Un Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang XNr.36 3. Mai 1956
Anlage 2
(Zu Abschnitt 19 Abs. 1)
Übersicht
über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel in der Gewinnermittlungsart
a Berichtigung des Gewinns
Ubergang im ersten Jahr nach dem Übergang
Von der Einnahmenüberschuß- Dem Buchführungsergebnis bzw. dem Richtsatzgewinn des
rechnung zum Bestandsvergleich ersten Jahres sind zuzurechnen:
oder zur Richtsatzschätzung + Warenanfangsbestand
— Warenbestand zu Beginn der Gewinnermittlung nach
$ 4 Abs. 3 EStG, frühestens am 21. 6. 1948 !)
+ Warenforderungsanfangsbestand
— Warenforderungsbestand zu Beginn der Gewinnermitt-
lung nach $ 4 Abs. 3 EStG, frühestens am 21. 6. 1948!)
Anfangsbilanzwert (Anschaffungskosten) der nicht ab-
nutzbaren Anlagegüter (mit Ausnahme des Grund und
Bodens), soweit diese während der Dauer der Ein-
nahmenüberschußrechnung angeschafft und ihre An-
schaffungskosten als Betriebsausgaben abgesetzt wur-
den, ohne daß dafür ein Zuschlag nach $ 4 Abs. 3
Satz 2 EStG in den vor dem Steuerneuordnungsgesetz
geltenden Fassungen gemacht wurde.
Abzusetzen ist davon der
— Warenschuldenanfangsbestand
+ Warenschuldenbestand zu Beginn der Gewinnermitt-
lung nach $ 4 Abs. 3 EStG, frühestens am 21. 6. 1948 ').
Vom Bestandsvergleich oder von Dem Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebs-
der Richtsatzschätzung zur Ein- ausgaben im ersten Jahr sind zuzurechnen der
nahmenüberschußrechnung + Warenschuldenendbestand des Vorjahrs.
Abzusetzen sind davon
— Warenbestand des Vorjahrs
— Warenforderungsendbestand des Vorjahrs.
Sind in früheren Jahren Korrektivposten gebildet und
noch nicht oder noch nicht in voller Höhe aufgelöst wor-
den, so ist dies bei Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags
zu berücksichtigen; noch nicht aufgelöste Zuschläge ver-
mindern, noch nicht aufgelöste Abschläge erhöhen den
Unterschiedsbetrag.
Die vorstehende Übersicht ist nicht erschöpfend. Beim Wechsel in der Gewinnermittlungsart
sind auch andere als die oben bezeichneten Positionen durch Zu- oder Abrechnung von dem
ersten Buchführungsergebnis (Schätzungsergebnis) bzw der ersten Einnahmenüberschußrechnung
zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für die Rechnungsabgrenzungsposten, z. B. für die auf
die Vorjahre entfallende und noch geschuldete Miete oder Gewerbesteuer sowie für die im
voraus empfangenen Erträge, überzahlte Gewerbesteuer usw.
1) Für das Land Berlin: 1 4 1949
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