Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang Nr.36 3. Mai 1956
209. Berechnung der Einkünite aus außerordentlichen Holznutzungen, nachgeholten Nutzungen
und Holznutzungen infolge höherer Gewalt
(1) Bei der Aufteilung der Erlöse aus den einzelnen Holznutzungsarten ist nicht von den
Reinerlösen, sondern von den Roherlösen auszugehen. Die Roherlöse aus den nachgehoiten
Nutzungen und den außerordentlichen Holznutzungen sind in der Regel mit dem Durchschnitts-
festmeterpreis des Gesamteinschlags zu berechnen. Weist der Steuerpflichtige nach, daß er die
über den Nutzungssatz hinausgehende Holznutzung ausschließlich in der Endnutzung geführt
hat und hat er in der Buchführung eine einwandfreie Trennung von End- und Vornutzung
nach Masse und Wert vorgenommen, so kann der Durchschnittsfestmeterpreis der Endnutzung
unterstellt werden.‘ Sind in dem Gesamteinschlag Holznutzungen infolge höherer Gewalt ent-
halten, so ist der Erlös aus diesen Holznutzungen vorher abzusetzen.
Beispiele:
A.
Roherlös
im ganzen | je fm
Nutzungssatz . . 4000 fm
Gesamteinschlag im Wirtschaftsjahr (ohne
Holznutzung infolge höherer Gewalt). . . 6000 fm 360 000 DM 60 DM.
Demnach beträgt der Roherlös aus den über den Nutzungssatz hinausgehenden Holznutzun-
gen (6 000 fm — 4 000 fm) X 60 DM = 120 000 DM.
B.
Die über den Nutzungssatz hinausgehende Holznutzung ist nachweisbar in der Endnutzung
geführt; End- und Vornutzung sind nach Masse und Wert in den Büchern getrennt.
Roherlös
im ganzen | je fm
Nutzungssatz . . . 4000 im 27T a .
Gesamteinschlag im Wirtschaftsjahr (ohne
Holznutzung infolge höherer Gewalt). . . 6000 fm 360 000 DM 60 DM
VOrmnutzung a a eis LT Er re 1.000 fm 30 000 DM 30 DM
Endnutzung + 4 «U. 5000 fm 330 000 DM 66 DM.
Demnach beträgt der Roherlös aus den über den Nutzungssatz hinausgehenden Holznutzungen
(6 000 fm — 4 000 fm) X 66 DM = 132 000 DM.
(2) Die Roherlöse der innerhalb des Nutzungssatzes anfallenden Holznutzungen sind um die
persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie
zu den festen Betriebsausgaben gehören, zu kürzen. Von den persönlichen Verwaltungskosten
gehören zu den festen Betriebsausgaben z.B. das Gehalt des ständig angestellten Försters und
die Gehälter der Angestellten eines Verwaltungsbüros, soweit sie für den forstwirtschaftlichen
Betrieb tätig sind. Von den sachlichen Verwaltungskosten sind zu den festen Betriebsausgaben
die Ausgaben für das Verwaltungsbüro, z B. für Licht, Heizung und Papier, zu zählen. Fallen
innerhalb des Nutzungssatzes neben den ordentlichen Nutzungen auch Holznutzungen infolge
höherer Gewalt an, so sind die bezeichneten. Betriebsausgaben in dem Verhältnis aufzuteilen,
in dem innerhalb des Nutzungssatzes die Roherlöse dieser beiden Nutzungen zueinander
stehen.
(3) Alle übrigen in Absatz 2 nicht bezeichneten Betriebsausgaben sind anteilmäßig auf die
einzelnen Nutzungsarten aufzuteilen. Das gilt bei Holznutzungen infolge höherer Gewalt auch
insoweit, als diese innerhalb und außerhalb des Nutzungssatzes anfallen:
Beispiele:
A.
Davon entfallen auf
an außer- Holz-
g ordentliche ordentliche nutzungen
Holz- Holz- infolge höhe
nutzungen ! nutzungen rer Gewalt
DM DM DM DM
Roherlös ; 7 ee ei Sa, 150 000 100 000 3 6 20 000
Betriebsausgaben . . . . 70000 DM 70 000
davon Betriebsausgaben im
Sinn des 8 34 b Abs. 2 Ziff. 1
ESIG 2 ex 2 25000 DM 25 000
Die übrigen Betriebs- T a
ausgaben ($ 34 b Abs. 2
Ziff. 2 EStG) . .. . = 45000 DM
sind im Verhältnis
100 000 : 30 000 : 20 000 N
aufzuteilen. 2.0. ANA 30 000 9000 | 6 000
Gewinn 80000 ! 45000 ! 21000. | 14000.
51)
30 07 A,