352 Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang Nr.30 14. April 1956
(Sig. Bd. 58 S.170, Bundessteuerblatt — BStBl — III berücksichtigt werden, daß das jährlich anfallende Inven-
S.357)% hat der Bundesfinanzhof den Fall behandelt, daß tarmaterial seinem Umfang nach verhältnismäßig gering
die mit einer körperlichen Bestandsaufnahme verbundene ist; im Gegensatz z.B. zu den täglichen Registrierkassen-
Arbeit außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck streifen, deren längere Aufbewahrung für größere Unter-
steht. Abschn. 45a Abs.4 EStR 1951 (Abschn. 25 Abs. 4 nehmen eine erhebliche Belastung wäre, ohne daß ihnen
EStR 1953) behandelt die Fälle, in denen aus betrieblichen, auf der anderen Seite ein wesentlicher Beweiswert zu-
klimatischen oder sonstigen Gründen die Bestände am kommt, wenn das Endergebnis der Registrierkassenstrei-
Bilanzstichtag nicht körperlich aufgenommen werden kön- fen von Angestellten ordnungsmäßig in die Kassenbücher
nen. In Abschn. 45a Abs.5 EStR 1951 (Abschn. 25 Abs.5 übertragen worden ist (vgl. dazu Urteile des Reichsfinanz-
EStR 1953) werden die Voraussetzungen erörtert, unter hofs VI A 1088—1092/31 vom 2. Juni 1932, RStBl. S. 591;
denen die von einem Steuerpflichtigen angewendete VI A 867/31 vom 22. April 1931, RStBl. S. 395).
Methode der sogenannten permanenten Inventur beim Vor- Sind die Belege, die aufzubewahren sind, bei einer Be-
vatsvermögen steuerlich anerkannt werden kann. Ab- triebsprüfung nicht vorhanden, so entfällt grundsätzlich
schnitt 26 EStR 1953 stellt die Voraussetzungen dar, unter gje Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Es kommt dabei
denen, beim beweglichen Anlagevermögen von der körper- nicht darauf an, aus welchen Gründen die Belege fehlen,
lichen Bestandsaufnahme abgesehen werden kann, In ver- ob sie z.B. überhaupt nicht erstellt worden sind, oder ob
schiedenen Fällen haben also die Rechtsprechung und die sie nach der Errichtung vernichtet worden oder durch
Verwaltung auf eine körperliche Bestandsaufnahme zum höhere Gewalt untergegangen sind. Für die Frage der
Bilanzstichtag verzichtet. Sie verlangen allerdings im Hin- Ordnungsmäßigkeit kommt es auf den objektiven Zustand
blick auf den Zweck des Inventars, daß die von dem ger Buchführung im Zeitpunkt der Prüfung an (vgl. dazu
Steuerpflichtigen angewendete Methode der Bestandser- Urteil des Bundesfinanzhofs I 129/52 S vom 10. Februar
mittlung auch bei strengen Anforderungen eine angemes- 1953, Slg. Bd.57 S. 268, BStBl. III S. 106)%. Der Senat. hat
sene Kontrolle ermöglicht und die Gewähr bietet, daß die ;n dem amtlich nicht veröffentlichten Urteil I 42/54 vom
Bestände vollständig erfaßt und bewertet sind. 7. September 1954, auf das in „Der Betrieb“ 1955
Grundsätzlich müssen nicht nur die Bestandsverzeich- Seite 1175 hingewiesen ist, eine Buchführung trotz Ver-
nisse selbst aufbewahrt werden, sondern auch die Belege, lustes der Inventurunterlagen noch als ordnungsmäßig
die den Bestandsverzeichnissen zugrunde liegen. Wenn die anerkannt, weil die Unterlagen vor dem Verlust durch
Verpflichtung zur Aufbewahrung solcher Belege vielleicht ©inen zuverlässigen Steuerberater geprüft und in Ordnung
auch nicht unmittelbar aus 8 44 HGB abgeleitet werden befunden worden waren. Es handelte sich damals um einen
kann, so entspricht die Aufbewahrung doch kaufmän- Sonderfall, aus dem allgemeine Rechtsgrundsätze nicht ab-
nischen Gepflogenheiten und ist dadurch ein Bestandteil Zeleitet werden können, Soweit jedenfalls die Rechtsaus-
der Grundsätze ordnungsmäßiger kaufmännischer Buch- führungen des Urteils I 42/54 mit den oben entwickelten
führung geworden. Vgl. dazu Adler-Düring-Schmaltz, Rechtsgrundsätzen in Widerspruch stehen, hält der Senat
„Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaften‘“ Nicht daran fest.
1938 S.149; Bott, „Lexikon des kaufmännischen Rech- Die angefochtene Entscheidung läßt nicht einwandfrei
nungswesens 1955“, Bd.1 Spalte 157; Schär-Prion, „Buch- erkennen, wie die Bfin. bei der Bestandsaufnahme vor-
haltung und Bilanz“, 6. Auflage S. 328; Kalveram, „Kauf- gegangen ist. Das Finanzgericht nimmt anscheinend an,
männische Buchhaltung“, 4. Auflage S. 23. Für das Steuer- die Bfin. habe eine sogenannte permanente Inventur ge-
recht ergibt sich die Aufbewahrungspflicht aus 8 162 habt, ohne aber den Richtlinien in Abschn.45a Abs.5
Abs. 8 der Reichsabgabenordnung, der in seinem. Wortlaut EStR 1951 Rechnung zu tragen. Diese Auffassung findet
über $ 44 HGB hinausgeht (vgl. dazu Baier-Fähnrich in den Akten keine Stütze. Es ist auch mit dem Vortrag
a. a. O. S.121). Die Aufbewahrungspflicht für steuerliche der Bfin. und dem Inhalt der Akten nicht zu vereinbaren,
Zwecke erstreckt sich auf Unterlagen, die im Zuge der wie das Finanzgericht Widersprüche in der Bestandsauf-
Inventur erstellt worden und ein geeignetes Hilfsmittel nahme, z. B. bei der Position Fichtenstammholz, begründet.
sind, unter Mitwirkung der an der‘ Inventur beteiligten Es ist nicht ausgeschlossen, daß ein Mißverständnis / vor-
Personen den Bilanzansatz in angemessener Weise prüfen liegt. Das gleiche gilt für die Feststellung des Finanz-
zu können. Auch für die Frage des Umfangs der Auf- gerichts, daß der Warenbestand an den Bilanzstichtagen
bewahrungspflicht müssen, wie bei der Form der Bestands- mengenmäßig nur unvollständig erfaßt sei, weil die Zahl
aufnahme, die Gesichtspunkte der Beweissicherung und der Holzlagerstellen vie! größer sei, als die in der Bestands-
der Kontrollmöglichkeit im Vordergrund stehen. Daraus aufnahme erscheinenden Positionen. Nach dem Vortrag der
ergibt sich, daß bei der Abgrenzung .der Aufbewahrungs- Bfin. ist anzunehmen, daß der Bestand nicht nach Lager-
pflicht auch die Verhältnisse des einzelnen Betriebs in Be- stellen, sondern nach Holzarten aufgezeichnet worden ist.
tracht zu ziehen sind (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A Die Bfin. hat, wie sie vorträgt, jeweils eine größere Zahl
1756/32 vom 5. Juli 1933, Slg. Bd. 34 S.17, RStBl. S. 763). von Lagerstellen zu einer Position zusammengefaßt.
Um eine ausreichende Kontrollmöglichkeit zu gewähr- Läge, wie das Finanzgericht annimmt, eine mengenmäßig
leisten, werden in der Regel z.B. die Aufnahmelisten, auch unvollständige Bestandsaufnahme vor, so hätte das Finanz-
soweit sie sich nur auf einzelne Abteilungen eines Unter- gericht die Bestände zu den Bilanzstichtagen höher
nehmens erstrecken, aufzubewahren sein, während ge- schätzen müssen. Die Ausführungen des Finanzgerichts
wöhnlich vorbereitende Schmierzettel, nachdem sie in die lassen auch nicht erkennen, welche Belege zur Waren-
Aufnahmelisten übernommen worden sind, vernichtet wer- bestandsaufnahme fehlen und ob nach den obigen Rechts-
den können. Bei der Abgrenzung der Aufbewahrungspflicht grundsätzen nicht schon deshalb die Ordnungsmäßigkeit
kann unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit auch der Buchführung verneint werden muß.
2) StZBl. Bin. 1954 S. 154. 3) StZBl. Bln. 1953 S. 587.
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