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Volume Nummer 21, 10. März 1956

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1956,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang MNr.21 10. März 1956 243 
mit dem Ergebnis dieses Jahres verbinden. Dies führt dazu, erhöhtem Maße Beachtung schenken müssen. Fälle dieser 
daß handelsbilanzmäßig die Zuwendung bei der Errichtung Art siehe Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 1325/32 
der Kasse häufig zu Lasten des abgelaufenen Wirtschafts- vom 6. September 1932, Slg. Bd. 31 S.309, RStBIl. S. 849; 
jahres gebucht wird. Würde man dies steuerlich nicht an- Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs IV 37/50 
erkennen, so würde das zu einer beachtlichen Erschwerung vom 13, Juni 1950, Steuerrechtskarte AO 8 222 Rechts- 
der Errichtung der Kassen führen, da die Unternehmen spruch 2b4%); Entscheidungen des Bundesfinanzhofs IV 
gezwungen wären, wesentliche Beträge, die für die Errich- 10/52 U vom 30. April 1952, BStBl. III S. 1645) und I 42/51 U 
tung der Kassen vorgesehen. waren, in Form von Steuern vom 13. Juni 1952, BStBl. III S. 199%). Bei der Auslegung 
abzuzweigen. Die Tatsache, daß steuerlich der Betrag als auf Grund des 8 1 Abs.2 StAnpG, früher $ 9 AO 19831, 
Aufwand des nächsten Jahres gebucht werden kann, wird handelt es sich nicht um Entscheidungen gegen den Ge- 
vielfach nicht zu dem entsprechenden Ausgleich führen. setzesbefehl, sondern um/eine Auslegung für das Steuer- 
Die bis zum Zusammenbruch stets anerkannte Recht- recht auf Grund des Gesetzesbefehls. Der Gesetzgeber will 
sprechung des Reichsfinanzhofs entspricht somit den wirt- durch eine elastische Auslegung der Gesetze im Rahmen 
schaftlichen Gegebenheiten, auch wenn man vom Stand- des 81 Abs.2 und Abs. 3 StAnpG von ihm nicht gewollte 
punkt einer formalen Aufwandsverteilung Bedenken gel- wirtschaftlich unvernünftige und unbillige Ergebnisse ver- 
tend machen kann. hindern, die in. besonders gelagerten Fällen auftreten kön- 
Der Senat hat in den Entscheidungen I 113/52 U vom nen. Siehe auch Rechtsatz 2 der Entscheidung des Bundes- 
10. Februar 1952, BStBl. 1953 III S. 102 und I 34/03 S vom RE IV 119/52 S vom 16, April 1953, BStBl. III 
9. Juni 1953, BStBl. III S. 250, auf die Notwendigkeit einer ”- VEN 
dem klaren Wortlaut des Gesetzes entsprechenden Recht- Berücksichtigt man, daß die Verwaltung auf Grund ihrer 
sprechung eindringlich hingewiesen. Sie ist Ausdruck des Mitwirkung bei der Gesetzgebung im allgemeinen in der 
rechtsstaatlichen Denkens. Es ist hierbei jedoch folgendes Lage ist, ihre Belange bei der Fassung des Gesetzes in aus- 
zu beachten: reichendem Maße zu wahren, so wird das Anwendungs- 
Die Steuergesetze befassen sich mit wirtschaftlichen gebiet des 8 1 Abs.2 und Abs.3 StAnpG besonders dort 
Vorgängen und verfolgen teilweise wirtschaftspolitische Zu Suchen sein, wo es sich um die Auslegung von Gesetzen 
Ziele (siehe auch Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV und Verordnungen zugunsten des Stpfl. handelt. 
246/50 vom 22. August 1951, BStBl. III S. 181)%. Dies ist Im vorliegenden Falle’ dient die Rechtsprechung des 
auch bei den Vorschriften für die Pensions- und Unter- Reichsfinanzhofs dazu, die vom Gesetzgeber gewünschte 
stützungskassen der Fall. Soweit die wirtschaftspolitischen Gründung der Kassen zu erleichtern und gleichzeitig die 
Ziele im Gesetz zum Ausdruck kommen, widerspricht es Übereinstimmung von Handelsbilanz und Steuerbilanz zu 
aber auf Grund des 8 1 Abs.2 und Abs.3 des Steuer- erhalten. 
anpassungsgesetzes — StAnpG — (siehe auch $ 4 der Der Senat kommt für die Streitjahre zu dem Ergebnis, 
Reichsabgabenordnung — AO — 1919 und $ 9 AO 1931) hinsichtlich des umstrittenen Rechtsproblems an der bis- 
den oben dargestellten Grundsätzen für die Auslegung der herigen Rechtsprechung festzuhalten. Er läßt es dabei 
Gesetze nicht, wenn insbesondere zugunsten eines Steuer- dahingestellt, ob die Frage für das Gesetz über die Be- 
pflichtigen (Stpfl.) bei einem Sonderfall in Fragen unter- pandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensions- und 
geordneter Bedeutung eine freiere Auslegung des Gesetzes [Unterstützungskassen bei den Steuern. vom Einkommen 
im Sinne seines wirtschaftspolitischen Zieles erfolgt, wie und Ertrag vom 26. März 1952 (BStBl. I S. 227) anders zu 
dies in der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und in der pehandeln ist. 
Handhabung der Reichsfinanzverwaltung hinsichtlich der 7 vorliegenden Falle hat die Bfin. mit der Kasse erst 
Zuwendungen an neu gegründete Unterstützungskassen Ze- ‚tor dem 10. Februar 1951 den Verpflichtungsvertrag 
schehen ist. In diesem Falle wird man im übrigen auch abgeschlossen. Es muß deshalb geprüft werden, ob die 
annehmen müssen, daß die Rechtsprechung die Billigung Zuwendung unmittelbar mit der Feststellung des Jahres- 
des Gesetzgebers gefunden hat, der sie seit dem Jahre. 1925 ergebnisses verbunden war. Des weiteren muß die Alters- 
kennt. Sn versorgung der Arbeitnehmer durch die Unterstützungs- 
Rechtsprechung und Verwaltung müssen den Gesetzes- Lasse ernsthaft gewollt sein. Im einzelnen siehe Weiß, 
er a ht a u. Sen e in U mit Steuer und Wirtschaft 1943 Sp. 652 ff. 
er Einreihung der Vorschrift in den Gesetzesrahmen < x ; 
klar ergibt, durchführen. Wie in der Entscheidung des a Es ist DE an ee 
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1952 — BvH 2/52 der SIE CIE UWE 8 v6 ’ In 5 
— Bd.1 8.299, insbesondere im Rechtsatz 2 zum Aus- Cr Verordnung Von in Dezember 1950 festgestellt haben. 
druck kommt, sind die Gerichte nicht berechtigt, den Ge- "Ss waren ihnen somit bei Aufstellung des Jahresergeb- 
setzesbefehl allgemein aus Erwägungen, die in der Et bereits ‚die neuen Anordnungen der Verordnung be- 
. ; . x annt. Man könnte den Standpunkt vertreten, daß in die- 
Vorschrift keinen Ausdruck gefunden haben, im Ergebnis en Fällen die V dnuns in vollem Umfan: zuwenden 
in einer abgeänderten Fassung anzuwenden. Ggf. sind die BEE POT HR OTENHDS ich De a SC er WW ürd 
Grundsätze des Rechtsatzes 14 der Entscheidung des Bun- ist, da eine Rückwirkung ‚MC t gege en ist. LES WÜTES 
. aber zu einer Ungleichmäßigkeit gegenüber Betrieben füh- 
desverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1951 — 2 BvG die ih n bni Verkünd der V. a 
1/51 — Bd. 1 8.16 zu beachten. Siehe auch Art. III Ziff.6 °C, die ihr Jahresergebnis vor Verkündung der Verord- 
des Gesetzes Nr. 1 der Militärregierung Deutschland, Kon- nung festgestellt haben, Aus Gründen der Gleichmäßigkeit 
trollgebiet des Obersten Befehlshabers. Es ist aber denk- den ar ZL/A045 ung 1040 N ee in en Se DLanS 
bar, daß in einem Sonderfall die formale Anwendung heitlich behandeln sind. I ht also d dan 
einer Vorschrift zu einem Ergebnis führt, das dem Ge- EICH ZU DENANCOM SINE. E80 880 CAVOR A455, CO 
setzeszweck widerspricht, wie er sich aus dem Inhalt des die Grundsätze des Krlasses des Reichsministers der Finan- 
Gesetzes ergibt, also zu einem Ergebnis, das vom Gesetz- Fe VO. 26. Januar 1044 auch für die. Unternehmungen 
x ® CO . ; gelten, die die Zuwendungen für II/1948 und 1949 an die 
geber nicht gewollt sein kann. Die Fülle verschiedenartiger Kasse erst nach Wrlaß der Verordnung beschlossen haben 
Tatbestände, auf die die Steuergesetze anzuwenden sind, n N N . 5 ? D K 
zwingt mit Rücksicht auf die natürlich gegebenen Grenzen _ Die Entscheidung des Finanzgerichts entspricht nicht 
für die Möglichkeiten ihrer Regelung durch formelle Ge- den oben dargestellten Grundsätzen, Sie wird deshalb auf- 
setze und Rechtsverordnungen dazu, daß Rechtsprechung 5°choben, Es erscheint zweckmäßig, die Streitsache zur 
und Verwaltung der in 8 1 Abs.2 und Abs.3 StAnpG er- erneuten Behandlung an das Finanzamt zurückzuverweisen. 
teilten Weisung des Gesetzgebers bei der Auslegung in 4) StZBIL. Bin. 1951 8. 346. 
——_—__— 5) StZBl. Bln. 1952 S. 766. 
8) ‚StZBl. Bln. 1951 S. 382. 3) StZBl. Bin. 1953 S. 4. 
Körperschaftsteuer Generalversammlung an eine Unterstützungskasse, die erst 
Urteil des BFH vom 30. Juli 1954 — X 139/52 U‘). nach dem Bilanzstichtag gegründet wird. 
(StZBI. Berlin 1956 S. 2483) KStG 1950 8 4 Abs. 1 Ziff. 7; KStDV 1950 8 12; Gesetz vom 
Zur. Frage der Berücksichtigung von Zuwendungen der 26. März 1952 über die Behandlung von Zuwendungen an 
über den Gewinn des Geschäftsjahres beschließenden betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen bei 
DO TBS(OL 1006 117.8.. 207 den Steuern vom Einkommen und Ertrag 8 2, 8 4; EStG 85.
	        
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