65 Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang Nr.6 21. Januar 1956
sie über das Gesetz selbst hinausgehe und damit eine Ver- sung vom 1. Dezember 1936 und des $ 20 Abs.2 Dritte
schärfung der Besteuerung darstelle. Der Einspruch blieb GewStDV hat somit ihren Grund lediglich in der Ent-
erfolglos. Auch die Berufung wurde zurückgewiesen. Hier- wicklung des Begriffs der wesentlichen Beteiligung im
bei nahm das Finanzgericht im Einverständnis mit .der Einkommensteuerrecht.
Bfin, eine Verböserung. insofern vor, als es die vom Finanz- 7 :
amt außer acht gelassenen Bezüge der Hauptgesellschaf- ES und dent 5 AD AO dawW dert 0 Ahn2 Dritte
Kin Ban en N SOSAHERT IE N RESET GewStDV ist bedeutungslos. Es bedarf keiner näheren
le Kechtsbeschwerde ‚) 1St unbegründet, Erläuterung, daß der Ausdruck „wenn die natürliche Per-
Mit dem strittigen Rechtsproblem hat sich der Senat son und ihre Angehörigen zusammen zu mehr als % be-
bereits beschäftigt. In der Entscheidung I 33/50 U vom teiligt sind“ (8 115 Abs.2 AO in der Fassung vom 1. De-
2. Dezember 1950, Slg. Bd. 55 S. 37, Bundessteuerblatt 1951 zember 1936 und 8 20 Abs.2 Dritte GewStDV) sachlich
III S.16**), hat der Senat in Ziffer 1 des Rechtsatzes seine dasselbe bedeutet wie der Ausdruck „wenn jemand. (der
Auffassung dahin zusammengefaßt: Veräußerer) allein oder mit seinen Angehörigen zu mehr
„Die Vorschrift des 816 Abs. 2 der Ersten — 820 Abs.2 als % beteiligt ist“ ($ 17 Abs.1 Satz 2 EStG 1934).
der Dritten GewStDV über die Abgrenzung der wesent- Die Übernahme der Vorschrift über die wesentliche
lichen Beteiligung im Sinne des 88. Ziff. 6 GewStG hält Beteiligung aus dem 8 8 Abs.4 Satz 2 des GewStRG vom
sich im Rahmen der durch $12 der Reichsabgabenord- 1. Dezember 1930 in 8 115 Abs.2 AO in der Fassung des
nung (AO) erteilten Ermächtigung zur Durchführung %Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen vom 1. De-
und Ergänzung des Gesetzes. zember 1936 erklärt sich (zwanglos) aus der Tatsache,
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. daß der Abs.4 des $ 8 GewStRG aus dem GewStG ausge-
Er ist der Auffassung, daß der Wortlaut des 88 Ziff.6 Schieden und in die AO eingefügt worden ist. Dabei wurde
GewStG nicht ohne weiteres klar ist. Es bedurfte der der Inhalt des Satzes 1 im Abs.1 Satz 2 in Abs.2 des
Bestimmung, was unter wesentlicher Beteiligung im Sinne $ 115 untergebracht. In der Aufteilung in zwei Absätze
dieser Vorschrift zu verstehen ist. Die Begriffsbestimmung liegt auch ein Anzeichen für die Absicht des Gesetzgebers,
hat nach Auffassung des Senats der Gesetzgeber mit dem Begriff der wesentlichen Beteiligung eine allgemeinere
bindender Kraft im 8115 Abs. 2 AO gegeben (Legal-Inter- Bedeutung beizumessen.
pretation). A Angesichts der Schaffung des 8 115 Abs.2 AO durch
Aus dem Umstande, daß in $ 8 Ziff, 6 GewStG entgegen das Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen, das ein
der Fassung der früheren Gesetzgebung ein Hinweis auf Teil der Realsteuerreform des Jahres 1936 ist, besteht so-
$ 115 Abs.2 AO — etwa durch einen Zusatz — unter- mit für den Senat kein Zweifel, daß 8 115 Abs.2 AO die
blieben ist, kann nicht auf eine Änderung des gesetz- allgemeine Begriffsbestimmung der wesentlichen Betei-
geberischen Willens geschlossen werden. Dem Gesetzgeber ligung enthält, die auch für 8 8 Ziff. 6 GewStG Bedeutung
des GewStG 1936 ist aus 8 17 Abs.1 Satz 2 des HEin- besitzt.
kommensteuergesetzes (EStG) 1934 und seinem Vorgän- Dem steht auch das Urteil des Bundesverfassun 2
: | gsgerichts
ger, dem $ 30 Abs.3 Satz 2 EStG 1925, der Begriff der ; De 5
wesentlichen Beteiligung durchaus vertraut gewesen. Im N Saleesen Naeh BE Tine eh für . Ne ; uslesuns
BeD der G REG aE der SE STE OSOIT einer Gesetzesbestimmung der in diesem zum Ausdruck
Sebuna Dos ee daß ar Der der Gr Hi CHea Bere) gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers so, wie
gung aus dem Einkommensteuerrecht entnommen wurde. <* SC ann dem Wortlaut Ar ‚Geseipesbestimmung un
Aus dem Vereinheitlichungs- und Angleichungsgedanken N ergibt, N USE A N SFDE Sn
= : x x . ist. Aus dem Sinnzusammenhang aber ergibt sich,
des" 8 6° At. 4 des Gewerbesteuer Rahmengesetzes (Qen: 028 ‚der Bogrif der wesentlichen Beteiligung des $ 8
StRG) vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzblatt — RGBl. — | Dezar ker 1086 un 2 AO In den Fassung 20
I S.538) und des $ 115 Abs.2 AO in der Fassung vom U n : -
1. Dezember 1936 (RGBI.I S. 961/969). Dem Schöpfer des Abs. 2 Dritte GewStDV entnommen hat. Die Auffassung
E t fs des GewStRG s ‘1928 a des SRG des Senats wird auch noch durch den weiteren Satz des
Dezember 10907 1a zur 8 so Aber Sat N EESLC 925 Rechtsspruchs des vorgenannten Urteils des Bundesver-
vor Darnach war eine wesentliche Beteiligung bereits Fassung Sgerichts unt® TStOlzE. MIST naCh Kommt der Ant-
© eben wenn. ledielich. Angehörige des Vergeütungs- stehungsgeschichte einer Vorschrift für deren Auslegung
fängers Zu meh a als N efeilip sind NSch N dem in nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer
& 17 Abs.1 Satz 2 EStG 1934 die wesentliche Beteiligung 1%Ch den gegebenen Grundsätzen erhaltenen Auslegung
von der "eigenen Beteiligung des Veräußerers abhängig SE QnSr he ee N RU N on 2 Er TEE anan
z . . E ege allein nicht ausgeräumt werden können. Ist man
Bertiifebestimmung des $ 115 ARE. 2 AO das Vorliegen Ti dem Senat der Auffassung, daß die Begriffsbestim:
7 5 AM Rn : mung des 8 8 Ziff, eW nicht ohne weiteres klar ist,
N RSS RLCH aSCh 5 8 AUF DOSE) EEE ae at dann muß nach dieser Entscheidung des Bundesverfas-
bestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung gemacht SANS SSPLICHTS auf die EAST CHUNEESeSCHICHES ZHTÜCKES.
ra Die andersartige Bestimmung des Begriffs der griffen werden, Diese läßt aber keinen Zweifel, daß $ 115
Wo HUN hes Beteili 8° $ 115 abe. a AO e5 A ES CS” Abs.2 AO die authentische Interpretation des Begriffs der
wesent schen SiefS BUN IM Se 1 der KaS- ‚wesentlichen Beteiligung im Sinne des 8 8 Ziff. 6 GewStG
S ; enthält. Die Rb. ist daher mit der Kostenfolge nach 8 307
**) StZBl. Bln. 1951 S. 36. AO zurückzuweisen,
F. Nichtamtlicher Teil
Druckfehlerberichtigung
(StZBI. Berlin 1956 8. 68)
Im Steuer- und Zollblatt Nr. 61/55 (Lohnsteuertabelle)
muß es auf Seite 914 in der lfd. Nr. 58 unter Steuer-
klasse 11I1/1
statt 116,40 14,60
richtig heißen 110,40 14,60
. Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin, Berlin W 15, Kurfürstendamm 193/194; Fernruf: 91 0211, App. 126, 364.
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