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Volume Nummer 29, 12. April 1956

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1956,1 (Public Domain)

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(LA 396) Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang Nr.29 12. April 1956 
begünstigter Ver- | nichtbegünstigter 
mögensteil (AVN)|Vermögensteil (X) 
DM DM 
4. 50%ige VA 
3 Schadensermäßigung entsprechend einer verbleiben- 
den Schadenspunktzahl von (50—30 —) 20 und 
einem der VA unterliegenden Vermögen von 
24 000 DM = 24 000 X 20 X ——_ = 1200 DM. 
AAO 4 X 100 
Von diesem Betrag entfallen entsprechend dem Ver- 
hältnis der abgabepflichtigen Vermögen auf” den 
1200 18 000 
begünstigten Vermögensteil AO SI = 
18000 + 1000 
und der Restbetrag von (1200 — 1136 =) 
auf den nichtbegünstigten Vermögensteil 
y. Abgabeschuld im Sinne des 8 31 LAG 
7. Als SHA. sind anzurechnen: 
a) auf die Abgabeschuld für den begün- 
stigten Vermögensteil das Zwölffache 
des nicht erhöhten Vierteljahrsbetrags. Der 
Durchschnittsatz berechnet sich mit 
12000 X 1,5 = 18 000. und 
6000 X1 = 6000 
18 000 24 000 
24 000 
auf a — 13 VCH. 
18 000 
Der anzurechnende Ersatzbetrag beträgt somit 
1,33 v.H. von 7864 DM = 102,23 X 12 = 
bh) auf die Abgabeschuld für den nicht- 
begünstigten Vermögensteil die hier- ; 
für tatsächlich festgesetzte SHA. von 3 X 80 DM = 
3. Verbleibende Abgabeschuld (abgerundet auf volle 
10 DM nach oben oder unten) 
3 Vierteljahrsbetrag 
a) für den begünstigten Vermögensteil 
lt. folgender Durchschnittsatzberechnung: 
12 000 X 1,7 = 20 400 
6000 X 1,1= 6600 
18 000 27 000 
27000 : 18 000 = 1,5 v.H. — 
b) für den nichtbegünstigten Vermö- 
gensteil mit 1.1 v.H. = und40 
10. Für die Zeit vom 1.4.1952 bis zum 31. 3. 1955 ist lediglich der Viertel- 
jahrsbetrag für den nichtbegünstigten Vermögensteil mit .................... 2,20 DM 
zu entrichten, der sich nach Abzug der Familienermäßigung von 15 DM auf .. 0 DM 
ermäßigt. 
11. Der zusammengefaßte Vierteljahrsbetrag für die Zeit ab 1.4. 1955 beträgt 101,80 DM 
Nach Abzug der Familienermäßigung von 15 DM bleiben zu entrichten ........ 86,80 DM 
HI. Ausmaß und Berechnung der Vergünstigungen bei Körperschaften, Personenvereinigungen 
und Vermögensmassen 
1. Kapitalgesellschaften deutschen Rechts 
20 Waren an der Kapitalgesellschaft sowohl am 8. Mai 1945 als auch am 21. Juni 1948 zu 100 v.E. 
AVWN (d.h. die nach Tz. 5 bis 7, 9 zum begünstigten Personenkreis gehörenden Personen) beteiligt, 
so gelten die Tz.13 bis 17 entsprechend. Sind die Voraussetzungen hinsichtlich der AVN-Beteili- 
gung an den beiden Stichtagen erfüllt, so kommt es für das Ausmaß der Begünstigung — in Ab- 
weichung von Tz.11 — nicht mehr darauf an, daß die Kapitalgesellschaft das Vermögen bereits 
am 8. Mai 1945 besessen hat; in den Fällen der Tz.12 genügt es jedoch, wenn den betreffenden 
AVN die Anteile auf den 21. Juni 1948 — ggf. nach 8 27 LAG — zuzurechnen sind. Im übrigen ist 
für die Berechnung der Beteiligungsquote 8 41 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA. entsprechend anzu- 
wenden. Die Höhe der mittelbaren Beteiligung von AVN an einer Kapitalgesellschaft ergibt sich 
dadurch, daß die. Quote, mit der AVN an der vermittelnden Gesellschaft. beteiligt sind, mit der 
Quote, zu der die vermittelnde Gesellschaft an ihrer Tochtergesellschaft beteiligt ist. vervielfältigt 
und durch 100 geteilt wird. 
9.000 500 
1136 
64 
7864 436 
1226 
24C 
6640 200 
99,60 
De
	        
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