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Volume Nummer 29, 12. April 1956

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1956,1 (Public Domain)

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Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang Nr,29 12. April 1956 (LA 393) 
c) Zusammenzuveranlagende Ehegatten 
Liegen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung von Ehegatten (beide unbeschränkt 
abgabepflichtig und nicht dauernd getrennt lebend) vor und besitzt nur ein Ehegatte die AVN- 
Eigenschaft, wird dadurch die Zusammenveranlagung nicht gehindert; in diesem Fall können 
aber die Vergünstigungen des Überleitungsvertrags nur für das Vermögen des Ehegatten mit 
AVN-Eigenschaft gewährt werden (wegen der Berechnung bei teilbefreitem Vermögen vgl. 
Tz. 18, 19): 
Sind beide Ehegatten AVN, so kann das Wahlrecht von ihnen nur einheitlich ausgeübt wer- 
den. Übt nur ein Ehegatte das Wahlrecht aus oder widerspricht ein Ehegatte der getroffenen Wahl 
des anderen, so sind nach 8 56a Abs.5 LAG die Vergünstigungen des LAG auf beide Ehegatten 
nicht anzuwenden. Ist nur ein Ehegatte AVN und hat der andere Ehegatte Anspruch auf die Ver- 
günstigungen des 8 26 LAG (Tz. 25 bis 28), so stehen ihm diese zu, unabhängig von der Ausübung 
des Wahlrechts durch den AVN-Ehegatten. 
Die Eheschließung hat auf die Staatsangehörigkeit der Ehefrau folgenden Einfluß: 
aa) Ein AVN heiratet eine Deutsche 
Die Ehefrau verliert in jedem dieser Fälle die deutsche Staatsangehörigkeit. 
Die Ehefrau erwirbt in den meisten Fällen mit‘ der Eheschließung auf Grund des fremden 
Staatsangehörigkeitsrechts die ausländische Staatsangehörigkeit, so z.B. nach 
früherem, erst mit Wirkung vom 1.Januar 1949 geänderten und deshalb für die VA noch in Be- 
tracht kommenden englischen Staatsangehörigkeitsrecht. 
Nach dem Staatsangehörigkeitsrecht einer Minderzahl von Ländern führt die Eheschließung 
nicht automatisch zum Erwerb der betreffenden ausländischen Staatsangehörigkeit; so z.B. nach 
dem Staatsangehörigkeitsrecht Frankreichs, wo vor dem Gesetz vom 19, Oktober 1945 die Ein- 
bürgerung besonders beantragt und herbeigeführt werden mußte, sowie nach dem Staatsangehörig- 
keitsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika, nach welchem lediglich eine Fristabkürzung für 
den auf andere Weise möglichen Erwerb der Staatsangehörigkeit eintritt. Es vergeht in diesen 
Fällen also mindestens eine Zwischenzeit, während der die Ehefrau staatenlos ist. 
Bei Ehen zwischen einem AVN und einer ehemaligen Deutschen sind also zwei Möglich- 
keiten zu unterscheiden: 
Ehemann AVN — Ehefrau AVN, 
Ehemann AVN — Ehefrau Staatenlose. 
Die Ehefrau muß demnach, weil die Abgabefreiheit von dem Besitz der Staatsangehörigkeit 
einer der Vereinten Nationen am 21.Juni 1948 abhängt (vgl. Tz.5), bei der vor diesem Tage 
geschlossenen Ehe den Nachweis führen, daß sie die geltend gemachte fremde Staats- 
angehörigkeit an dem genannten Stichtag besessen hat. Bei Heirat mit einem Engländer steht der 
Erwerb der englischen Staatsangehörigkeit ohne weiteres fest. In allen übrigen Fällen (auch bei 
Heirat mit einem Staatsangehörigen eines der britischen Dominien) ist dagegen eine Nachprüfung 
erforderlich. 
bb) Ein Deutscher heiratet eine AVN 
Die Ehefrau verliert in diesen Fällen nach dem Staatsangehörigkeitsrecht der meisten 
Staaten ihre bisherige Staatsangehörigkeit mit der Eheschließung bzw. infolge des 
Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, letzteres z. B. nach früherem englischen Recht. Nach 
dem Staatsangehörigkeitsrecht einiger weniger Staaten behält sie jedoch ihre bisherige Staats- 
angehörigkeit bei, so vor allem die bisherige amerikanische Staatsangehörigkeit und im Regelfall 
auch die bisherige französische Staatsangehörigkeit. 
Auf der anderen Seite erwirbt die Ehefrau in allen Fällen mit der Eheschließung — Sei es 
an Stelle ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit oder zusätzlich zu ihrer bisherigen Staatsangehörig- 
keit — die deutsche Staatsangehörigkeit. In den letzteren Fällen wird sie damit 
Doppelstaatlerin (vgl. hierzu Tz. 6). 
Bei Ehen zwischen einem Deutschen und einer ehemaligen AVN sind also ebenfalls zwei 
Möglichkeiten gegeben: 
Ehemann Deutscher — Ehefrau Deutsche 
Ehemann Deutscher — Ehefrau Doppelstaatlerin. 
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen 
a) Nach deutschem Recht errichtete Kapitalgesellschaften 
Für die Anwendung der Vergünstigungen ist eine mindestens 85%ige Beteiligung 
des nach Tz.5 bis 7 begünstigten Personenkreises oder der unter Tz.9 genannten Gesellschaften 
erforderlich. Diese muß in Höhe von mindestens 855% sowohl am 8. Mai 1945 als auch am 
21.Juni 1948 bestanden haben; eine mittelbare Beteiligung. (über zwischengeschaltete Gesell- 
schaften) reicht aus. Wegen der Berechnung der Beteiligungshöhe siehe Tz. 20. 
b) Nach dem Recht eines zu den Vereinten Nationen zählenden Staa- 
tes errichtete Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- 
mögensmassen 
Bei diesen Gesellschaften kommt es lediglich darauf an, daß sie nach den Gesetzen eines VN- 
Staates errichtet worden sind. In der Regel werden diese Gesellschaften ihren Sitz im Ausland 
haben und lediglich mit ihrem im Bundesgebiet oder in Berlin (West) befindlichen Inlandsvermögen 
beschränkt abgabepflichtig sein. Ist die Frage zweifelhaft oder streitig, ob eine Gesellschaft nach 
den Gesetzen eines VN-Staates errichtet worden ist, so bitte ich um Bericht,
	        
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