Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang XNr.13 8. Februar 1956 131
(4) Der Arbeitgeber hat‘ über die Durchführung des' 5. wenn für den Arbeitnehmer mehrere Lohnsteuerkarten
Lohnsteuer-Jahresausgleichs die folgenden Angaben zu ausgeschrieben sind und eine Veranlagung nach 8 46
machen: Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes für das
1. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und in dem Ausgleichsjahr nicht in Betracht kommt (5 7 Abs. 2);
Lohnzettel des Ausgleichsjahrs ist der erstattete Be- 6. wenn ein unverheirateter Arbeitnehmer der Steuer-
trag oder —- soweit gegen Lohnsteuer für Lohnzah- klasse I nach dem 31. August des Ausgleichsjahrs das
lungszeiträume aufgerechnet wird, die nach dem 31. De- 55. Lebensjahr vollendet hat;
zember des Ausgleichsjahrs geendet haben — der auf- ;. wenn in anderen als den Fällen der Nummer 1 Buch-
gerechnete Betrag je besonders anzugeben. In diesen stabe c die Eintragung der Steuerklasse oder Zahl der
Fällen ist auf der Lohnsteuerkarte und in dem Lohn- Kinder auf der Lohnsteuerkarte von einem Zeitpunkt
zettel des Ausgleichsjahrs als einbehaltene Lohnsteuer nach dem Beginn des Ausgleichsjahrs an geändert
der Betrag anzugeben, der sich vor der Erstattung worden ist und die Voraussetzungen für die Eintragung
oder Aufrechnung ergibt. Soweit gegen Lohnsteuer für der günstigeren Steuerklasse oder Zahl der Kinder
den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungs- weniger als vier Monate im Ausgleichsjahr vorgelegen
zeitraum aufgerechnet wird, ist als einbehaltene Lohn- haben:
steuer der Betrag anzugeben, der sich nach der Auf- . .
rechnung als Jahreslohnsteuer ergibt. 8. wenn ein voller Ausgleich durch den Arbeitgeber
; innerhalb des in $ 3 Abs. 3 bezeichneten Zeitraums
Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und in dem nicht möglich ist;
Lohnzettel des dem Ausgleichsjahr folgenden Ka- .
lenderjahrs ist die Lohnsteuer, die auf den Arbeits- 9. wenn die Lohnsteuer im Laufe des Ausgleichsjahrs
lohn für Lohnzahlungszeiträume entfällt, die nach dem nach $ 37 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu
31. Dezember des Ausgleichsjahrs geendet haben, vor berechnen war;
Abzug der in Nummer 1 bezeichneten, für das Aus- ; n ne
gleichsjahr erstatteten oder aufgerechneten Beträge 20. „in -den Fällen der $8 9 und 10;
anzugeben. 11. wenn das Finanzamt a N RESET HaU = ae
2 x T Jahresausgleichs in usnahmefällen urc. seine
Der Arbeitgeber hat die den Arbeitnehmern erstatte- ; Pr S
ten Beträge bei der nächsten Lohnsteueranmeldung Dienststellen für geboten hält,
und Lohnsteuerabführung in einer Summe gesondert (2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresausgleich
abzusetzen. nicht durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer für das Aus-
gleichsjahr nach $& 26 Abs. 3 Satz 3 oder $ 46 Abs. 1 des
(5) Nach Aushändigung der Lohnsteuerkarte des Aus- Einkommensteuergesetzes veranlagt wird.
gleichsjahrs an den Arbeitnehmer ($ 4 Abs. 4) oder nach n x , _Ja >
Ausschreibung eines Lohnzettels für das Ausgleichsjahr dehs It CEST EAME ZUGUTE, A dee DOAIE US
gemäß $ 48 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung darf %+citnehmer am 20. September des Ausgleichsjahrs seinen
der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht mehr wopnsitz oder -— in Ermangelung eines inländischen Wohn-
vornehmen. sitzes — seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder nach
diesem Zeitpunkt erstmalig begründete. Bei mehrfachem
54 Wohnsitz ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk
Zuständigkeit des Finanzamts sich zu dem bezeichneten Zeitpunkt der Wohnsitz des Ar-
beitnehmers befand, von dem aus er seiner Beschäftigung
(1) Das Finanzamt ist für die Durchführung des Lohn- nachging. Ist hiernach in den Fällen der 88 9 und 10 die
steuer-Jahresausgleichs zuständig: Zuständigkeit eines Finanzamts nicht gegeben, so ist das
; es Finanzamt der Betriebstätte zuständig, bei der der Arbeit-
1. in den. folgenden Ausgleichsfällen: nehmer zuletzt beschäftigt war.
a) wegen unständiger Beschäftigung ($ 1 Abs. 2 Nr. 1 (4) Das Finanzamt nimmt den Lohnsteuer-Jahresaus-
Buchstabe a), gleich
b) wegen nachträglicher Geltendmachung einer gün- 1, im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe f von
stigeren Steuerklasse oder Zahl der Kinder ($ 1 Amts wegen,
Abs. 2 Nr. 6) en x 2. in den anderen Fällen auf Antrag des Arbeitnehmers
2) wegen Berücksichtigung einer anderen Steuerklasse vor, Der Antrag des Arbeitnehmers ist spätestens am
als Steuerklasse I bei der in einem Dienstverhältnis 30, April des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs
stehenden Ehefrau ($ 1 Abs. 2 Nr. 7 und 8), einzureichen. Bei Versäumung der Frist sind die Vor-
"' wegen nachträglicher Geltendmachung der Besteue- schriften der 88 86 und 87 der Reichsabgabenordnung ent-
rung einer in einem Dienstverhältnis stehenden sprechend anzuwenden. Die für das Ausgleichsjahr ausge-
Ehefrau nach einer anderen Steuerklasse als Steuer- schriebene Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerbescheini:
klasse I ($ 1 Abs. 2 Nr. 9), gung ist dem Antrag beizufügen. Bei fehlender Lohnsteuer-
> wegen Änderung der bei einem Ehemann nach bescheinigung hat der Arbeitnehmer auf Verlangen ‚des
Steuerklasse I vorgenommenen Besteuerung (8 ı Finanzamts eine besondere Lohnsteuerbescheinigung des
Abs. 2 Nr. 10), Arbeitgebers vorzulegen, die die in 847 der Lohnsteuer-
°) wegen Abweichung eines endgültig festgestellten CA 0er ale A uselcich ab aNStnale De
en % & en 0 r der vorläufigen schäftigt waren, müssen die Dauer einer Verdienstlosigkeit
BUng a . X Y durch besondere Unterlagen nachweisen oder in anderer
g) wegen nachträglicher Geltendmachung steuerfreier Weise glaubhaft machen.
OLE CS ATSAUNE N (5) Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt
; Ran eis A)
bh) Nr IS TA u (81 Abs, 2 ist ein mit Rechtsmittelbelehrung versehener Bescheid zu
; bn an SR n erteilen, gegen den das ordentliche Rechtsmittelverfahren
i) wegen des Bezugs von Einkünften aus nichtselb- gegeben ist ($ 235 Ziff. 5 der Reichsabgabenordnung).
ständiger Arbeit aus Berlin (West) in den Fällen . % :
des 8 1 Abs. 2 Nr. 14’ und 15; (6) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahresausgleich
n 7 e % im Wege der Erstattung durch. Der zu erstattende Betrag
7 wenn ein Arbeitgeber von seiner Berechtigung zur ergibt sich aus den 88 5 bis 10. Der erstattete Betrag ist
Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ($ 3 auf der Lohnsteuerkarte des Ausgleichsjahrs zu vermerken.
Abs. 1 Nr. 2) keinen Gebrauch macht;
wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember des Aus- $ 5
gleichsjahrs nicht in einem Dienstverhältnis steht; Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
wenn bei Beschäftigung des Arbeitnehmers in meh- (1) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-
reren unmittelbar aufeinanderfolgenden Dienstverhält- gleichs wird von dem maßgebenden Arbeitslohn ($ 6) der
nissen ($ 3 Abs. 1 Satz 2).die Lohnsteuerbescheinigun- etwa auf der Lohnsteuerkarte eingetragene und am 31. De-
gen aus den vorangegangenen Dienstverhältnissen zember des Ausgleichsjahrs noch geltende steuerfreie Jah-
nicht vollständig vorliegen; resbetrag abgezogen. Ist die Geltungsdauer eines auf der