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Band Nummer 85, 25. Oktober 1955

Volltext: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 5.1955,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 5. Jahrgang Nr. 85 25. Oktober 1955 1243 
2. bei Zubußen an inländische bergrechtliche Gewerk- (2) Den. Schuldverschreibungen . stehen  Rentenver- 
schaften, soweit die Zubußen zur Beseitigung von schreibungen und Zwischenscheine über Einzahlungen auf 
Schäden der folgenden Art erforderlich sind: die Wertpapiere und solche Schuldbucheintragungen gleich, 
a) Bergwerkschäden (Schäden, die durch Unglücks- bei denen der Gläubiger verlangen kann, daß ihm an Stelle 
fälle oder durch Naturereignisse an dem von. der seiner ‚Schuldbuchforderung eine Schuldverschreibung er- 
Gewerkschaft betriebenen Bergwerk entstanden teilt wird. 
sind), 8 13 
b) Bergschäden (Schäden, die durch den Betrieb des Ausnahmen von der Besteuerung 
Bergwerks entstanden sind und zu deren Ersatz (1) Von der Besteuerung ausgenommen ist der Erwerb 
der Bergwerksbesitzer als solcher verpflichtet ist). von Forderungsrechten 
8 10 1. gegen den Bund, ein Land, eine inländische Gemeinde, 
einen Gemeindeverband, einen Zweckverband, gegen 
Steuerschuldner sonstige Ööffentlich-rechtliche Körperschaften, denen 
(1) Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft. durch Gesetz oder Satzung die Erfüllung wasserwirt- 
EEE NN schaftlicher Aufgaben übertragen ist, oder gegen den 
(2) Für die Steuer haften Umschuldungsverband Deutscher Gemeinden, 
1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten 2. gegen inländische Unternehmen, die der Versorgung 
der Erwerber, der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder 
2. bei Leistungen Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafen- 
wer die Leistung bewirkt, betrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die An- 
3. bei der Veräußerung eigener Gesellschaftsrechte teile am Unternehmen ausschließlich dem Reich, dem 
der Erwerber, Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeinde- 
; = verband oder einem Zweckverband gehören und die 
AD Wen N eselseheftenn er N a Darlehn gewährt oder Erträge des Unternehmens ausschließlich diesen Kör- 
für das Darlehn Sicherheit leistet. BErSCHAFTEN ZUFLIEREN: 
(2) Fallen die im Absatz 1 Nr.2 bezeichneten Voraus- 
TEIL II setzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nach- 
träglich fort, so wird damit der Erwerb der Forderungs- 
Wertpapiersteuer rechte steuerpflichtig, der innerhalb der letzten fünf Jahre 
vor dem Fortfall der Voraussetzungen stattgefunden hat 
11 und noch nicht versteuert ist. 
Gegenstand der Steuer 8 14 
(1 Der’ Wertpapiersteuer N TE L Steuermaßstab 
1. der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte gegen einen « ; 
inländischen Schuldner durch den ersten Erwerber, (1) Die Steuer wird berechnet 
wenn die Forderungsrechte in Schuldverschreibungen 1. beim Erwerb von Forderungsrechten 
verbrieft sind; vom Nennbetrag der Schuldverschreibung. 
der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte gegen Bei Rentenverschreibungen, in denen ein Nenn- 
einen ausländischen Schuldner auf Grund der ersten betrag. nicht angegeben ist, tritt an die Stelle des 
Veräußerung im Inland, wenn die Forderungsrechte Nennbetrags das Fünfundzwanzigfache der Jah- 
in Schuldverschreibungen verbrieft sind und sich die resrente; 
Schuldverschreibungen im Inland befinden; 2. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer aus- 
der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer auslän- ländischen Kapitalgesellschaft 
dischen Kapitalgesellschaft auf Grund der ersten Ver- a) regelmäßig vom Erwerbspreis, 
äußerung im Inland, wenn die Gesellschaftsrechte in b) vom Wert der Wertpapiere, wenn er den Erwerbs- 
Wertpapieren (einschließlich Zwischenscheinen) ver- preis übersteigt. 
brieft sind und sich die Wertpapiere im Inland be- 6 R 
finden. c) vom Nennbetrag der Wertpapiere, wenn er sowohl 
den Erwerbspreis als auch den Wert der Wert- 
(2) Dem Erwerb von Forderungsrechten und Gesell- papiere übersteigt. 
schaftsrechten steht der Erwerb eines Pfandrechts oder Bei nicht voll bezahlten Gesellschaftsrechten wird dem 
Zurückbehaltungsrechts an den Wertpapieren (Schuldver- Erwerbspreis (Buchstabe a) und dem Wert der Wert- 
schreibungen und verbrieften Gesellschaftsrechten) gleich. papiere (Buchstabe b) der Betrag der ausstehenden 
(3) Als erste Veräußerung im Inland (Absatz 1 Nr.2 Einzahlungen hinzugerechnet. 
und 3) gilt es nicht, wenn das der Veräußerung zugrunde (2) In ausländischer Währung ausgedrückte Beträge 
liegende Geschäft durch Briefwechsel, Telegramm, Fern- werden nach den für die Wechselsteuer geltenden Vor- 
sprecher oder Funkspruch zwischen einem Ort des Inlands schriften umgerechnet. Lautet ein Wertpapier auf mehrere 
und einem Ort des Auslands zustande gekommen ist. Da- Währungen, so ist die Währung maßgebend, die den 
gegen gilt als erste Veräußerung im Inland die Ausgabe höchsten Steuerbetrag ergibt. 
eines Wertpapiers im Inland an einen im Ausland befind- 
lichen Erwerber. $ 15 
(4) Als erste Veräußerung im Inland gilt es außerdem Steuersatz 
nicht, wenn ein inländischer Kommissionär, der für Rech- (1) Die Steuer beträgt für jede angefangenen 
nung eines inländischen Kommittenten ein Wertpapier 10 Deutsche Mark u 
durch ein. im Ausland abgeschlossenes Geschäft erworben Pfennig 
hat, in Ausführung des Kommissionsgeschäfts das Wert- : : 
papier dem inländischen Kommittenten übereignet. 1. beim Erwerb von Forderungsrechten 
a) gegen inländische öffentlich-rechtliche 
8 12 Kreditanstalten, inländische Hypothe- 
Schuldverschreibungen kenbanken, inländische Schiffspfand- 
C S . briefbanken;. inländische KEisenbahn- 
(1) Als Schuldverschreibungen gelten Wertpapiere, in gesellschaften und gegen Wohnungs- 
denen verzinsliche Forderungsrechte verbrieft sind, wenn unternehmen, die als gemeinnützig oder 
die Wertpapiere als Organe der staatlichen Wohnungs- 
1. auf den Inhaber lauten oder politik anerkannt sind \....... 0... 7:5 
2. durch Indossament übertragen werden können oder b) gegen andere Schuldner ............. 15 
3. in Teilabschnitten ausgefertigt sind oder 2. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an 
4. mit Zinsscheinen (Rentenscheinen) versehen sind. ausländischen Kapitalgesellschaften ..... 380. 
4a:
	        
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