246 Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang MNr.21 10. März 1956
Pflanzen entfällt von dem Gesamtumsatz darauf allein ein Grabpflege einen selbständigen oder einen Nebenbetrieb
Anteil von 57 v. H. Hierzu gehört auch das Herstellen von des gärtnerischen Betriebs zu sehen. Die Grabpflege soll der
Kränzen und sonstigen Gebinden, für die nach dem Sach- Gärtnerei dienen und dient ihr auch dadurch, daß sie
verhalt ganz oder bei einem Zukauf von nur rund 1v.H. dem Stpfl. einen sicheren Absatz seiner gewonnenen
fast ausschließlich Eigenerzeugnisse verwendet werden. Pfianzen gewährleistet. Wenn schon das Gesetz im $ 13
Die in dieser Beziehung in der Rb. vorgetragenen Bedenken Abs.2 EStG die Einkünfte aus landwirtschaftlichen Ver-
beruhen auf Annahmen; aus dem vom Finanzamt nicht be- arbeitungsbetrieben (Molkereien, Käsereien, Kartoffel-
strittenen Zukauf in Höhe von 1v.H. kann bei der Her- trockenereien, Krautfabriken, —Brennereien, Zucker-,
stellung von Kränzen usw. aus Eigenerzeugnissen ebenso- Stärke-, Papierfabriken und dgl.) denen aus Landwirt-
wenig eine gewerbliche Betätigung hergeleitet werden, schaft zurechnet, würde es keine zutreffende Abgrenzung
wie aus dem Zukauf von Blumenzwiebeln. Diese zur Auf- darstellen, wenn ein Betrieb, der mehr als % seiner Ein-
zucht und Weiterkultur erworbenen Gegenstände dienen nahmen aus HEigenerzeugnissen erzielt, als gewerblicher
unmittelbar der Gewinnung von Eigenerzeugnissen; diese behandelt würde. Im Ergebnis muß daher der Auffassung
gehören daher ausschließlich zur Urproduktion, Das gleiche des Finanzgerichts zugestimmt werden.
gilt für den Ankauf von Samen sowie für aus Wildlingen, a x ;
Stecklingen und Jungpflanzen durch weitere Kultur ge- „Soweit sich die Minwendungen der Rh. gegen die tat-
zogene Pflanzen, jedenfalls dann, wenn der wesentlichste sächlichen Feststellungen der Vorentscheidung wenden,
? 1 haar = sind sie teils wegen der Beschränkung des Bundesfinanz-
Teil der Aufzucht auf der Tätigkeit des Gärtners beruht. hofs auf die rechtliche Nachprüfung (88 288, 296 der
Gärtnereien werden dann als Gewerbebetriebe anzuspre- R N 8 p Ss, 7 x
T ; N Ser EN eichsabgabenordnung — AO —) nicht mehr berück-
chen sein, wenn sich die Tätigkeit in der Hauptsache ichtigunzsrfähie, teils nicht begründet
auf die Anlegung, Schmückung und Pflege von Gräbern ® BUnE 5, S 8 )
erstreckt. Daß Friedhofsgärtnereien, die sich nicht auf Dem Finanzamt ist das Ergebnis der vom Finanzgericht
einen eigenen Erzeugungsbetrieb gründen, dem das für angeordneten Betriebsbesichtigung mitgeteilt worden. Daß
die Grabpflege benötigte Pflanzenmaterial entnommen wird, es zu dieser nicht zugezogen wurde, stellt nach den Vor-
gewerbliche sind, bedarf keiner weiteren Ausführung. schriften der AO keinen Verfahrensmangel, zum min-
Auch wenn man der Rb. folgt und eine Aufteilung der in desten keinen wesentlichen, dar. Das Finanzamt war ohne
dem Grabpflegeübernahmevertrag liegenden einheitlichen Einschränkung in der Lage, zu dem mitgeteilten Ergebnis
Werkleistung oder eines Werklieferungsvertrags in Pflan- Stellung zu nehmen und die nunmehr begehrte Betriebs-
zenlieferung und Arbeitsleistung im Gegensatz zur Vor- prüfung selbst dann zu beantragen,’ wenn es richtig sein
entscheidung nicht für zulässig hält, so würde angesichts sollte, daß es infolge eines mit der Geschäftsstelle des
des auf die Grabpflege entfallenden Anteils von rund Finanzgerichts geführten Telefongesprächs davon abge-
43 v.H. wegen des hohen Anteils der verwendeten eigen- sehen haben will. Es liegen jedenfalls keine Tatsachen
erzeugten Pflanzen der landwirtschaftliche Charakter des vor, daß das Finanzgericht die Struktur des Betriebs ver-
Betriebs nicht beeinflußt werden. Trotz des Vorliegens kannt hat, und daß eine Betriebsprüfung daran etwas
eines bürgerlich-rechtlichen einheitlichen Vertrags (keines ändern würde.
gemischten) kann bei der Zurechnung eines Betriebs zu . : ; a
einer bestimmten Einkunftsart in Fällen der vorliegenden Durch den Akteninhalt nicht gedeckt ist die in der
Art die Tatsache nicht unbeachtet bleiben, daß auch die Nr en ES A Ener
zur Grabpflege verwendeten Pflanzen und Blumen aus der Pflanzenlieferung nd Arbeitsteistun Dei der Grab flege
eigenen Erzeugung stammen. Die Vorinstanzen haben einen Kur die Kartei Ne Tr Wriedhofskunden Sr 1952 benut U. Aus
einheitlichen Betrieb angenommen. Das wird angesichts der Niederschritt jet das nicht zu entnehmen 7
der organisatorisch einheitlich vorgenommenen Aufzucht )
der Pflanzen und Blumen nicht zu beanstanden sein; jeden- Nach alledem muß es bei der Vorentscheidung sein
falls liegen keine Umstände vor, um in der Übernahme der Bewenden haben.
F. Nichtamtlicher Teil
Hinweise 7. 2. 1956 Gesetz zur Übernahme des Neunten Ge-
auf Veröffentlichungen im Gesetz- und Verordnungsblatt setzes zur Änderung des Zolltarifs (Zoll-
für Berlin, tarif-Novelle) N A5*
die von steuerlicher Bedeutung sind, 4. 2. 1956 Dritte Verordnung zur Änderung der
(StZBl. Berlin 1956 8.246) Durchführungsbestimmungen zum Tabak-
: . steuergesetz ....... „.: 158
Es sind veröffentlicht: .
Am 13. Februar 1956 im Heft Nr. 10: Am 23, Februar 1956 im Heft Nr. 12:
31. 1. 1956 Verordnung zur Übernahme der Verord- 10. 2. 1956 Achtundvierzigste Verordnung über Zoll-
nung zur Ergänzung der Vorschriften satzänderungen (Konjunkturpolitische
über Formblätter für die Gliederung der Zollsenkung) ..... 169
Jahresabschlüsse der Kreditinstitute ... 141 Am 29. Februar 1956 im Heft Nr. 14:
Am 16. Februar 1956 im Heft Nr. 11: 21. 2. 1956 Neunundvierzigste Verordnung über Zoll-
7. 2. 1956 Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über satzänderungen (Vinychlorid-Vinyliden-
die Statistiken der Steuern vom Hin- chlorid-Mischpolymerisat und Spinn-
KOomMMeN rn 153 kabel) ..... x 199
Druckfehlerberichtigung (StZBI. Bln. 1956 S. 228) auf Seite 229 in der rechten Spalte
. das Aktenzeichen richtig heißen:
/StZBI. Berlin 1956 8.246) Berlin, den 21. Februar 1956.
Im ‚.Steuer- und Zollblatt für Berlin Nr. 20/56 vom PT SEIS en De 7 En für Fi
3. März 1956 muß in der Veröffentlichung über das Ver- Er BENBTOT Ur 2 anZen
zeichnis von Aktiengesellschaften und Kolonialgesellschaf- Im Auftrage
ten mit. Sitz und Geschäftsleitung. in. Berlin (West) Dr. Rosenstein
Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin, Berlin W 15, Kurfürstendamm 193/194; Fernruf: 910211, App. 126, 364.
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