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Volume Nummer 36, 3. Mai 1956

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1956,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang Nr.36 3. Mai 1956 
209. Berechnung der Einkünite aus außerordentlichen Holznutzungen, nachgeholten Nutzungen 
und Holznutzungen infolge höherer Gewalt 
(1) Bei der Aufteilung der Erlöse aus den einzelnen Holznutzungsarten ist nicht von den 
Reinerlösen, sondern von den Roherlösen auszugehen. Die Roherlöse aus den nachgehoiten 
Nutzungen und den außerordentlichen Holznutzungen sind in der Regel mit dem Durchschnitts- 
festmeterpreis des Gesamteinschlags zu berechnen. Weist der Steuerpflichtige nach, daß er die 
über den Nutzungssatz hinausgehende Holznutzung ausschließlich in der Endnutzung geführt 
hat und hat er in der Buchführung eine einwandfreie Trennung von End- und Vornutzung 
nach Masse und Wert vorgenommen, so kann der Durchschnittsfestmeterpreis der Endnutzung 
unterstellt werden.‘ Sind in dem Gesamteinschlag Holznutzungen infolge höherer Gewalt ent- 
halten, so ist der Erlös aus diesen Holznutzungen vorher abzusetzen. 
Beispiele: 
A. 
Roherlös 
im ganzen | je fm 
Nutzungssatz . . 4000 fm 
Gesamteinschlag im Wirtschaftsjahr (ohne 
Holznutzung infolge höherer Gewalt). . . 6000 fm 360 000 DM 60 DM. 
Demnach beträgt der Roherlös aus den über den Nutzungssatz hinausgehenden Holznutzun- 
gen (6 000 fm — 4 000 fm) X 60 DM = 120 000 DM. 
B. 
Die über den Nutzungssatz hinausgehende Holznutzung ist nachweisbar in der Endnutzung 
geführt; End- und Vornutzung sind nach Masse und Wert in den Büchern getrennt. 
Roherlös 
im ganzen | je fm 
Nutzungssatz . . . 4000 im 27T a . 
Gesamteinschlag im Wirtschaftsjahr (ohne 
Holznutzung infolge höherer Gewalt). . . 6000 fm 360 000 DM 60 DM 
VOrmnutzung a a eis LT Er re 1.000 fm 30 000 DM 30 DM 
Endnutzung + 4 «U. 5000 fm 330 000 DM 66 DM. 
Demnach beträgt der Roherlös aus den über den Nutzungssatz hinausgehenden Holznutzungen 
(6 000 fm — 4 000 fm) X 66 DM = 132 000 DM. 
(2) Die Roherlöse der innerhalb des Nutzungssatzes anfallenden Holznutzungen sind um die 
persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie 
zu den festen Betriebsausgaben gehören, zu kürzen. Von den persönlichen Verwaltungskosten 
gehören zu den festen Betriebsausgaben z.B. das Gehalt des ständig angestellten Försters und 
die Gehälter der Angestellten eines Verwaltungsbüros, soweit sie für den forstwirtschaftlichen 
Betrieb tätig sind. Von den sachlichen Verwaltungskosten sind zu den festen Betriebsausgaben 
die Ausgaben für das Verwaltungsbüro, z B. für Licht, Heizung und Papier, zu zählen. Fallen 
innerhalb des Nutzungssatzes neben den ordentlichen Nutzungen auch Holznutzungen infolge 
höherer Gewalt an, so sind die bezeichneten. Betriebsausgaben in dem Verhältnis aufzuteilen, 
in dem innerhalb des Nutzungssatzes die Roherlöse dieser beiden Nutzungen zueinander 
stehen. 
(3) Alle übrigen in Absatz 2 nicht bezeichneten Betriebsausgaben sind anteilmäßig auf die 
einzelnen Nutzungsarten aufzuteilen. Das gilt bei Holznutzungen infolge höherer Gewalt auch 
insoweit, als diese innerhalb und außerhalb des Nutzungssatzes anfallen: 
Beispiele: 
A. 
Davon entfallen auf 
an außer- Holz- 
g ordentliche ordentliche nutzungen 
Holz- Holz- infolge höhe 
nutzungen ! nutzungen rer Gewalt 
DM DM DM DM 
Roherlös ; 7 ee ei Sa, 150 000 100 000 3 6 20 000 
Betriebsausgaben . . . . 70000 DM 70 000 
davon Betriebsausgaben im 
Sinn des 8 34 b Abs. 2 Ziff. 1 
ESIG 2 ex 2 25000 DM 25 000 
Die übrigen Betriebs- T a 
ausgaben ($ 34 b Abs. 2 
Ziff. 2 EStG) . .. . = 45000 DM 
sind im Verhältnis 
100 000 : 30 000 : 20 000 N 
aufzuteilen. 2.0. ANA 30 000 9000 | 6 000 
Gewinn 80000 ! 45000 ! 21000. | 14000. 
51) 
30 07 A,
	        
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