276 Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang Nr.25 24. März 1956
Das Finanzamt war der.Auffassung, daß die Vorschrift entsprechenden Vorschriften der Ersten Verordnung zur
des $ 18 Abs.5 (Abs.4) GemV 1941 (1948) zur Ab- Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes vom 6. Fe-
erkennung der Gemeinnützigkeit führen müsse. Es hat auf bruar 1935 (Reichsgesetzblatt — RGBIl. — I S, 163). Hier-
die ohnedies bestehende Aufzeichnungspflicht nach der aus könnte bei wörtlicher Auslegung gefolgert werden, daß
Reichsabgabenordnung (AO) 8 160 in Verbindung mit auf die Tatbestände früherer Veranlagungszeiträume die
BGB $ 27 Abs.3, 88 666, 259 hingewiesen. Der Nachweis, vorher geltenden Rechtsbegriffe weiterhin anzuwenden sind.
daß die tatsächliche Geschäftsführung dem Erfordernis der Dieser an sich möglichen und den allgemeinen Grundsätzen
Ausschließlichkeit einer gemeinnützigen Tätigkeit ent- entsprechenden Auslegung ist eine ausschlaggebende Be-
Sprochen habe, sei nicht geführt. Die Aufwendungen für deutung nicht beizumessen, weil die Änderungsverordnung
die Oberliga-Mannschaft seien unverhältnismäßig hoch ge- im wesentlichen die Rechtsanpassung enthält, die sich aus
wesen ($ 3 Ziff.4 GemV). 54 v.H. des Einnahme-Über- dem in schwebenden Verfahren ohnedies anzuwendenden
En des Vereins seien in dem genannten Zeitraum nur Recht des Kontrollrats bzw. der Militärregierung ergibt.
der ersten Fußballmannschaft zur Leistungssteigerung, . . -
aber auch für Annehmlichkeiten des Lebens zugute ge- Im Urteil des Obersten‘ Finanzgerichtshofs I 17/49 Ss
kommen. Die tatsächliche Geschäftsgebarung habe nicht Y°@ es Janılar 2050 (Bundessteuer blatt — EStEIL — 1952
; . 3 ; I 8.237, Bay.FMBl. 1950 S. 87) 3 ist ausgesprochen, daß
in der Förderung der Volksgesundheit durch die Unter- % 12 AO hin der F des 8 21 Ziff. 3 StAnpG
haltung des Sportbetriebs bestanden, sondern in materieller > durch de NE E ich. er N rd ne M die Bef DO
Förderung der Oberligaspieler, die auf diese Weise ge- CLONE VEIT de DI ehfül EST N UZUTE 2O DE USIS
wissermaßen an dem Reingewinn der von ihnen bestritte- (di be ME: N ahbı ee TuPs de n Ste ur ran Re N
nen Wettspiele beteiligt worden seien. je Zweite Möglichkeit‘ neu) der SuCrBESEIZE ES
verordnungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen
Der Verein betonte den engen Zusammenhang der Auf- __. gen Reichsminister der Finanzen nicht ermächtigt zum
wendungen mit dem Sportbetrieb, Das Abhalten von Wett- Erlaß von Rechtsverordnungen, die gegen festgelegte
spielen der Spitzenspieler unter Erhebung von Eintritts- Grundsätze des Gesetzes verstoßen.‘ Demzufolge hat der
geldern sei zur Förderung des Sportgedankens unerläßlich. Oberste Finanzgerichtshof im Urteil I 8/49 S vom 25. Fe-
Die beanstandeten Aufwendungen seien in der Zeit der bruar 1950 (BStBl. 1951 I S. 452, Bay. FMBI. 1950 S. 147) 9
Knappheit und Zwangsbewirtschaftung zur Erhaltung der entschieden, daß die Begriffsbestimmung der GemV 1941
Leistungsfähigkeit der Spieler unbedingt notwendig ge- über den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des 8 7 Abs.1,
wesen, Sein Verhalten stehe der Anerkennung der Gemein- 3 und 8 8 rechtsunwirksam ist, weil sie mit der Begriffs-
nützigkeit nicht im Wege. Die Ausgaben seien nicht über- bestimmung des KStG und der gleichlautender Vorschrif-
mäßig. Der übliche Rahmen sei — auch bei kameradschaft- ten anderer Gesetze über den wirtschaftlichen Geschäfts-
lichen Zusammenkünften —- nicht überschritten. Abge- betrieb in Widerspruch stehe.
sehen von unbedeutenden HEinzelbeträgen zur Bestreitung a
von Mahlzeiten, hätten die Oberligaspieler Barzuwendun- 2. Durch Art.II Ziff. 2 des Gesetzes zur Änderung von
gen nicht erhalten. Der Verein habe viel niedrigere Zuwen- ©inzelnen Vorschriften der AO und anderer Gesetze vom
dungen gemacht als andere Oberligavereine am gleichen 11. Juli 1953 (Bundesgesetzblatt — BGBl. — I’S. 511, BStBl. I
Ort. S.262) ist 8 19a StAnpG eingefügt worden. Danach wird
Das Finanzgericht hat durch Zwischenurteil erkannt, N POST CE DEE En DD A E
daß der Verein als gemeinnützig nach 8 4 Abs.1 Ziff.6 „ur; N dien: N irchlich E Be
KStG von der Steuer befreit sei. Es hat die Grundsätze des 80, mdiäese und Kirchliche Zwecke“ im Sinne der
n : $8 17 bis 19 (StAnpG) und die Voraussetzungen der damit
Gutachtens des Obersten Finanzgerichtshofs I D 1/49 S Verbun d N BRUCE = .
nn : enen Vergünstigungen näher zu bestimmen. Das
vom 7. September 1949 (Ministerialblatt des Bundes- Gesetz ist am 17. Juli 1953 in Kraft
A 5 x .- . getreten (Art. VI des
ministers der Finanzen — MinBlFin. — 1949/1950 8.521, Änderungsgesetzes)
Bay. FMBI. 1949 S. 388) 2” bereits für die Zeiträume 1945 )
bis 1/1948 als anwendbar erklärt. Der wirtschaftliche Ge- 3. Die auf den vorgenannten $ 19a StAnpG gestützte
Sschäftsbetrieb des Bg., der in der Veranstaltung von Wett- Verordnung zur Durchführung der 88 17 bis 19 StAnpG
spielen liege, sei gemäß 8 9 Abs.4 GemV 1941 steuerun- (GemV) vom 24. Dezember.1953 (BGBl.I S.1592, BStBl.
schädlich. Die Vorschrift des 8 18 Abs.5 GemV 1941 1954 I S.6)5 ist nach ihrem 8 22 am 831. Dezember 1953 in
(= 8 18 Abs. 4 GemV 1948) über die Nachweis- und Auf- Kraft getreten. Im 8 21 der Verordnung ist bestimmt,
zeichnungspflicht überschreite den Rahmen der durch das daß sie von ihrem Inkrafttreten an auch auf Tatbestände
Gesetz ($ 12 AO) übertragenen Befugnisse. Wegen der bei anzuwenden ist, die vorher verwirklicht worden sind, es
den Aufzeichnungen zutage getretenen Mängel könne dem sei denn, daß das bisherige Recht zu einem für den Steuer-
Verein die Steuerfreiheit nicht aberkannt werden. Auch pflichtigen günstigeren Ergebnis führt.
abe der OrSin Dicht N SlEeate nen Sir fo rdernisse In der Begründung — Bundesratsdrucksache Nr. 328/53
) vom 30. Juni 1953 — wird die Anpassung der Vorschriften
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanz- über den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an das Urteil
amts beanstandet in erster Linie, daß das Finanzgericht des Obersten Finanzgerichtshofs I 8/49 S als das Kern-
dem $ 18 Abs.5 GemV 1941 ($ 18 Abs.4 GemV 1948) die stück des Entwurfs der Verordnung bezeichnet. Im übrigen
Rechtswirksamkeit abgesprochen, im besonderen, daß es solle die Neufassung die Durchführung bei den. Finanz-
die Grundsätze des Gutachtens des Obersten Finanz- ämtern vereinfachen und. erleichtern sowie die GemV von
gerichtshofs I D 1/49 S vom 7. September 1949 über die unnötigem Beiwerk befreien. Bei der Beratung im Bundes-
Vertragsspieler bereits auf die Zeit vor dem August 1949 rat hat der Berichterstatter ebenfalls auf den Verein-
angewendet und danach die überhöhten Zuwendungen an fachungscharakter der neuen Verordnung hingewiesen
die Oberligaspieler als steuerlich unschädlich angesehen (vgl. Sitzungsbericht des Bundesrats 1953 Nr.116 S. 445 D
habe. — 447 C sowie Bundesratsdrucksache Nr. 328/1/53 und
Die. Prüfung der Rb. ergibt. folgendes: Nr. 328/2/53).
I. Maßgebend für die Auslegung ist die Vorschrift des II. Zu der Frage der Auswirkung von Rechtsänderun-
$ 4 Abs.1 Ziff.6 KStG in Verbindung mit $$ 17 bis 19 gen, die vor der zu treffenden Entscheidung eingetreten
des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) und der GemV. sind, auf schwebende Verfahren, haben die Gerichte ihre
1. Die Verordnung zur Durchführung der 88 17 bis 19 Rechtssprüche jeweils auf das im einzelnen Falle zu be-
StAnpG vom 16. Dezember 1941 (GemV, Reichsministe- handelnde Rechtsproblem abgestellt (vgl. hierzu Urteile
rialblatt — RMBI. — S. 299, RStBI. S. 937) ist auf 8 12 AO des Reichsfinanzhofs IV A 18/35 vom 2. Mai 1935, Slg. Bd.
gestützt. Durch die Anlage 1 der Verordnung zur Ände- 37 5.329; IILA 220/36 vom 8.Januar 1937, Slg. Bd. 40
rung der Ersten Verordnung‘ zur Durchführung des Kör- S.308, RStBl. S.107; Entscheidung des Bundesgerichts-
perschaftsteuergesetzes vom ‘16. Oktober 1948 (WiGBIl. hofs III ZR 214/50 vom 26. Februar 1953, Neue Juristische
S. 181, Bay.FMBl. S. 306) sind die Fassung der $$ 17 bis 19 Wochenschrift — NJW — 1953 S. 941; Entscheidung des
StAnpG- (Anlage 1 unter A) und die der GemV von 1941 Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz 2A 19/52 vom
(Anlage 1 unter B) den Vorschriften des Art.II des Kon- 19. Mai 1953, Zeitschrift für Beamtenrecht 1954 S.121;
trollratgesetzes (KontrRG) Nr.1 und des Art.I KontrRG _
Nr. 12 angepaßt worden. Diese Verordnung — also auch die
Anlage — tritt nach ihrem $ 2 erstmals für den am 21. Juni }) StZEI Bin“ 1008 Sir"
1948 beginnenden Veranlagungszeitraum an die Stelle der 5») StZBI. Bln. 1954 S. 109.