Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang Nr.1l4 10. Februar 1956 137
10. 812 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Absatz 1 werden die Worte „raffinierte Schmier- Nach $14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Ja-
öle“ ersetzt durch „Mineralöle“, nuar 1952 (Bundesgesetzbl.I S.1) in Verbindung mit Ar-
n ‚1 .« tikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung der Abgaben auf
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Schmieröls“ Mineralöl vom 23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 149). gilt
ersetzt durch „Schweröls“, diese Verordnung auch im Land Berlin.
11. 813 wird wie folgt geändert: Artikel 3
© Sütunesfähiges Heigl“ gestrichen: Satz 2 emmalt in E02, /Srordnumg tritt am Tage nach ihrer Verkündung
folgende Fassung: „Das Hauptzollamt kann ‘die in. Kraft, T _
Einzelanmeldung erlassen bei der Abfertigung von
Schwerölen zum Zollsicherungsverkehr nach An-
merkung 2 oder Anmerkung 3 zu Nummer 2710 Zweite und Dritte Verordnung
oder nach der Anmerkung zu den Nummern 2710 zur Änderung der Verordnung
und 2711 des Zolltarifs.“ zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes1),
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: (StZBIl. Berlin 1956 S. 137)
oe a a En ren EU DE a Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Übernahme
Zollsicherungsverkehr nach Anmerkung 2 oder 3 zu N S EL ZT Neuregelung Sr Abgaben auf Mineral-
Nummer 2710 oder nach der Anmerkung zu den PEMOM ® al 1953 (GVBl. S. 258)% werden die
Nummern 2710 und 2711 des Zolltarifs.“ Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Durchführung des Mineralölsteuergesetzes vom 17. De-
c) Absatz 3 wird gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 3. zember 1955 (BGBl. I S. 800) — Anlage 1 —
n n x und die Dritte Verordnung zur Änderung der Verord-
12. In 514 Abs.3 a Th De DE TE „Buch- nung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
staben-e‘ ersetzt durch „Buchstaben d“. vom 19. Dezember 1955 (BGBl. I S. 801) — Anlage 2 —
13. Folgender 8 15 a wird eingefügt: Nachstehend veröffentlicht,
„$ 15a Artikel 1 Nr.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung
(1) Bitumen und Petrolkoks, die mit dem Anspruch der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuerge-
auf die Vergütung nach Buchstabe a Satz 2 ausgeführt TE ee - SE DES 4 ab ist. in a am 1. ET. en
werden sollen, sind der für den Betrieb zuständigen 1 rat I. nd B nn Berln N 3 DD Ma A005 1 ‚E ft
Zollstelle mit einem Begleitschein nach vorgeschriebe- Ohren A EST DSL DET in Kraft
nem Muster in zwei Stücken anzumelden und zu ge- 8 G
stellen. Berlin, den 14. Januar 1956.
(2) 814 Abs.2 bis 5 und 815 gelten sinngemäß. Der Senator für Finanzen
Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes prüft außer- Dr. Haas
dem an Hand des Betriebsbuches (8 44 der Mineralöl- Anl 1
steuer-Durchführungsverordnung), der Fabrikations- nn: age Di
buchführung des Betriebes und weiterer Unterlagen, (BGBl.I S. 800) Y
die er etwa für erforderlich hält, ob die Rückstände Zweite Verordnung
aus verzolltem Erdöl hergestellt sind.“ zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes.
14. In 816 werden hinter der Bezeichnung „$13“ die
Worte „Abs.1, 2 und 4“ gestrichen. Vom 17. Dezember 1955.
15. In _817 Abs.1 wird die Bezeichnung „Buchstaben f“ Auf Grund des 8 15 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes
ersetzt durch „Buchstabe e“. in der Fassung vom 21. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I
16.7818 wird wie Kolgt geändert S. 234)3) verordnet die Bundesregierung:
| wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Artikel 1
„(1) Die Vergütung ist für die Mengen, für die Die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
im Laufe eines Kalendermonats der Vergütungs- gesetzes vom 26, Mai 1953 (Bundesgesetzbl.I S.237)% in
anspruch entstanden ist, mittels einer Nachweisung der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der
in zwei Stücken spätestens am 25. Tage des folgen- Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
den, im Falle des Buchstaben e des dritten folgen- Vom 16. September 1953 (Bundesgesetzbl.I S.1409)5) wird
den Kalendermonats bei der für den Vergütungs- Wie folgt geändert:
berechtigten zuständigen Zollstelle zu beantragen. 1, In 8 1 wird der Klammerzusatz
N YaE (88 LS 2 rg ET 0 Tr A Dantz 2 Satz 2 der Anmerkung 5d
, , A %), zu Nr. “ gestrichen.
(88 14, 15a) oder die vorschriftsmäßig entwerteten 8 f
Gutscheine (817) mit einer Zusammenstellung als 2. In $ 3 Abs.4 Nr.3 Buchstabe a wird der Steuersatz
Anlagen beizufügen.“ „1,— DM“ ersetzt durch „4,80 DM“.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Buchstaben a bis da 3- $ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
und f“ ersetzt durch „Buchstaben a bis c und e“. „(2) Das gleiche gilt für Gasöle verschiedener Steuer-
c) In Absatz 3 wird die Bezeichnung „Buchstaben f“ SÜLZE: .
ersetzt durch „Buchstaben e“. 4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
17. In $ 20 wird der letzte Satz des Absatzes 3 gestrichen; &) En FESTE und der Abschnitt I erhalten fol-
die Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7; folgender 5 Ei ;
neuer Absatz 5 wird eingefügt: 5 „Anweisung ;
ja zur Ermittlung der Viskositäts-Dichte-Konstanten
„(5) Der Vergütungsanspruch ist nach Erteilung von Reinigungsextrakten, die bei der Raffination
deS AS NE SSCheines frei ODELEGDS de ze San von Schmierölen mit auswählenden Lösungsmitteln
rechnung ‚erfolgt nur gegen ergabe des Anrech- anfallen.
nungsscheines. Die Zollstelle ist berechtigt, aber nicht -
verpflichtet zu prüfen, ob derjenige, der den Anrech- X GVBl. S. 71,
nungsschein übergibt, der Anspruchsberechtigte ist.“ D Sa N 0057 SHRDN Biln. 1953 S. 592.
4) GVBl. S. 395; StZBl. Bln. 1953 S. 594.
18. 821 wird gestrichen. 5) GVBl. S. 1185: StZBl. Bin. 1953 S. 1200