244 Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang Nr.21 10. März 1956
Aus den Gründen: Die Unterstützungskassen dienen im Ergebnis der Alters-
Die Beschwerdeführerin — Bfin. — (GmbH.) hat für Versorgung der Betriebe, von denen sie gegründet werden.
ihre Arbeitnehmer und deren Angehörige eine Unter- Sie nehmen den Betrieben eine zwar nicht vertraglich fest-
stützungseinrichtung gegründet. Diese hat die Rechtsform gelegte, aber wirtschaftlich tatsächlich bestehende Last ab.
eines. eingetragenen. Vereins des bürgerlichen Rechts und Würde der Betrieb die Unterstützungskasse nicht gründen,
ist am 16. Februar 1952 in das Vereinsregister des Amts- SO müßte er die Unterstützungen, die durch die Kasse be-
gerichts eingetragen worden. Sie bezweckt nach $ 1 Abs.3, Zahlt werden sollen, selbst tragen. Die Zahlungen an die
8 4 der Satzung, Arbeitnehmern und früheren Arbeitneh- Unterstützungskasse haben also ihre Veranlassung in ‚einer
nern der Bün. einschließlich ihrer Angehörigen in Fällen am Bilanzstichtag bereits bestehenden Last des Betriebes,
von Not bei Alter. Krankheit und Unfällen, Arbeits- die auf die Kasse abgewälzt werden soll. Eis handelt sich
unfähigkeit und anderen Ereignissen laufende und ein- allerdings um freiwillige Leistungen, die ganz oder zum
malige Unterstützungen ohne Rechtsanspruch zu gewähren. Teil möglicherweise erst in der Zukunft zu tätigen sind.
Die Begünstigten sind nach 8 4 Abs.2 a.a.O. zu irgend- Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs hat in Übereinstim-
welchen Beiträgen nicht heranzuziehen. Das Vereinsver- Mung mit dem erkennenden Senat in der ntscheidung
mögen wird durch freiwillige Zuschüsse der Bfin. und die IV 549/53 vom 31. Mai 1954, BStBl. III S. 222%), die Mög-
anfallenden Zinsen aufgebracht. lichkeit einer Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung
N anerkannt, bei der ein schriftlicher Vertrag noch nicht
Bei der Beschlußfassung der Hauptversammlung über vorlag, sondern lediglich eine sittliche Verpflichtung, der
die Jahresbilanz 1950 hat die Bfin. am 5. März 1952 be- sich der Unternehmer nicht entziehen zu können glaubte.
schlossen, der Unterstützungskasse 5 500 DM zuzuwenden, Die Last war somit für die Bfin. ihrem Grunde nach
u Ka über C Vo ne SO ET DM) der Ictaten bereits am Bilanzstichtag gegeben. Siehe hierzu auch die
RE GCSCEN SS TR En Ann . Ausführungen in „Die Wirtschaftsprüfung“. 1952 S.498,
drei Geschäftsjahre. In der Abschlußbilanz auf den 31. De- : ; 2
ie Bf ine Rückstell. 5500DM W° gleichartige Auffassungen dargestellt werden. Es er
zember 1950 hat die Bfin, eine ul Ste Par von Bil scheint vertretbar, in dem umstrittenen Bilanzposten unter
für die Zuwendung an die Unterstützungskasse gebildet, Anwendung der Grundsätze der Entscheidung IV 549/53
Das Finanzamt hat die Rückstellung bei der Körper- über das Ermessen des Kaufmannes bei wirtschaftlich
schaftsteuerveranlagung 1950 nicht anerkannt, weil die unklaren Tatbeständen eine zulässige Rückstellung zu
Unterstützungskasse am Bilanzstichtag noch nicht be- sehen, die dieser Last (Unterstützung der Arbeitnehmer)
standen habe. Rechnung trägt. Behauptet ein Kaufmann eine derartige
An Last für seinen Betrieb, so wird man allerdings an die
ig: ,
Pie Berufung: war ohne Biol Beweisführung einen strengen Maßstab stellen müssen.
Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes: Für das Bestehen einer solchen Last wird es aber wie im
Nach der Entscheidung des Reichsfinanzhofs I A 74/25 vorliegenden Falle und im Falle der Entscheidung IV 549/53
vom 14.Juli 1925, Slg.Bd. 17 S.79, können die Voraus- Sprechen, wenn in den anschließenden Wirtschaftsjahren
setzungen, unter denen Zuwendungen an Pensions- und die behauptete Verpflichtung tatsächlich erfüllt wird.
dergleichen Kassen nach $ 7 Ziff.1 KStG vom Gesamt- Des weiteren erscheinen auch folgende Erwägungen von
betrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen, bei der Bedeutung.
ersten Zuweisung für Pensionszwecke noch als erfüllt an- wo, Gesetzgeber hat in dem Gesetz vom 26. März 1952
geschen werden, Wenn Ce en N a (BStBl. 19521 $S.227) die Behandlung von Zuwendungen
a die Gründung der 76 N nlchen an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen
Pensionskasse beschließt: die Gesellschaft muß nur sofort an ET dv0M EoSaehen rOhn On Aa IE die hair
AUG geglenclen, SOHFiLLG tun, 00 Kasse Zu EMO. DT Ol” Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und die Verwaltungs:
N übung nicht unbekannt waren. Trotzdem hat der Gesetz-
a a N a U ED echaitelahre Eher mn keine le gezogen. Das Gesetz bietet
[1/1948 und 1949 mit eingehender Begründung beigetreten. (or ajon Rechtsprechung, Ynterlo zo Tür eine Anderung
Im vorliegenden Falle ist das Wirtschaftsjahr 1950 in NEE
Streit befangen. Der Senat verbleibt auch bei erneuter Prüfung des
Wie in der Entscheidung I 57/52 U, und auch in der Stel- Fyoblems bei den in dem Urteil 1 57/52 U vom 8, September
ljungnahme des Bundesministers der Finanzen sowie der 1953 AUSECSD rochenen GrundsAlZEn. S Ü
Bfin. zum Ausdruck kommt; ist die Entscheidung wirt- Im übrigen handelt es sich im Streitfall um eine Unter-
schaftlich von beachtlicher Tragweite, Die Entscheidung Stützungskasse und um das Wirtschaftsjahr 1950. Nach
157/52 U vertritt, wie die Bfin., die Auffassung, daß eine S$ 4 des Gesetzes vom 26. März 1952 ist aber $ 2 mit den
Ablehnung der Rückwirkung die Gründung der Pensions- Bestimmungen über die Zuwendungen an rechtsfähige
und Unterstützungskassen wesentlich erschwert. Sie Unterstützungskassen mit laufenden Leistungen ohne
glaubt, gegenüber gewichtigen wirtschaftlichen Gesichts- Rechtsanspruch der Leistungsempfänger oder mit Leistun-
punkten formal-rechtliche Bedenken zurückstellen zu geN von Fall zu Fall erst für den Veranlagungszeitraum
sollen. Die Ausführungen der Rb. und des Bundesministers 1951 anzuwenden. Es wären also auch gleichartige Er-
der Finanzen führen dazu, die rechtlichen Grundlagen Wägungen beachtlich, wie sie hinsichtlich der Wirtschafts-
einer Rückbeziehung nochmals zu überprüfen. Man wird jahre 11/1948 und 1949 in der Eintscheidung I 57/52 U aus-
die Rückbeziehung nur: dann anerkennen können, wenn gesprochen worden sind.
das geltende Steuerrecht unter Berücksichtigung der Die Vorentscheidung wird aufgehoben und die Sache
Grundsätze der .dynamischen Bilanz über die Aufwand- zur nochmaligen Würdigung unter Berücksichtigung der
verteilung eine entsprechende Rechtsauffassung möglich oben dargestellten Gesichtspunkte an das Finanzamt
erscheinen läßt, zurückgegeben.
2) StZBl. Bln. 1956 S. 241. 3) StZBI. Bln. 1954 S. 924.
Gewerbesteuer Der Steuerpflichtige (Stpfl.) betreibt auf gepachtetem
Urteil des BFH vom 27. April 1955 — IV 72/54 U1). Gelände (102 Ar) in der Nähe eines Friedhofs eine Gärt-
n nerei, in der er außer dem Anbau von Gemüse und Blumen
(StZBl. Berlin 1956 8.244) die Aufzucht von Pflanzen vornimmt, Für 1948 hat er
Übernimmt eine Gärtnerei auch die Grabpflege und wer- außerdem die Betreuung von 550, für 1949 von 571 und
den hierzu fast ausschließlich oder in weitaus überwiegen- für 1950 von etwa 600 Gräbern übernommen, und zwar
dem Umfange eigenerzeugte Pflanzen verwendet, so liegt nach seiner Darstellung in erster Linie, um mit Hilfe der
grundsätzlich kein Gewerbebetrieb vor. Grabpflegeaufträge ein- bis zweimal jährlich die selbst
: 6 herangezogenen Pflanzen günstig absetzen zu können.
EWIGE 2UANS 1: SIG SS 15.15. Für die Grabpflege wurden 20 bis 40 DM je Grab gezahlt.
1) ‚BStBl. 1955 III S. 223. Auf die Friedhofsgärtnertätigkeit entfielen nach den Fest-