen Zeitraum, das heißt also von
als „eisernen Bestand“ in der Bilanz zum 31. Dezember Mehreren Jahren, voraus. Es handelt sich um ein wahl-
1950 angesetzt, indem sie unter Zugrundelegung eines Roh- Weise mögliches Bewertungsverfahren. Der Kaufmann kann
stoffbedarfes von 3% Monaten von den Anschaffungs- in begründeten Fällen das Bewertungssystem wechseln,
kosten der Rohstoff- und Warenbestände zum 31. Dezember aber es kann von einem eisernen Bestand nicht gesprochen
1950 von 60 000*) DM einen Abschlag von 10 000*) DM Werden, wenn eine Firma in ihren Bilanzen die Vorräte
vornahm. Die: Vorbehörden haben die Bewertung dieser £rundsätzlich nach den Anschaffungskosten ansetzt und
Vorräte als eiserner Bestand abgelehnt. lediglich in einem Jahr besonderer Preissteigerungen der
- nr n ., Erhöhung ihrer Anschaffungskosten in ihrer Bilanz nicht
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) stützt sich auf das Urteil ;n vollem Umfange Rechnung tragen will. Der eiserne Be-
des Bundesfinanzhofs I 140/52 U vom 1.März 1955 SS: stand muß aus den Grundsätzen der ordnungsmäßigen
Bd. 60 S. 376, Bundessteuerblatt — BStBl — III S. 144). Buchführung entwickelt werden, und zwar aus Grund-
Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes: sätzen, die gleichmäßig in allen Wirtschaftsjahren ange-
© S . N wendet werden. Ob diese Voraussetzungen im Streifalle
wi DS BACH nn in rd na ae Obersieh Alan ben erfüllt sind, erscheint zweifelhaft.
ie Grundsätze des Gutachtens des ersten Fi - : x z x
; 5 an ; Die Vorentscheidung wird aufgehoben und die Sache
richtshofs I D 2/49 vom 3.Juni 1949 (Ministerialblatt des zur erneuten Entscheidung an das Finanzamt zurück-
verwiesen.
*) Die Zahlen entsprechen nicht den tatsächlichen Zahlen.
1) BStBl. 1956 III S. 75. In
2) StZBl. Bln. 1955 S. 637. 3) StZBI. Bln. 1951 S. 99.
Hinweise auf Urteile des Bundesfinanzhofs
Beförderungsteuer Einheitsbewertung
Urteil des BFH vom 19, Oktober 1955 — II 56/55 U Urteil des BFH vom 25. November 1955 — III 59/55 U
(StZBI. Berlin 1956 S. 543) (StZBl. Berlin 1956 8. 543)
Entgeltliche Besichtigungsrundfahrten mit Kraftomni- % . N S 7 E
bussen, die von einer Flughafengesellschaft auf ihrem Ge- 1. Bei Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit
lände veranstaltet werden, unterliegen als Personenbeförde- zugehörigem Wald kann ein Abschlag wegen fehlenden
rungen im Gelegenheitsverkehr der Beförderungsteuer. ie a si haben EEE Dt
; - vom Ertragswe er landwirtsc! ch genutzten, nic
BESEG SAD ZU IE VOL BSD ST auch der forstwirtschaftlich genutzten Flächen vor-
(BStBl. 1955 III S. 373) genommen werden.
Beförderungsteuer 2. Zur Bewertung der sogenannten Bauernwälder.
Urteil des BFH vom 14. Dezember 1955 — II 84/55 U BewG 88 31 Abs. 4, 33, 40, 45; BewDV 87.
(StZBI. Berlin 1956 S. 543) (BStBl. 1956 III S.2)
Eine Heranschaffung der Güter zum Unternehmen und eine
Fortschaffung der Güter vom Unternehmen im Sinne des Grunderwerbsteuer
83 Abs. 1 Ziff. 2 des Güterfernverkehrs-Änderungsgesetzes nn
und des 848 Abs.1 Ziff. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes Urteil des BFH vom 1. Februar 1956 — II 162/55 S
ist bei einem Handelsunternehmen in der Regel auch dann i
gegeben, wenn das Unternehmen die Güter unmittelbar von (St£BI. Berlin 1956 8.645)
seinem Lieferanten zu seinem Abnehmer (sog. Direkt- per Senat hält daran fest, daß die Sicherungsübereignung
transport im Streckengeschäft des Handels) befördert. eines Gebäudes auf fremdem Boden der Grunderwerbsteuer
BefStG 1926 (i.d. Fassung des Gesetzes zur Änderung des unterliegt.
A ng s teuer geSCIZEs vom 2.Juli 1936) $1 Abs.2 GrEStG 81 Abs.1 Ziff.3, 82 Abs.2 Ziff. 3
(BStBl. 1956 III S. 14) (BStBl. 1956 III S. 93)