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Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang Nr,29 12. April 1956 (LA 393)
c) Zusammenzuveranlagende Ehegatten
Liegen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung von Ehegatten (beide unbeschränkt
abgabepflichtig und nicht dauernd getrennt lebend) vor und besitzt nur ein Ehegatte die AVN-
Eigenschaft, wird dadurch die Zusammenveranlagung nicht gehindert; in diesem Fall können
aber die Vergünstigungen des Überleitungsvertrags nur für das Vermögen des Ehegatten mit
AVN-Eigenschaft gewährt werden (wegen der Berechnung bei teilbefreitem Vermögen vgl.
Tz. 18, 19):
Sind beide Ehegatten AVN, so kann das Wahlrecht von ihnen nur einheitlich ausgeübt wer-
den. Übt nur ein Ehegatte das Wahlrecht aus oder widerspricht ein Ehegatte der getroffenen Wahl
des anderen, so sind nach 8 56a Abs.5 LAG die Vergünstigungen des LAG auf beide Ehegatten
nicht anzuwenden. Ist nur ein Ehegatte AVN und hat der andere Ehegatte Anspruch auf die Ver-
günstigungen des 8 26 LAG (Tz. 25 bis 28), so stehen ihm diese zu, unabhängig von der Ausübung
des Wahlrechts durch den AVN-Ehegatten.
Die Eheschließung hat auf die Staatsangehörigkeit der Ehefrau folgenden Einfluß:
aa) Ein AVN heiratet eine Deutsche
Die Ehefrau verliert in jedem dieser Fälle die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Ehefrau erwirbt in den meisten Fällen mit‘ der Eheschließung auf Grund des fremden
Staatsangehörigkeitsrechts die ausländische Staatsangehörigkeit, so z.B. nach
früherem, erst mit Wirkung vom 1.Januar 1949 geänderten und deshalb für die VA noch in Be-
tracht kommenden englischen Staatsangehörigkeitsrecht.
Nach dem Staatsangehörigkeitsrecht einer Minderzahl von Ländern führt die Eheschließung
nicht automatisch zum Erwerb der betreffenden ausländischen Staatsangehörigkeit; so z.B. nach
dem Staatsangehörigkeitsrecht Frankreichs, wo vor dem Gesetz vom 19, Oktober 1945 die Ein-
bürgerung besonders beantragt und herbeigeführt werden mußte, sowie nach dem Staatsangehörig-
keitsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika, nach welchem lediglich eine Fristabkürzung für
den auf andere Weise möglichen Erwerb der Staatsangehörigkeit eintritt. Es vergeht in diesen
Fällen also mindestens eine Zwischenzeit, während der die Ehefrau staatenlos ist.
Bei Ehen zwischen einem AVN und einer ehemaligen Deutschen sind also zwei Möglich-
keiten zu unterscheiden:
Ehemann AVN — Ehefrau AVN,
Ehemann AVN — Ehefrau Staatenlose.
Die Ehefrau muß demnach, weil die Abgabefreiheit von dem Besitz der Staatsangehörigkeit
einer der Vereinten Nationen am 21.Juni 1948 abhängt (vgl. Tz.5), bei der vor diesem Tage
geschlossenen Ehe den Nachweis führen, daß sie die geltend gemachte fremde Staats-
angehörigkeit an dem genannten Stichtag besessen hat. Bei Heirat mit einem Engländer steht der
Erwerb der englischen Staatsangehörigkeit ohne weiteres fest. In allen übrigen Fällen (auch bei
Heirat mit einem Staatsangehörigen eines der britischen Dominien) ist dagegen eine Nachprüfung
erforderlich.
bb) Ein Deutscher heiratet eine AVN
Die Ehefrau verliert in diesen Fällen nach dem Staatsangehörigkeitsrecht der meisten
Staaten ihre bisherige Staatsangehörigkeit mit der Eheschließung bzw. infolge des
Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, letzteres z. B. nach früherem englischen Recht. Nach
dem Staatsangehörigkeitsrecht einiger weniger Staaten behält sie jedoch ihre bisherige Staats-
angehörigkeit bei, so vor allem die bisherige amerikanische Staatsangehörigkeit und im Regelfall
auch die bisherige französische Staatsangehörigkeit.
Auf der anderen Seite erwirbt die Ehefrau in allen Fällen mit der Eheschließung — Sei es
an Stelle ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit oder zusätzlich zu ihrer bisherigen Staatsangehörig-
keit — die deutsche Staatsangehörigkeit. In den letzteren Fällen wird sie damit
Doppelstaatlerin (vgl. hierzu Tz. 6).
Bei Ehen zwischen einem Deutschen und einer ehemaligen AVN sind also ebenfalls zwei
Möglichkeiten gegeben:
Ehemann Deutscher — Ehefrau Deutsche
Ehemann Deutscher — Ehefrau Doppelstaatlerin.
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
a) Nach deutschem Recht errichtete Kapitalgesellschaften
Für die Anwendung der Vergünstigungen ist eine mindestens 85%ige Beteiligung
des nach Tz.5 bis 7 begünstigten Personenkreises oder der unter Tz.9 genannten Gesellschaften
erforderlich. Diese muß in Höhe von mindestens 855% sowohl am 8. Mai 1945 als auch am
21.Juni 1948 bestanden haben; eine mittelbare Beteiligung. (über zwischengeschaltete Gesell-
schaften) reicht aus. Wegen der Berechnung der Beteiligungshöhe siehe Tz. 20.
b) Nach dem Recht eines zu den Vereinten Nationen zählenden Staa-
tes errichtete Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
mögensmassen
Bei diesen Gesellschaften kommt es lediglich darauf an, daß sie nach den Gesetzen eines VN-
Staates errichtet worden sind. In der Regel werden diese Gesellschaften ihren Sitz im Ausland
haben und lediglich mit ihrem im Bundesgebiet oder in Berlin (West) befindlichen Inlandsvermögen
beschränkt abgabepflichtig sein. Ist die Frage zweifelhaft oder streitig, ob eine Gesellschaft nach
den Gesetzen eines VN-Staates errichtet worden ist, so bitte ich um Bericht,