. Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang Nr. 36 3. Mai 1956
(2) Die Kreditgewinnabgabe ist eine Betriebsschuld., Abgabeschuldner ist nach $ 174
LAG der Betriebsinhaber am 21. Juni 1948 (wegen der Besonderheiten für Berlin-West Hin-
weis auf 8 191 LAG, wegen des Übergangs der Kreditgewinnabgabeschuld bei Übergang des
dem Betrieb dienenden Vermögens auf einen Dritten Hinweis auf $ 185 LAG).
(3) Die Zinsen auf die Kreditgewinnabgabe sind als Betriebsausgaben abzugsfähig; die
Tilgungsbeträge sind nicht abzugsfähig ($ 211 Abs. 1 Nr. 2 LAG). Die Jahresleistung bzw. die
vierteljährlichen Teilbeträge umfassen die Verzinsung und Tilgung der Kreditgewinnabgabe-
schuld Da die vierteljährlichen Teilbeträge fortlaufend in gleicher Höhe zu entrichten sind
vermindert sich mit fortlaufender Tilgung der abzugsfähige Zinsanteil. Der abzugsfähige,
nach dem Kalenderjahr bemessene Zinsanteil ergibt sich aus der folgenden
Übersicht:
Von der Jahresleistung (bzw. den vierteljährlichen Teilbeträgen) ist als Zinsanteil abzugsfähig:
im Jahr ein Anteil von v.H.
ER 2 Sn a
1955 41,0033 63,2255 52,7185
1956 39,5322 61,7544 50,8271
1957 38.0022 60,2244 48,8600
1958 36.4111 58,6333 46,8142
1959 34,7566 56.9788 44,6871
Bei der Aufstellung der obigen Tabelle ist für die Spalten 2 und 3 die bis zum 30, Juni 1960
tatsächlich zu entrichtende Jahresleistung von 9 v.H. (7 v.H. normale Jahresleistung zuzüglich
2. v H. Zinsnachzahlung für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 30. Juni 1952) zugrunde gelegt wor-
den; für die Spalte 4 ist nur die normale Jahresleistung von 7 v.H. berücksichtigt worden.
Für die Anwendung der Tabelle gilt das Folgende:
I Sind die für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 30, Juni 1952 nachzuzahlenden Zinsen in
der Bilanz qewinnmindernd passiviert worden (Abschnitt 7 Abs. 2), so gelten die
Hundertsätze in Spalte 2.
Sind die für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 30. Juni 1952 nachzuzahlenden Zinsen nicht
gewinnmindernd passiviert worden, sondern werden sie erst bei ihrer tatsächlichen
Entrichtung als Betriebsausgaben qeltend gemacht. so qelten die Hundertsätze in
Spalte 3
Werden die Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 30. Juni 1952 in vollem Umfang
nicht nacherhoben (Absatz 1 Ziffer 1), so gelten die Hundertsätze in Spalte 4.
Werden die Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 30. Juni 1952 nur zum Teil nicht
nacherhoben (Absatz 1 Ziffer 2), so ist die tatsächliche Jahresleistung zunächst in
die normale Jahresleistung von 7 v.H. und den tatsächlich nachzuentrichtenden Zins-
betrag aufzuteilen. Der tatsächlich nachzuentrichtende Zinsbetrag ist der anteilige
Betrag der Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 30. Juni 1952, der unter Anwen-
dung des Zerlequngsmaßstabs für die Gewerbesteuer 1949 auf die Betriebstätten im
Bundesgebiet entfällt. (Dieser Betrag ergibt sich aus dem Betrag in Zeile 25 d abzüg-
lich des Betrags in Zeile 24 a des Berechnungsbogens für die Kreditgewinnabgabe.)“]
Aut dıe normale Jahresleistung von 7 v.H ist die Spalte 4 anzuwenden Dem sich
danach ergebenden Zinsanteil ist der tatsächlich nachzuentrichtende Zinsbetrag hin-
zuzurechnen. Die Hinzurechnung unterbleibt, wenn die nachzuentrichtenden Zinsen
in der Bilanz gewinnmindernd passiviert worden sind (Abschnitt 7 Abs 2).
(4) Wird die Kreditgewinnabgabeschuld abgelöst, so ist nach $ 15 Abs. 1 der 1. Ab-
gabenDV-LA der Ablösungsbetrag bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer
nicht abzugsfähig, wenn eine Vollablösung oder eine Teilablösung ($ 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
der 1. AbgabenDV-LA) gegeben ist. Liegt ‚eine Ratenablösung ($ 2 Abs. 1 Nr. 3 der 1. Ab-
gabenDV-LA} vor, so ist nach $ 15 Abs. 2 der 1. AbgabenDV-LA der Betrag als Betriebs-
ausgaben — gegebenenfalls Sonderausgaben (Absatz 5) -— abzugsfähig, um den der Ablösungs-
betraqg die Summe der in die Ablösung einbezogenen Tilgungsbeträge übersteigt. (Die Tilgungs-
beträge sind an Hand des Tilgungsplans der KGA in Tz, 128 des 2. KGA-Sammelerlasses —
BStBl. 1954 I S. 350°] LA-Kartei, Karte 2 zu $ 175 LAG — zu ermitteln.) Werden die für die
Zeit vom 1 Juli 1948 bis 30 Jun: 1952 nachzuentrichtenden Zinsen abgelöst, so ist der dafür
zu entrichteriıde Ablösungsbetrag nach $ 15 Abs 3 der 1. AbgabenDV-LA als Betriebsausgabe
(gegebenenfalls als Sonderausgabe) abzugsfähig, sofern der Ablösungsbetrag nicht mit den
etwa passivierten Zinsen (Abschnitt 7 Abs, 2) zu verrechnen ist.
(5) Ist der Abgabeschuldner nicht mehr Inhaber des der Kreditgewinnabgabe unterliegen-
den gewerblichen Betriebs (z. B. im Fall der Veräußerung des Betriebs in der Zeit zwischen
dem Währungsstichtag und dem Tag des Inkrafttretens des LAG oder im Fall der Veräußerung
des Betriebs nach dem Inkrafttreten des LAG, wenn die Abgabeschuld nach $ 185 Abs. 1 Satz 2
LAG nicht auf den Nachfolger übergegangen ist), so wird die Kreditgewinnabgabeschuld zu
einer Privatschuld. Der Abqgabeschuldner kann in diesem Fall die Zinsleistunaen als Sonder-
ausgaben aeltend machen
7. Bilanzmäßige Behandlung der Kreditgewinnabgabe
(1) Die Kreditgewinnabgabeschuld ist als Betriebsschuld in der Handelsbilanz und in der
Steuerbilanz mit ihrem jeweiligen Nennbetrag zu passivieren ($ 219 LAG). Sie gilt als
zu Beginn des 21. Juni 1948 entstanden. Die erstmalige Passivierung der Kreditgewinnabgabe-
schuld geschieht daher erfolgsneutral. Buchmäßige Gewinne (bzw. Verluste), die sich durch
Änderung im Wertansatz der Schuld ergeben (z. B. im Fall der vorzeitigen Ablösung), bleiben
bei der steuerlichen Gewinnermittlung außer Ansatz ($ 211 Abs. 2 Satz 1 LAG). Die zur
Tilgung eines nach $ 221 LAG gebildeten Lastenausgleichsgegennostens verwendeten Beträge
können nicht abgezogen werden ($ 211 Abs. 4 LAG).
(2) Neben der Kreditgewinnabgabeschuld selbst können auch die für die Zeit vom 1. Juli
1945 bis zum 30. Juni 1952 nach $ 176 LAG nachzuentrichtenden Zinsen passiviert werden, auch
soweit sie noch nicht fällig sind. Die Zinsen sind nach den allgemeinen Grundsätzen des Ein-
kommensteuerrechts und Körperschaftsteuerrechts zu Lasten des Erfolas zu passivieren. Dabei
a] Im Land Berlin ist der tatsächlich nachzuentrichtende Zinsbetrag der Betrag in Zeile 25 d des genannten Berech-
nungsbogens — 51] StZBl. Bln. 1954 S. 843
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