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Volume Nummer 25, 24. März 1956

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1956,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang Nr.25 24.März 1956 275 
2 Liegen der Ort der Geschäftsleitung des beherrschenden zugsfähigen Ausgaben als eigenes Einkommen bei dem 
Unternehmens und der des Organs nicht innerhalb eines Organ zu versteuern. In diesem Fall teilt das für das 
Landes, so gilt vom VZ 1954 ab für die Örtliche Zu- beherrschende Unternehmen zuständige Finanzamt die 
ständigkeit der Finanzämter bei der Veranlagung von Höhe der von ihm festgestellten nichtabzugsfähigen 
Organgesellschaften mit Gewinnabführungsvereinbarung Ausgaben des Organs dem für das Organ zuständigen 
im Verhältnis der Länder untereinander das Folgende: Finanzamt mit. Das Prüfungsrecht des für das Organ 
Das für das beherrschende Unternehmen zuständige erreeEge Unternehmen hat die Steusrerklärung und 
Finanzamt prüft, ob die Voraussetzungen für die An- : iz . jr . el a 
erkennung der Gewinnabführungsvereinbarung gegeben SR UNSERE Ag Ban N Or 
sind. Die Gewinnabführungsvereinbarung ist nur in nt z : ; . 
Übereinstimmung mit dem für das Organ zuständigen BI EEE AO EEFTEE einzureichen. Eine 
Finanzamt anzuerkennen. Wird die Gewinnabführungs- SE UGT a SL und der ‚Unterlagen, 
x ; MM soweit sie sich auf das Organ beziehen, ist dem für 
vereinbarung anerkannt, so ermittelt das für das be- das Organ zuständigen Finanzamt zu üb ersenden 
herrschende Unternehmen zuständige Finanzamt den EB ft 
dem beherrschenden Unternehmen zuzurechnenden Ge- Diese Regelung ergeht mit Zustimmung des Herrn Bun- 
winn des Organs, Hat das für das Organ zuständige desministers der Finanzen. 
Finanzamt einen Bescheid über die Anwendung der : Br 
Rechtsprechung des: Reichsfinanzhofs (vgl. A AbSchn. 1 Berlin W 15, den 15. März 1956. 
Abs.5 der vorgen. Verfügung vom 5. Januar 1956) LFA — StI4 — S2526 a — 4/56. 
erteilt, so sind die nichtabzugsfähigen Ausgaben des Landesfinanzamt Berlin 
Organs als Teil des zuzurechnenden Gewinns bei dem 
beherrschenden Unternehmen zu versteuern. Ist ein Im Auftrage 
solcher Bescheid nicht ergangen, so sind die nichtab- Dr. Rosenstein 
D. Rechtsprechung 
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs 
Körperschaftsteuer raum gewährten Zuwendungen lasse ihn nicht als aus- 
. schließlich gemeinnützig im Sinn des $ 3 Ziff.2 Satz 3 
Urteil des BFH vom 17. August 1954 — X 119/52 U*). und Ziff.4 GemV erscheinen. Der Einspruch blieb ohne 
(StZBI. Berlin 1956 8. 275) Erfolg. 
L. 8 18 Abs. 4 GemV 1948 (= 8 18 Abs.5 GemV 1941 = „Dr Betrichsprüfer hatte insbesondere folgende Bean- 
8 15 Abs. 3 GemV 1953) ist rechtswirksam. 5 } 
; AAN ORTS IT 1. Die Einnahmen aus auswärtigen Wettspielen seien 
3 ev 0 der Nachweispflicht nach & 18 Abs, 4 nur mit den an den Kassenwart abgeführten Beträgen auf- 
X gezeichnet, von denen die im Zusammenhang mit der Spiel- 
_ Über die Rückwirkung in 8 21 GemV 1953. reise gemachten Ausgaben bereits abgezogen waren, so 
* bs a daß aus dem Saldo-Betrag weder die Höhe der Bruttoein- 
Die Grundsätze des Gutachtens des Obersten Finanz- . zz : : 
gerichtshofs X D 1/49 S vom 7%. September 1949 HE noch die Ausgaben nach Art und Höhe ersichtlich 
(MinBIFin, 1949/1950 S. 521, Bay.FMBI. 1949 S. 388) %» , 
über die Steuerunschädlichkeit der Aufnahme von Ver- 2. die Einnahmen aus einer Reihe von Freundschafts- 
tragsspielern bei Fußball-Sportvereinen können auch Spielen in 1/1948, bei denen außer Geld vor allem Lebens- 
auf die Veranlagungszeiträume vor dem September 1949 mittel, Sportbekleidungsstücke und andere Sachgegenstände 
sinngemäß angewendet werden, vorausgesetzt, daß der gegeben waren, seien überhaupt nicht verbucht, 
Amateurgrundsatz gewahrt ist. . 3. Zuwendungen an Lebensmitteln und sonstige Vorteile, 
KStG 8 4 Abs.1 Ziff.6; StAnpG 88 17 bis 19; GemV 1941, die Gönner des Vereins einzelnen Mitgliedern der Oberliga- 
1948, 1953. Mannschaft zugewendet hatten, hätten in den Aufzeich- 
Der Beschwerdegegner (Bg.) ist ein Sportverein, der nungen keinen Niederschlag gefunden, . 
neben anderen Sportarten insbesondere das Fußballspiel 4. die Saldierung von Einnahmen und Ausgaben sei 
pflegt, und dessen erste Mannschaft während der Veran- aych bei der Behandlung von Vereinsfestlichkeiten zutage 
lagungszeiträume der sogenannten Oberliga angehörte. getreten 
Ihm ist auf Grund einer im Mai 1949 durchgeführten Be- Yin SE f % 
triebsprüfung vom Finanzamt die Steuerbefreiung nach 5. die Ausgabebelege, die sich bei der Buchführung ‚des 
8 4 Abs.1 Ziff.6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) Vereins befunden hätten, seien nicht von dem vereins- 
für 1945 bis I/1948 versagt worden. Der Verein habe den fremden Empfänger der Beträge, sondern von Vereins- 
nach 8 18 Abs.5 der Verordnung des Reichsministers der angehörigen ausgestellt, die die Ausgaben geleistet hätten. 
Finanzen und des Reichsministers des Innern zur Durch- Der Verein machte geltend, seine Aufzeichnungen ent- 
führung der 88 17 bis 19 des SteueranpassungsgesetzeS sprächen dem, was billigerweise von einer ehrenamtlich 
vom 16. Dezember 1941 — GemV — (Reichssteuerblatt geführten Vereinsbuchführung erwartet werden könne. Es 
— RStBl. — 5S. 937, seit 1948: $ 18 Abs.4 in der Fassung sej üblich und ausreichend, nur die Salden der Spielab- 
der Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Ersten rechnungen zu verbuchen. Der Verein habe sich auf seine 
Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuer- ;n gen Vorjahren nie bezweifelte Steuerfreiheit verlassen 
gesetzes vom 16. Oktober 1948, Gesetz- und Verordnungs- können. Bei den Quittungen von Vereinsmitgliedern handele 
blatt des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschafts- es sich um Zahlungen, bei denen es in der fraglichen Zeit 
gebiets — WiGBl. — $S. 181, Amtsblatt des Bayer. Staats- nicht üblich oder möglich gewesen sei, sich von den 
ministeriums der Finanzen — Bay.FMBl. — S. 306) durch 7ahlungsempfängern Belege geben zu lassen. Die Vereins- 
ordnungsmäßige Aufzeichnungen über die Einnahmen und organe hätten,die Ausgaben.geprüft und genehmigt. Der 
die Ausgaben zu führenden Nachweis, daß die tatsächliche Belegzwang sei von der Finanzverwaltung sogar für kauf- 
Geschäftsführung dem satzungsmäßigen gemeinnützigen männische Betriebe erheblich gelockert worden. An eine 
Zweck entspreche, nicht erbracht. Die Höhe der den vVereinsbuchführung könnten schärfere Anforderungen 
Spielern seiner ersten Fußballmannschaft im Berichtszeit- nicht gestellt—werden-—Die-nicht—gebuechten Geldbeträge 
seien auf den Spielreisen verbraucht worden, die ange- 
® führten Lebensmittel und Sachgegenstände den beteiligten 
1 
Da El ADS 06 Spielern verblieben.
	        
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