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Volume Nummer 36, 3. Mai 1956

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1956,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang Nr. 36 3. Mai 1956 463 
Hierbei gelten, wenn nicht mehr als 360 DM zurückgezahlt werden, nur die im zweiten Jahr 
eingezahlten entsprechenden Beträge als zurückgezahlt; werden mehr als 360 DM zurück- 
gezahlt, so gelten hinsichtlich des 360 DM übersteigenden Betrags auch die im ersten Jahr 
eingezahlten entsprechenden Beträge als zurückgezahlt, 
(3) Stirbt der Steuerpflichtige vor Ablauf der Rückzahlungsfrist ($ 35 EStDV), so kann sein 
Erbe oder Vermächtnisnehmer den Sparvertrag fortsetzen. 
(4) Bringt der Steuerpflichtige einen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten vor Entrichtung | 
der letzten Sparrate in sein Betriebsvermögen ein, so sind die später geleisteten Sparbeträge 
nicht Sonderausgaben. 
98. Steuerbegünstigter Erwerb von Wertpapieren 
(1) Ein unmittelbarer erster entgeltlicher Erwerb im Sinn des $ 31 Ziff. 2 EStDV liegt vor, 
wenn der Steuerpflichtige die Wertpapiere unmittelbar von dem Emissionsinstitut erwirbt. Ein 
mittelbarer erster entgeltlicher Erwerb liegt vor, wenn zwischen dem Emissionsinstitut und dem 
Steuerpflichtigen nur Erwerber für fremde Rechnung (z. B./Geld- und Kreditinstitute) stehen. 
(2) Für die Frage, ob die mittlere Laufzeit mindestens zehn Jahre beträgt, ist es ohne 
Belang, ob nach den Anleihebedingungen die Anleihe in gleichmäßigen oder ungleichmäßigen 
Annuitäten zu tilgen ist und der Schuldner berechtigt ist, die Anleihe vorzeitig zu tilgen oder 
zu kündigen, Da im übrigen die Dauer der mittleren Laufzeit ausschließlich nach den Anleihe- 
bedingungen zu ermitteln ist, ist es für ihre Berechnung unerheblich, ob der Schuldner die Anleihe 
tatsächlich vorzeitig tilgt oder kündigt. In diesem Fall ist jedoch $ 41 EStDV zu beachten (Hinweis 
auf Abschnitt 99). Das Kreditinstitut muß in der Bescheinigung, die es nach $ 37 Abs. 2 EStDV 
auszustellen hat, auch bestätigen, daß die mittlere Laufzeit im Sinn des $ 31 Ziff. 2 Satz 1 EStDV 
mindestens zehn Jahre beträgt. 
(3) Die Wertpapiere müssen in demselben VZ festgelegt werden ($ 37 EStDV), in dem der 
Steuerpflichtige sie erworben hat. Bei der in $ 37 Abs. 1 Ziff, 1 Satz 1 EStDV bezeichneten Fest- 
schreibung müssen die Wertpapiere auf den Namen des Steuerpflichtigen oder des Begünstigten 
festgeschrieben (vinkuliert) werden. 
(4) Als Erwerb von festverzinslichen Schuldverschreibungen ($ 31 Ziff. 2 Satz 1 EStDV) gilt 
auch der Erwerb von Schuldbuchforderungen, 
99. Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen, die nach dem 31. 12. 1954 abgeschlos- 
sen worden sind 
(1) Bei Sparverträgen, die, der Steuerpflichtige nach dem 31. 12. 1954 abgeschlossen hat, 
dürfen die angesammelten Beträge nicht vor Ablauf der in den 8$ 33 und 35 EStDV bezeichneten 
Fristen ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder 
beliehen werden ($ 10 Abs. 2 Ziff. 3, $ 52 Abs. 7 Satz 1 EStG). Das Entsprechende gilt vor Ablauf 
der in den 88 37 und 38 Abs. 2 EStDV bezeichneten Fristen für steuerbegünstiat erworbene 
Wertpapiere. 
(2) Die vorzeitige Auszahlung, Abtretung oder Beleihung (Absatz 1) ist nach $ 10 Abs. 2 
Ziff. 3 EStG unschädlich, wenn der Steuerpflichtige stirbt oder nach dem Vertragsabschluß 
völlig erwerbsunfähig wird. Als völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinn dieser Vor- 
schrift ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 90 v. H. anzusehen. Der Steuer- 
pflichtige muß den Eintritt der völligen Erwerbsunfähigkeit durch amtliche Unterlagen nach- 
weisen. Satz 1 gilt aus Billigkeitsgründen auch für den Fall des Todes des Begünstigten, wenn 
die Beträge vorzeitig an dessen Erben oder Vermächtnisnehmer gezahlt werden, und für den 
Fall der völligen Erwerbsunfähigkeit des Beqünstigten, wenn die Beträge vorzeitig an ihn 
gezahlt werden. 
(3) Wenn die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für den Abzug der Beiträge nicht 
vorliegen, so ist nach $ 40 Abs. 1 bzw. $ 41 Abs. 1 EStDV eine Nachversteuerung vorzunehmen. 
Abschnitt 90 Abs. 2 gilt entsprechend. 
100. Beiträge auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen, die vor dem 1. 1. 1955 abgeschlossen 
worden sind 
; (1) Für Kapitalansammlungsverträge, die der Steuerpflichtige vor dem 1. 1. 1955 abgeschlos- 
sen hat, gelten auch nach dem 31. 12. 1954 hinsichtlich der Rückzahlungsfristen, der Folgen einer 
Unterbrechung, der Anzeigepflichten, der Nachversteuerung und der: Übertragung des Kapital- 
ansammlungsvertrags auf ein anderes Kreditinstitut weiterhin die entsprechenden Vorschriften 
der EStDV 1953. Bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten ist jedoch Voraussetzung, daß der 
Steuerpflichtige mindestens die erste Sparrate vor dem 1. 1. 1955 einagezahlt hat (Hinweis auf 
8 36 Abs. 3, $ 43 Abs. 2 EStDV). 
(2) Nach $ 52 Abs. 8 EStG kann der Steuerpflichtige Sparbeträge, die er nach dem 31. 12. 1954 
auf Grund eines vor dem 1. 1. 1955 abgeschlossenen Sparratenvertrags im Sinn des $ 20 EStDV 
1951 oder 1953 leistet, im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abziehen. Voraus- 
setzung ist, daß er mindestens die erste Sparrate vor dem 1. 1. 1955 eingezahlt hat und daß die 
Aufwendungen weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang” mit der 
Aufnahme eines Kredits stehen. Auf die Ausführungen in Abschnitt 72 Abs. 1 Ziff, 1 EStR 
1953°] wird hingewiesen. 
„ (3) Beim Erwerb von Wertpapieren mit Sparbeträgen, die der Steuerpflichtige auf Grund 
eines vor dem 1. 1, 1955 abgeschlossenen allgemeinen Sparvertrags oder Sparratenvertrags 
(88 18, 20 EStDV 1951 oder 1953) geleistet hat, sind hinsichtlich der Fristen die Vorschriften des 
$ 22 Abs. 1 Satz 1 und des $ 23 Sätze 2 bis 4 EStDV 1953 weiterhin anzuwenden (Hinweis auf 
$ 38 Abs. 3 EStDV). Bei Sparratenverträgen ist jedoch Voraussetzung, daß der Steuerpflichtige 
mindestens die erste Sparrate vor diesem Zeitpunkt eingezahlt hat. 
101. Gezahlte Kirchensteuer und Vermögensteuer 
(1) Kirchensteuern im Sinn des $ 10 Abs. 1 Ziff. 5 EStG sind Geldleistungen, die von den als 
Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaften von ihren Mit- 
gliedern auf Grund ‘gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. 
(2) Der Steuerpflichtige kann Kirchensteuern in der im VZ tatsächlich entrichteten Höhe 
abzüglich etwa im VZ erstatteter Beträge als Sonderausgaben abziehen. Es ist ohne Bedeutung, 
ob es sich um Vorauszahlungen oder um Abschlußzahlungen handelt oder für welchen Zeitraum 
der Steuerpflichtige sie entrichtet hat. 
a] StZBl. Bln. 1954 S. 345.
	        
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