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Volume Nummer 4, 14. Januar 1956

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 6.1956,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 6. Jahrgang Nr.4 14. Januar 1956 4J 
bindung mit 8 16 Abs, 2 a. a. O. mit dem Zwölffachen des 1954 III S. 330)2). Die Bfin. vertritt die Rechtsansicht, daß 
dürchschnittlichen Jähresbetrags des Gewinnanteilrechts dieser Grundsatz nicht nur für Nießbrauchsrechte, son- 
bewertet. Die Bfin. ist dagegen der Ansicht, daß der kapi- dern für Nutzungsrechte aller Art und auch für Gewinn- 
talisierte Gewinnbeteiligungsanspruch nicht höher ange- beteiligungsansprüche gelten müsse. Sie beruft sich hierfür 
setzt werden dürfe als das Wirtschaftsgut, auf das sich der auf das Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 178/22 vom 
Gewinnbeteiligungsanspruch beziehe, im Streitfalle höch- 26. September 1922 (Slg. Bd. 10 S. 237). In diesem Urteil 
stens mit 1/3 des Betriebsvermögens des Unternehmens. handelte es sich um die von einem Kaufmann seiner Tochter 
Einspruch und Berufung sind ohne Erfolg‘ geblieben. Das überlassene Dividende auf einen Teilbetrag seines Geschäfts- 
Finanzgericht hat im wesentlichen folgendes ausgeführt: anteils. Der Reichsfinanzhof hatte ausgesprochen, daß der 
Nach dem Auseinandersetzungsvertrag seien die Söhne Ge- nach dem Lebensalter kapitalisierte Betrag‘ der in einem 
sellschafter des .in Form einer Gesellschaft des BGB be- Jahr bezogenen Dividende nicht höher sein könne als der 
triebenen Unternehmens geworden. Die Bfin. sei nicht Mit- Wert des Anteils selbst. Im übrigen hat der Reichsfinanz- 
unternehmerin. Ihr Anspruch auf 1/3 des jährlichen Rein- hof in dem bezeichneten Urteil hervorgehoben, daß die 
gewinns stelle sich als ein Recht auf wiederkehrende Nut- Dividende überhaupt nicht nach dem Lebensalter der Be- 
zungen dar, das mit seinem Kapitalwert für die Vermögen- rechtigten zu kapitalisieren sei, da stets geltend gemacht 
steuer anzusetzen sei. Dem Antrag der Bfin., das Gewinn- worden sei, daß wirtschaftlich der Geschäftsanteil selbst 
beteiligungsrecht mit keinem höheren Wert. als 1/3 Anteil übertragen worden sei. Das Verhältnis sei am richtigsten 
am Betriebsvermögen zu bewerten, könne nicht entsprochen als Unterkonsortialbeteiligung aufzufassen. So liegt jedoch 
werden. ‘Ein Nießbrauchsrecht der Bfin. am Betriebsver- der Sachverhalt im Streitfalle nicht. Die Bfin. hat nach dem 
mögen liege jedenfalls nicht vor. Auseinandersetzungsvertrag‘ nur einen obligatorischen An- 
Se . spruch gegen ihre Söhne auf Zahlung von 1/3 des jährlichen 
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Bfin. Reingewinns, also kein selbständiges Nutzungsrecht an 
e . zn einem Teil des Betriebsvermögens. Der Fall liegt ähnlich 
__ Die Bfin, macht geltend, daß nicht nur Nießbrauchsrechte „jo ger in dem Urteil des Reichsfinanzhofs III 17/40 vom 
im Höchstfalle mit dem Wert des genutzten Wirtschafts- 19. September 1940 (RStBl. 1940 S. 1062) In. dem diesem 
gutes, anzusetzen seien, sondern Nutzungsrechte aller Art, Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt sollte die Witwe des 
insbesondere auch Gewinnbeteiligungsrechte. verstorbenen Gesellschafters von mehreren Offenen Han- 
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. delsgesellschaften für längstens 15 Jahre 15% des Rein- 
“ gewinns der Gesellschaften erhalten. Das Finanzamt hatte 
Das Gewinnbeteiligungsrecht der Bfin. ist, wie das Fi- ein Recht auf wiederkehrende Leistungen angenommen und 
nanzgericht mit Recht angenommen hat, ein Recht auf dieses Recht kapitalisiert. Die Witwe dagegen wollte so be- 
wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen im Sinne des handelt werden, wie wenn sie Kommandistin wäre. Letzte- 
8 67 Ziff. 4 BewG. Als solches ist es mit seinem kapita- res hatte der Reichsfinanzhof abgelehnt. Er führt aus, es 
lisierten durchschnittlichen Jahresertrag für die Vermögen- sei zwar richtig, daß die Bfin. günstiger gestellt sein würde, 
steuer, anzusetzen. Die Bfin. bestreitet dies grundsätzlich wenn ihr Ehemann ihr die Stellung‘ einer Kommanditistin 
auch nicht. Sie vertritt nur die Auffassung, daß der hier- mit kleiner Einlage eingeräumt hätte. Wirtschaftlich be- 
nach anzusetzende Wert ihres Gewinnbeteiligungsanspruchs trachtet bedeute es auch keinen wesentlichen Unterschied 
seine Obergrenze an dem Wert des genutzten Wirtschafts- für die Bfin., ob man ihr Beteiligung am Gewinn oder die 
gutes, hier'des 1/3-Anteils des Betriebsvermögens, finde. Der Stellung einer Kommanditistin gebe. Gleichwohl könne 
Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundes- ihrem Antrag nicht entsprochen werden. Es müsse das zu- 
finanzhofs ist der Grundsatz zu entnehmen, daß der Wert grunde gelegt werden, was die Beteiligten tatsächlich ge- 
des Nießbrauchs an einem Wirtschaftsgut nicht über dem tan hätten. Dem tritt der Senat auch im vorliegenden Falle 
Wert des genutzten Wirtschaftsgutes selbst liegen könne bei. Dem Wunsche der Bfin., ihren Gewinnanteilsanspruch 
(Urteil des Reichsfinanzhofs III 43/42 vom 19. März 1942, höchstens mit 1/3 des Betriebsvermögens des Unternehmens 
Reichssteuerblatt — RStBl. — 1942 S.542, Slg. Bd.51 zu bewerten, kann daher nicht entsprochen werden. 
S. 295, und Urteil des Bundesfinanzhofs III 181/53 U vom I. 
28. August 1954, Slg. Bd. 59 S. 309 — Bundessteuerblatt 2) Wird demnächst im StZBl. Bln. veröffentlicht. 
E. Steuerwirtschaft 
. Übersicht nn . = 
über die Einnahmen an Steuern, Zöllen und Verbrauchs- Bezeichnung der Einnahmen Dezember 1955 
abgaben für den Monat Dezember 1955 — E I 
S — in 1000 DM — 
in den Westsektoren 
( ) II. Gemeindesteuern ..............0.0004 8 805 
(StZBl. Berlin 1956. 8. 45) darunter 
1. Grundsteuer ....... .....044 1877 
A — - 2. Gewerbesteuer (einschl. Lohn- 
Bezeichnung der Einnahmen Dezember 1955 summensteuer) ............0.. 4 554 
- % 3. Vergnügungsteuer .........- 923 
— in 1000 DM — 4, Getränkesteuer 11.....0..00 617 
I. Landessteuern ........ SER 74008 711. Bündessteuern ............0.0.00000 51 834 
darunter darunter ; 
1. Lohnsteuer ........ . 15833 1. Umsatzsteuer .................. 31616 
2. Einkommensteuer für Veranlagte ar ? 
(einschl. Vorauszahlung) ....:.. 27454 2. Zölle 240er tor 
3. Körperschaftsteuer ............ 21908 3: TAPAKSLEHET re ar 55 
ws n S 4. Kaffee- und Teesteuer ......... 2185 
4. Vermögensteuer .....5....%4.. 7. 2376 . 8 ES 
5.  Reanw ke und ‚Lotteriesteuer A 1.057 5. MODE TE. DS a eu 
6. BIersieUer er ON 6: Branntweinmonopol +++ ++ 
7. Kraftfahrzeugsteuer: =... 11.4. 1.767 IV.. Gesamteinnahme ..........0.0.0.004 
1234 642
	        
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