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Volume Nummer 27, 6. April 1956

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1956,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang Nr.27 6. April 1956 „I 
Anlage 2 
(BZBIl. 1956 S. 166) 
Erster Zusatzerlaß 
zur Verordnung über die Gewährung von Betriebsbeihilfe für Verkehrsbetriebe 
mit schienengebundenen Fahrzeugen vom 25. Februar 1956 
BdF-Erlaß vom 25. Februar 1956 — II B/1 — F 6201 V b — 2/56 
Bei der Durchführung der oben angeführten Verordnung ist folgendes zu beachten: 
I. 
' Verkehrsbetriebe sind nur Betriebe, deren Zweck ausschließlich auf die gewerb- 
liche Beförderung von Gütern oder Personen gerichtet ist; nicht hierunter fallen 
Z. B. gewerbliche Betriebe mit Werkbahnen, Feldeisenbahnen usw. für inner- 
betriebliche Zwecke. 
Die in $ 8 Abs. 1 der Verordnung gesetzte Frist wird für Anträge, die sich auf die 
Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1955 beziehen, bis zum 31. Mai 1956 verlängert. 
Für die Zeit vom 1. Mai 1955 bis zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung 
sind die Antragsteller zum Nachweis des begünstigten Gasölverbrauchs auf Grund 
des Verwendungsbuches ($ 7) nicht verpflichtet. Die meisten Betriebe werden je- 
doch den begünstigten Gasölverbrauch aus ihrer Buchhaltung und sonstigen 
Unterlagen (Belegen) nachweisen können. Wo dies nicht der Fall ist, ist der be- 
günstigte Gasölverbrauch durch Schätzung festzustellen. Auf den Nachweis des 
Bezuges des Gasöls kann jedoch nicht verzichtet werden. 
Für die Deutsche Bundespost ist das Hauptzollamt Köln-Mitte zuständig. Für die 
Deutsche Bundespost wird der Antrag auf Anerkennung der Beihilfeberechtigung 
und Bewilligung der Betriebsbeihilfe von der Oberpostdirektion Köln gestellt 
werden. $ 4 Abs. 3 letzter Satz der Verordnung kann auf den Antrag der Deutschen 
Bundespost entsprechend angewendet werden. 
Für Verschiebelokomotiven der Deutschen Bundespost kann in dem Antrag auf 
Anerkennung der Beihilfeberechtigung zu $ 4 Abs.3 Nr. 7 der Verordnung anstatt 
des Durchschnittsverbrauchs an Gasöl auf 100 km auch der Durchschnittsverbrauch 
an Gasöl je Betriebsstunde angegeben werden. 
Die Verkehrsbetriebe werden in der Verordnung zur Führung eines besonderen 
Betriebsbuches (wie z. B. in 8 7 der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Wirtschaft) nicht 
verpflichtet, weil andere Anschreibungen, aus denen der begünstigte Gasöl- 
verbrauch im einzelnen hervorgeht, geführt werden. So wird bei der Deutschen 
Bundesbahn der Gasölverbrauch der Schienenfahrzeuge auf Grund besonderer 
Dienstvorschriften für die Ermittlung der Betriebsleistungen für den Schienen- 
verkehr angeschrieben. Ähnliche Unterlagen über Betriebsleistungen und Gasöl- 
verbrauch werden in den übrigen Verkehrsbetrieben erstellt. Diese Unterlagen sind 
bei der Prüfung heranzuziehen (s. Spalte 7 des Verwendungsbuchs). 
Bei der Betriebsbeihilfe handelt es sich nicht um eine Abgaben-Rückerstattung im 
Sinne der Reichsabgabenordnung. Das Rechtsmittelverfahren nach der Reichs- 
abgabenordnung findet daher keine Anwendung. Gegen ablehnende Bescheide, auch 
gegen den Widerruf einer Anerkennung, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 
Die vorschriftsmäßige Fassung der Rechtsmittelbelehrung, die dem ablehnenden 
Bescheid gemäß 8 21 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Sep- 
tember 1952 (BGBl.I. S.625) beizufügen ist, kann dem im Ministerialblatt des 
Bundesministers der Finanzen 1952, Seite 575, bekanntgegebenen Rundschreiben 
des Bundesministers des Innern vom 30. September 1952 entnommen werden. Ich 
bitte, bei ablehnenden Bescheiden unter Berücksichtigung der Anlagen II und III 
dieses Rundschreibens des Bundesministers des Innern zu verfahren. 
; Für die Vollstreckung von Rückforderungsansprüchen gilt das Verwaltungs-Voll- 
streckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157). 
- Hinsichtlich der haushalts- und kassenmäßigen Behandlung der Betriebsbeihilfe 
gelten die bisherigen Erlasse zur DKVO-Schiff vom 18. Juni 1951 — III H 2067 — 
1/51 und vom 3. August 1951 — IH 2067 — 1/51 — sinngemäß. Die Verbuchungs- 
stelle für die Betriebsbeihilfe nach der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Schienenverkehr 
ist EPI. 1202 — 954 
IL. 
Die Vordrucke sind als Anlagen 1 bis 4 beigefügt; sie werden vom Beschaffungsamt 
der Bundeszollverwaltung als verkäufliche Vordrucke geliefert. 
Zu Muster 3 ist zu bemerken: 
Für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1955 ist ausnahmsweise das als Anlage 4 
beigefügte Muster 3a an Stelle des Musters 3 (Anlage 3) zu verwenden. Dabei ist 
darauf zu achten, daß in die Abrechnung für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1955 
nur Gasöl einbezogen wird, das nach dem 30. April 1955 gekauft oder als Bestand am 
1. Mai 1955 nach Abschnitt III Art. 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 (BGBl. I S. 166) 
nachweislich nachversteuert wurde. 
IN. 
1. Über etwaige Zweifelsfragen von größerem Gewicht bitte ich bald zu berichten. 
2 Zum 1. September jeden Jahres bitte ich um Bericht über Zweifelsfragen, besondere 
Erfahrungen, Schwierigkeiten, Erfahrungen bei Prüfungen, sowie um die Angaben 
nach dem Muster der Anlage 5. 
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