Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang Nr.27 6. April 1956 „I
Anlage 2
(BZBIl. 1956 S. 166)
Erster Zusatzerlaß
zur Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Verkehrsbetriebe
mit schienengebundenen Fahrzeugen vom 25. Februar 1956
BdF-Erlaß vom 25. Februar 1956 — II B/1 — F 6201 V b — 2/56
Bei der Durchführung der oben angeführten Verordnung ist folgendes zu beachten:
I.
' Verkehrsbetriebe sind nur Betriebe, deren Zweck ausschließlich auf die gewerb-
liche Beförderung von Gütern oder Personen gerichtet ist; nicht hierunter fallen
Z. B. gewerbliche Betriebe mit Werkbahnen, Feldeisenbahnen usw. für inner-
betriebliche Zwecke.
Die in $ 8 Abs. 1 der Verordnung gesetzte Frist wird für Anträge, die sich auf die
Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1955 beziehen, bis zum 31. Mai 1956 verlängert.
Für die Zeit vom 1. Mai 1955 bis zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung
sind die Antragsteller zum Nachweis des begünstigten Gasölverbrauchs auf Grund
des Verwendungsbuches ($ 7) nicht verpflichtet. Die meisten Betriebe werden je-
doch den begünstigten Gasölverbrauch aus ihrer Buchhaltung und sonstigen
Unterlagen (Belegen) nachweisen können. Wo dies nicht der Fall ist, ist der be-
günstigte Gasölverbrauch durch Schätzung festzustellen. Auf den Nachweis des
Bezuges des Gasöls kann jedoch nicht verzichtet werden.
Für die Deutsche Bundespost ist das Hauptzollamt Köln-Mitte zuständig. Für die
Deutsche Bundespost wird der Antrag auf Anerkennung der Beihilfeberechtigung
und Bewilligung der Betriebsbeihilfe von der Oberpostdirektion Köln gestellt
werden. $ 4 Abs. 3 letzter Satz der Verordnung kann auf den Antrag der Deutschen
Bundespost entsprechend angewendet werden.
Für Verschiebelokomotiven der Deutschen Bundespost kann in dem Antrag auf
Anerkennung der Beihilfeberechtigung zu $ 4 Abs.3 Nr. 7 der Verordnung anstatt
des Durchschnittsverbrauchs an Gasöl auf 100 km auch der Durchschnittsverbrauch
an Gasöl je Betriebsstunde angegeben werden.
Die Verkehrsbetriebe werden in der Verordnung zur Führung eines besonderen
Betriebsbuches (wie z. B. in 8 7 der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Wirtschaft) nicht
verpflichtet, weil andere Anschreibungen, aus denen der begünstigte Gasöl-
verbrauch im einzelnen hervorgeht, geführt werden. So wird bei der Deutschen
Bundesbahn der Gasölverbrauch der Schienenfahrzeuge auf Grund besonderer
Dienstvorschriften für die Ermittlung der Betriebsleistungen für den Schienen-
verkehr angeschrieben. Ähnliche Unterlagen über Betriebsleistungen und Gasöl-
verbrauch werden in den übrigen Verkehrsbetrieben erstellt. Diese Unterlagen sind
bei der Prüfung heranzuziehen (s. Spalte 7 des Verwendungsbuchs).
Bei der Betriebsbeihilfe handelt es sich nicht um eine Abgaben-Rückerstattung im
Sinne der Reichsabgabenordnung. Das Rechtsmittelverfahren nach der Reichs-
abgabenordnung findet daher keine Anwendung. Gegen ablehnende Bescheide, auch
gegen den Widerruf einer Anerkennung, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Die vorschriftsmäßige Fassung der Rechtsmittelbelehrung, die dem ablehnenden
Bescheid gemäß 8 21 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Sep-
tember 1952 (BGBl.I. S.625) beizufügen ist, kann dem im Ministerialblatt des
Bundesministers der Finanzen 1952, Seite 575, bekanntgegebenen Rundschreiben
des Bundesministers des Innern vom 30. September 1952 entnommen werden. Ich
bitte, bei ablehnenden Bescheiden unter Berücksichtigung der Anlagen II und III
dieses Rundschreibens des Bundesministers des Innern zu verfahren.
; Für die Vollstreckung von Rückforderungsansprüchen gilt das Verwaltungs-Voll-
streckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157).
- Hinsichtlich der haushalts- und kassenmäßigen Behandlung der Betriebsbeihilfe
gelten die bisherigen Erlasse zur DKVO-Schiff vom 18. Juni 1951 — III H 2067 —
1/51 und vom 3. August 1951 — IH 2067 — 1/51 — sinngemäß. Die Verbuchungs-
stelle für die Betriebsbeihilfe nach der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Schienenverkehr
ist EPI. 1202 — 954
IL.
Die Vordrucke sind als Anlagen 1 bis 4 beigefügt; sie werden vom Beschaffungsamt
der Bundeszollverwaltung als verkäufliche Vordrucke geliefert.
Zu Muster 3 ist zu bemerken:
Für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1955 ist ausnahmsweise das als Anlage 4
beigefügte Muster 3a an Stelle des Musters 3 (Anlage 3) zu verwenden. Dabei ist
darauf zu achten, daß in die Abrechnung für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1955
nur Gasöl einbezogen wird, das nach dem 30. April 1955 gekauft oder als Bestand am
1. Mai 1955 nach Abschnitt III Art. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 (BGBl. I S. 166)
nachweislich nachversteuert wurde.
IN.
1. Über etwaige Zweifelsfragen von größerem Gewicht bitte ich bald zu berichten.
2 Zum 1. September jeden Jahres bitte ich um Bericht über Zweifelsfragen, besondere
Erfahrungen, Schwierigkeiten, Erfahrungen bei Prüfungen, sowie um die Angaben
nach dem Muster der Anlage 5.
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