Dr Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang Nr.21 10. März 1956
notariellen Vertrag vom 27. Juni 1949 errichtete Betriebs- S. 359. In der Entscheidung I A 753/29 führte er aus, daß
gesellschaft mbH mit einem Stammkapital von 90000 DM es sich bei diesen Grundsätzen um ein „Entgegenkommen‘“
verpachtet und das Unternehmen damit in eine Besitzgesell- handle, das nicht weiter ausgedehnt werden könne.
schaft und eine Betriebsgesellschaft aufgespalten. Auch in späteren Entscheidungen hat der Reichsfinanz-
Strittig ist eine Rückstellung für die Erstausstattung hof diese Rechtsgrundsätze nicht verlassen. Die Verwal-
einer Unterstützungskasse in Höhe von 25000 DM in der tung hat hiergegen keine Bedenken geltend gemacht. Von
Bilanz zum 30. Juni 1949. Die Kasse wurde am 28. Juni gem Sachbearbeiter des Reichsfinanzministeriums, Regie-
1950 als Verein durch notarielle Urkunde gegründet und rungsrat Mußfeld, wird in Bd. 43 der Bücherei des Steuer-
N Ol tn N DU N te A Gr va U rechts S. 132/155 demgemäß ausgeführt, daß es ausreicht,
Arte vorher mit dem Finanzamt wegen der Gründung der wenn die Kasse in unmittelbarer Verbindung mit der Fest-
Kasse, insbesondere der Fassung der Satzungen verhandelt. stellung des Geschäftsergebnisses errichtet wird. Ihre
Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nicht an und Gründung darf nicht weiter verzögert werden. Die gleichen
stützte sich hierbei auf die Verordnung über die Behand- Ausführungen finden sich in der Deutschen Steuerzeitung
lung von Zuwendungen an betriebliche Pensions- und Un- 1944 S. 126/137. Nach der Art der Veröffentlichung müssen
terstützungskassen vom 1. Dezember 1950 (Bundesgesetz- sie als eine halbamtliche Stellungnahme des Reichsmini-
blatt — BGBl. — 1950 S. 779). Danach seien Zuwendungen sters der Finanzen angesehen werden, der die. Finanzver-
an rechtsfähige Kassen nicht abzugsfähig, wenn diese am waltungsbehörden seinerzeit allgemein gefolgt sind.
Bilanzstichtage noch nicht bestanden hätten. Der Verein . De 4 Ed
sei erst nach dem 30. Juni 1949 gegründet worden. Außer- _ Einen gegenteiligen Standpunkt hat der Bundesminister
dem fehle es bei ihm an Zufluß des Betrages, da er nur der Finanzen in einem Schreiben vom 4. Oktober 1952 IV
bilanzmäßig gutgeschrieben sei. Rückstellungen seien nach -— S 2513 — 28/52 IT, abgedruckt in Steuerrecht in Kurz-
der Verordnung vom 1. Dezember 1950 nicht zulässig. Per NE Nr. ED RAU EEE Da
u a } e nsic ann eine Rückstellung nicht gebildet werden,
Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes: N wenn am Bilanzstichtag ein Schuldner noch nicht vor-
Zur Frage der Rechtswirksamkeit der Verordnung über nanden ist.
die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pen- : ;
Sionskassen und Unterstützungskassen bei den Steuern Der Senat hat wohl in der Eintscheidung T 54/51 S vom
vom Einkommen vom 1. Dezember 1950 hat der Senat 26. Juni 1951, Bundessteuerblatt (BStBl.) III S.211, an-
Sahı t 5 erkannt, daß nicht nur Verpflichtungen gegenüber Drit-
in der zur Veröffentlichung freigegebenen Entscheidung Ur A
ten, sondern auch selbständig bewertungsfähige Lasten
I 33/53 U vom 8. September 1953, BStBl. 1953 III S. 3182), et ha ir x . : A
; ; ; passivierungsfähig sind, die das Wirtschaftsjahr eines Be-
Cm EChCHN SLCHENE EehomMen- Kr haft hierbei aus” triebes als Aufwand belasten. Es handelt sich hierbei um
gesprochen, daß die Regelung in 8 2 Ziff. 1 der Verordnung x . Ya? a .
vom 1. Dezember 1950 hinsichtlich des angemessenen Grundsätze der Dynamischen Bilanz hinsichtlich der Auf-
es Bi 5 52 wandsverteilung. Die Last, die durch die Wirtschaftsperiode
Kassenvermögens und hinsichtlich‘ der Höhe der jähr- . x N .
; ; verursacht ist, wird erst später zur Ausgabe. Dort, wo die
lichen Zuwendungen nicht gegen den einkommensteuer- Unterstüt I t in. Verbindung mit der Feststel-
rechtlichen Begriff der „Betriebsausgabe“ verstößt. Gleich- ‚/hterstutzungskasse erst in Verbi JE
; . ;a lung des Jahresergebnisses gegründet wird, beruht aber
zeitig war er der Auffassung, daß die Verordnung auf die ** e %
5 ns ; 5 ; es die Ausgabe nur mittelbar auf dem Ergebnis des abge-
vor ihrer Verkündung liegende Zeit nur insoweit zurück- ; : ;
; 2 . laufenen Wirtschaftsjahres. Veranlaßt wird der Aufwand
wirkt, als sie die Grundsätze des HErlasses des Reichs- durch ei Beschluß im nächsten Jahre, den die Firma
ministers der Finanzen vom 26. Januar 1944 — S 2513 — Curch einen Seschlu MECASLEN ES OE
; 5 ; ; freiwillig faßt. Die Ausgabe ist somit durch einen Vorgang
155 III — (RStBI. 1944 S. 33) nicht weiter einengt. Hieraus laßt. d nd Bilanzetichtage legt. Die wirt-
ergibt sich, daß für 11/1948 und 1949 die Höhe der zulässi- N ehe Tel nl naC ge er de A du % am Danz
gen Zuwendungen an Pensionskassen sich im Ergebnis U nt CC Ce rat AB rat ERTL een Ware Kohl. In
durch die Anordnungen des Erlasses bestimmt. StCHLAgE bereits cme Unterstitzungskasse: besteht.
D it ist die Frage zu entscheiden, ob die Zu diesem letzteren Falle kann davon ausgegangen werden,
es welleren ist die ra fr , 7” daß der vor Jahren gefaßte Gründungsbeschluß hinsicht-
wendungen rechtzeitig erfolgt sind. lich der Kasse die sittliche Verpflichtung auslöst, beim
Zuwendungen an Unterstützungskassen im unmittelbaren Vorliegen entsprechender Ergebnisse die Kasse mit aus-
Anschluß an die Aufstellung und Feststellung des Schluß- reichendem Kapital auszustatten. Die Verknüpfung der
vermögens eines Wirtschaftsjahres können noch für dieses Zuwendung an die Kasse bei ihrer Gründun g mit
Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden. Diese Grundsätze dem Jahresergebnis eines bereits abgelaufenen Wirtschafts-
sind sowohl von der Rechtsprechung wie auch von der jahres ist somit nur lose. Die vom Finanzamt geltend ge-
Verwaltung stets anerkannt worden. Siehe Abschn. 27 machten Bedenken, die auch in dem Schreiben des Bun-
Abs.2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Einkommensteuer- dgesministers der Finanzen ihren Ausdruck finden, müssen
Richtlinien (EStR) 1951. Es ist hier eine ähnliche Rechts- deshalb als recht beachtlich anerkannt werden.
ds REIN den EEE DEE SEE Trotzdem glaubt der Senat, für die Wirtschaftsjahre
Ann OEE UF UNSSVSEOTCHUNG ZU PETSCHAT- 11/1948 und 1949 die Grundsätze, wie sie die Recht-
steuergesetz — KStDV — 1949) und bei den Warenrück- sprechung des Reichsfinanzhofs in Übereinstimmung mit
vergütungen von Genossenschaften. Das am Bilanzstichtag der Auffassung der Verwaltung bisher entwickelt hatte,
vorliegende Jahresergebnis ist mit diesen Beträgen bereits anerkennen zu sollen. Die Rechtsauslegung des Reichs-
Er N HCn NE ERS On auch Fritsch „Die Wirt- e;nanzhofs, die er selbst als Entgegenkommen bezeichnet
schaftsprüfung“ 0 * hat, dient dem Zwecke des Gesetzes. Die Gründung von
Im Streitfall ist es jedoch bedeutsam, daß die Unter- Unterstützungskassen und damit die Verbesserung der
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stützungskasse am Bilanzstichtag noch nicht bestanden hat. Altersversorgung der Arbeitnehmer eines Betriebes liegt
Der Reichsfinanzhof hat in der Entscheidung I A 74/25 in volkswirtschaftlichem Interesse. Im einzelnen wird hier-
vom 14. Juli 1925, Slg. Bd. 17 S. 79, folgende Rechtsgrund- zu auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 33/53 U
sätze aufgestellt: vom 8. September 19532) verwiesen. Dieser Aufgabe soll-
„Die Voraussetzungen, unter denen Zuwendungen an ten auch die Begünstigungen für Pensions- und Unter-
Pensions- und dergleichen Kassen abgezogen werden Stützungskassen in den Körperschaftsteuergesetzen (KStG)
dürfen, können bei der ersten Zuweisung zu Pensions- und in den Verwaltungsanweisungen des Reichsministers
zwecken noch als erfüllt angesehen werden, wenn die der Finanzen dienen, Bei Errichtung einer Pensions- und
über den Gewinn des Geschäftsjahres beschließende Unterstützungskasse ist es erforderlich, sie bereits in
Generalversammlung zugleich mit der Zuwendung auch diesem Zeitpunkt mit einem angemessenen EEE
die Gründung der förmlichen Pensionskasse beschließt; gen auszustatten. Sie muß in die Lage versetzt werden,
die Gesellschaft muß nur sofort alle geeigneten Schritte bereits im ersten Jahre ihres Bestehens ihrer Aufgabe
tun, die Kasse zu bilden.“ Brenn a erden Ten DEE LG EZ ESGHES- MOIEU
ns 5 : ; sprechenden Vermögen ist somit eine zwan
Diese Rechtsgrundsätze hat der Reichsfinanzhof ihrer Errichtung. Das Problem ihrer Errichtung und ihrer
späteren Entscheidungen wiederholt, so in den Entschei- N 0? . A 5 En
m kapitalmäßigen Ausstattung ist aber mit den wirtschaft
dungen I A a 164/29 vom 26. März 1929; RStBIl. S. 337; I A. : A
7537/2 17. Mä 1931, RStBl. 8.303 d I A 64/33 lichen Ergebnissen des Betriebes eng verbunden. Der Be-
53) S dent N al 98 N. En b 2988 RStBL N Ua4 trieb wird deshalb eine Kasse im allgemeinen zu Lasten
vom 30. September 1933 / 28, November . 7 eines Wirtschaftsjahres errichten, in dem er mit beacht-
2) StZBl. Bln. 1954 S. 553. lichem Gewinn abgeschnitten hat. Er wird die Errichtung
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