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(LA 396) Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang Nr.29 12. April 1956
begünstigter Ver- | nichtbegünstigter
mögensteil (AVN)|Vermögensteil (X)
DM DM
4. 50%ige VA
3 Schadensermäßigung entsprechend einer verbleiben-
den Schadenspunktzahl von (50—30 —) 20 und
einem der VA unterliegenden Vermögen von
24 000 DM = 24 000 X 20 X ——_ = 1200 DM.
AAO 4 X 100
Von diesem Betrag entfallen entsprechend dem Ver-
hältnis der abgabepflichtigen Vermögen auf” den
1200 18 000
begünstigten Vermögensteil AO SI =
18000 + 1000
und der Restbetrag von (1200 — 1136 =)
auf den nichtbegünstigten Vermögensteil
y. Abgabeschuld im Sinne des 8 31 LAG
7. Als SHA. sind anzurechnen:
a) auf die Abgabeschuld für den begün-
stigten Vermögensteil das Zwölffache
des nicht erhöhten Vierteljahrsbetrags. Der
Durchschnittsatz berechnet sich mit
12000 X 1,5 = 18 000. und
6000 X1 = 6000
18 000 24 000
24 000
auf a — 13 VCH.
18 000
Der anzurechnende Ersatzbetrag beträgt somit
1,33 v.H. von 7864 DM = 102,23 X 12 =
bh) auf die Abgabeschuld für den nicht-
begünstigten Vermögensteil die hier- ;
für tatsächlich festgesetzte SHA. von 3 X 80 DM =
3. Verbleibende Abgabeschuld (abgerundet auf volle
10 DM nach oben oder unten)
3 Vierteljahrsbetrag
a) für den begünstigten Vermögensteil
lt. folgender Durchschnittsatzberechnung:
12 000 X 1,7 = 20 400
6000 X 1,1= 6600
18 000 27 000
27000 : 18 000 = 1,5 v.H. —
b) für den nichtbegünstigten Vermö-
gensteil mit 1.1 v.H. = und40
10. Für die Zeit vom 1.4.1952 bis zum 31. 3. 1955 ist lediglich der Viertel-
jahrsbetrag für den nichtbegünstigten Vermögensteil mit .................... 2,20 DM
zu entrichten, der sich nach Abzug der Familienermäßigung von 15 DM auf .. 0 DM
ermäßigt.
11. Der zusammengefaßte Vierteljahrsbetrag für die Zeit ab 1.4. 1955 beträgt 101,80 DM
Nach Abzug der Familienermäßigung von 15 DM bleiben zu entrichten ........ 86,80 DM
HI. Ausmaß und Berechnung der Vergünstigungen bei Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen
1. Kapitalgesellschaften deutschen Rechts
20 Waren an der Kapitalgesellschaft sowohl am 8. Mai 1945 als auch am 21. Juni 1948 zu 100 v.E.
AVWN (d.h. die nach Tz. 5 bis 7, 9 zum begünstigten Personenkreis gehörenden Personen) beteiligt,
so gelten die Tz.13 bis 17 entsprechend. Sind die Voraussetzungen hinsichtlich der AVN-Beteili-
gung an den beiden Stichtagen erfüllt, so kommt es für das Ausmaß der Begünstigung — in Ab-
weichung von Tz.11 — nicht mehr darauf an, daß die Kapitalgesellschaft das Vermögen bereits
am 8. Mai 1945 besessen hat; in den Fällen der Tz.12 genügt es jedoch, wenn den betreffenden
AVN die Anteile auf den 21. Juni 1948 — ggf. nach 8 27 LAG — zuzurechnen sind. Im übrigen ist
für die Berechnung der Beteiligungsquote 8 41 Abs. 2 der 10. AbgabenDV-LA. entsprechend anzu-
wenden. Die Höhe der mittelbaren Beteiligung von AVN an einer Kapitalgesellschaft ergibt sich
dadurch, daß die. Quote, mit der AVN an der vermittelnden Gesellschaft. beteiligt sind, mit der
Quote, zu der die vermittelnde Gesellschaft an ihrer Tochtergesellschaft beteiligt ist. vervielfältigt
und durch 100 geteilt wird.
9.000 500
1136
64
7864 436
1226
24C
6640 200
99,60
De