Path:
Volume Nummer 6, 21. Januar 1956

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1956,1 (Public Domain)

bo Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang Nr.6 21. Januar 1956 
1953 dem $ 43 einen zweiten Satz hinzugefügt hat, wonach 10. Oktober 1951 (Sig. Bd. 55 S. 493, BStBl. III S. 201)% 
die Ehegatten die Einbeziehung der Einkünfte aus nicht- ausgeführt, daß dann, wenn von zusammenzuveranlagen- 
selbständiger Arbeit der Ehefrau in einem dem Ehemann den Ehegatten jeder Ehegatte eine unter 8 3 Ziff. 4 EStG 
fremden Betrieb in die Zusammenveranlagung bis zum Ab- 1949 fallende Rente oder mehrere solcher Renten. bezieht, 
lauf der Steuererklärungsfrist beantragen können. jedem der Ehegatten der Freibetrag von 600 DM zusteht. 
Er hat ferner in dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 
IL. 83/52 U vom 29. Mai 1952 (Slg. Bd. 56 S.500, BStBl. III 
Das Finanzgericht hat im Zuge der Zusammenveran- S.194)% entschieden, daß die bei der Haushaltsbesteuerung 
lagung bei der Ermittlung des Einkommens sowohl für den vorgenommene Zusammenveranlagung‘ der Einkünfte des 
Ehemann als auch für die Ehefrau bei den Einkünften Ehemannes aus freier Berufstätigkeit als Arzt und der 
aus nichtselbständiger Arbeit den Pauschbetrag für Wer- Einkünfte der Ehefrau aus künstlerischer Tätigkeit als 
bungskosten abgesetzt. Graphikerin daran nichts ändert, daß die aus jeder der 
; : 5 5 5 Y Wi _ beiden Tätigkeiten erzielten Einkünfte solche aus haupt- 
Et eben der OO EEE EEE mn beruflich ausgeübter Tätigkeit des einzelnen HEhe- 
Bear Sn TBaDS x gatten bleiben. Vgl. hierzu auch die Ausführungen von 
em Großkommentar zur Einkommensteuer von Hartmann- Kastz in der Ti Rundschau 1952 S. 187 und 307 
Böttcher (Anm. 7b zu $ 26 EStG) und in dem Kommentar “442 In der Finanz-Rundschau A 
von Littmann, Das Einkommensteuerrecht (4. Aufl. Anm. 2 Auch in Fällen, in denen es sich um die Gewährung der 
zu 88 26. 27 EStG), vertretenen Auffassung gefolgt. Werbungskostenpauschale handelt, vermag der Senat der 
. 5 N Auffassung des Vorstehers des Finanzamts nicht zu folgen. 
Der Vorsteher des Finanzamts bekämpft diese Rechts- wären im Streitfall der Ehefrau des Stpfl. an Stelle der 
auffassung mit der Begründung, daß nach dem Willen pauschale auf Grund von Einzelnachweisungen Werbungs- 
des Verordnungsgebers mit den Einkünften, von denen x}osten zugebilligt worden, so dürfte kein Zweifel bestehen, 
gemäß $ 14 EStDV die Pauschbeträge für Werbungskosten daß diese auch bei einer Zusammenveranlagung in voller 
abzusetzen sind, im Fall der Haushaltsbesteuerung nicht Höhe zu berücksichtigen wären. Im Lohnsteuerabzugsver- 
die Einkünfte der einzelnen dem Haushalt angehörigen fahren hat jeder Ehegatte die ihm gesetzlich zustehende 
Personen gemeint seien. Es sei vielmehr hierunter die Pauschale erhalten. Geht man davon aus, daß die Wer- 
Summe der Einkünfte der einzelnen Mitglieder der bungskostenpauschale zur Abgeltung der tatsächlich ent- 
Haushaltsgemeinschaft aus jeder der im Abs.1 Ziff. 1—3 standenen Werbungskosten dienen soll, dann würde es zu 
a. a. O. genannten Einkunftsart en zu verstehen. einem unbilligen und daher nicht zu vertretenden Ergebnis 
Die Prüfung der Rechtsbeschwerde zu diesem Streit- führen, wollte man der Ehefrau lediglich wegen der Haus- 
punkt ergibt folgendes: haltsbesteuerung die ihr im Lohnsteuerabzugsverfahren 
5 zuerkannte Pauschale entziehen. Der Senat vertritt daher 
In dem Wortlaut des EStG und der Durchführungsver- die Auffassung, daß der Anspruch des Stpfl. auf Gewäh- 
ordnung kann die generelle Lösung der von dem Vor- rung der Werbungskostenpauschale sowohl für ihn selbst 
steher des Finanzamts aufgeworfenen Streitfrage nicht wie für seine Ehefrau berechtigt ist. 
gefunden werden, Der erkennende Senat ist in den von : N - ı ho 
ihm entschiedenen Einzelfällen der von dem Vorsteher des i U EN des Vorstehers auch 
Finanzamts vertretenen Auffassung dann nicht gefolgt, n Ciesem Au er BA 
wenn sie zu offensichtlich unbilligen Ergebnissen führt. So ; ET. Oo 
hat er in dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 359/51 S vom 4 StzBi Bin. 1951 8. 375. 
Gewerbesteuer künstlerischen Geschmack der Werbung selbst reklame- 
Urteil des BFH vom 26. Mai 1955 — IV 608 /538 U1). psychologisch in den Verbraucherkreisen der Bedarf ge- 
n weckt und zur Deckung dieses Bedarfes angereizt wird.“ 
GEHE EN 105000) Das Finanzgericht ist der Rechtsauff des Fi 
as icht ist der Rechtsauffassung des Finanz- 
Zur Frage der Gewerbesteuerpflicht von Schaufenster- amts beigetreten. Es hat unter Hinweis auf die Recht. 
gestaltern, sprechung des Reichsfinanzhofs und des Obersten Finanz:- 
GewStG 8 2. gerichtshofs seine Entscheidung damit begründet, daß die 
] Ss z Tätigkeit eines Schaufensterdekorateurs infolge ihrer 
Der Steuerpflichtige ist Gebrauchswerber (Schaufenster- : ‘ . 
gestalter). Das Finanzamt hält ihn für gewerbesteuer- Bande DAN mit Se MN er Ana 
pflichtig und hat den Steuermeßbetrag nach dem Gewerbe- AU —_. ATEM Arm SC WETBEWIC t SCENE WET ende 
ertrag festgesetzt. ätigkeit und deshalb als eine gewerbliche Betätigung an- 
KA ? gesehen werden müsse, Die im Vordergrund der Betrach- 
Der Steuerpflichtige bestreitet seine Gewerbesteuerpflicht. tung stehende Kundenwerbung müsse bei der Beurteilung 
Er hat eine Bescheinigung des Bundes Deutscher Schau- ger Tätigkeit eines Schaufensterdekorateurs den Ausschlag 
fensterdekorateure und Plakatmaler vom 2. November 1951 geben, Die Ausstellung der angebotenen Ware gehöre 
überreicht, in der ihm bestätigt wird, daß er „als frei- wesentlich zu den Mitteln der Schaufenstergestaltung. Das 
beruflicher Gebrauchswerber“ dem Bund angehört. Er hat Gesamtbild werde also nicht durch Mittel oder Ausdrucks- 
weiterhin eine Bescheinigung des Bundes der Schaufenster- formen der reinen Kunst bestimmt. Die unmittelbare Ver- 
dekorateure Deutschlands €. V. vom 24. Oktober 1952 VOr- bindung von Kunst und Ware verbiete es, die in einem 
gelegt, in der ausgeführt wird, daß er auf Grund seiner solchen Falle erzielte Gestaltung als den Erfolg einer 
Tätigkeit und Ausbildung als künstlerisch, .eigenschöpfe- künstlerischen Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Rege- 
risch und freiberuflich tätiger Schaufensterdekorateur an- lung anzusehen. 
zusehen sei. Schließlich hat der Steuerpflichtige auf ein 
Schreiben der Kunst- und Handwerkerschule A Bezug ge- _ In der Rechtsbeschwerde (Rb.) hat der Steuerpflichtige 
nommen. zum Beweise dafür, daß er an ihr fortlaufend die Begründung der Vorentscheidung für rechtsirrig er- 
Unterricht als Fachlehrer für Dekoration und Schrift er- Klärt. Die Wirtschaft müsse sich heute, um die Masse an- 
teile. Vor allem sei der Unterricht in der Schrift als zusprechen, der Kunst und ihrer Gestaltungsmöglichkeiten 
künstlerische Tätigkeit zu betrachten. Mn ET Da LT URN der Ware, für 
ze . hama 3 le geworben werden soll, in Verbindung. Die Waren- 
BELA SS IAHT SCHE gen 2 eDCn die AU Sa in Schaufenstern, Ausstellungen und Messen übten 
fassung des Finanzamts aufrechterhalten und zu ihrer 2° en ihrer werbenden Aufgabe „einen Sanz entscheiden- 
Stützung u. a. wörtlich folgendes ausgeführt. den Einfluß auf die künstlerische Geschmacksbildung brei- 
5 € 
T n N S tester Kreise der Bevölkerung“ aus und bildeten „ein wich- 
„Eis ist die Aufgabe des künstlerischen Fensterge- tiges kulturförderndes Glied der menschlichen Gesell- 
stalters, eine persönliche künstlerische Idee im Zuge schaft“. Es sei allgemein bekannt, daß eine Reihe nam- 
der Werbung so zu verwirklichen, daß außer dem haftester Künstler im In- und Ausland mit der Gestaltung 
- von Schaufenstern betraut worden sei. Darunter fänden 
1) BStBl. 1955 III S. 225. Sich Künstlernamen von Weltruf wie Picasso, Salvadore 
Ar 
„A
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.