Steuer- und Zollblatt für Berlin 4. Jahrgang Nr.4 18. Januar 1954 +
bezeichnet sind, vom Lohnsteuerabzug immer dann abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer
damit einverstanden ist und die Schule oder der Veranstalter des Lehrgangs sich verpflichtet,
spätestens im Monat Januar eines jeden Jahres dem Finanzamt des Wohnsitzes der Lehrkraft das
Folgende mitzuteilen: .
1. Namen, Stand und Wohnung der im abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigten Lehrkräfte,
2. die Höhe der an die Lehrkraft im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt gezahlten Vergütungen.
Die Vergütungen sind in diesen Fällen im Rahmen des $ 46 EStG zur Einkommensteuer durch Veranlagung
heranzuziehen. Die Anwendung dieses Verfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß
die Vergütungen für die Nebentätigkeit und für die Haupttätigkeit aus derselben öffentlichen Kasse
gezahlt werden.
(3) Das im Absatz 2 zugelassene Verfahren kann auf nebenberuflich tätige Lehrkräfte angewendet
werden, die beschäftigt werden:
1. bei Lehrgängen, die von öffentlichen Verwaltungen sowie von Handelskammern, Handwerkskammern,
Innungen und sonstigen Berufsorganisationen veranstaltet werden,
2. an Volkshochschulen, Gemeindeverwaltungsschulen und Sparkassenschulen, -
3 an gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsschulen und Fachschulen,
4 bei Fachlehrgängen für Krankenkassenangestellte.
(4) Die Anordnungen in den Absätzen 1 und 2 gelten entsprechend, wenn von den in Absatz 3
bezeichneten Verwaltungen, Einrichtungen und Organisationen. zur Abhaltung von Prüfungen
Personen herangezogen werden, die die Prüfungstätigkeit als Nebentätigkeit ausüben.
(5) Die Oberfinanzdirektionen können das im Absatz 2 geregelte Verfahren auf Antrag. auch
bei anderen Schulen und bei anderen Veranstaltern von Lehrgängen oder Prüfungen zulassen.
7. Buchmachergehilfen
(1) Es ist bei Buchmachergehilfen oft zweifelhaft, ob sie als selbständig oder nichtselbständig
anzusehen sind. Der Reichs- und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft hat durch
Runderlaß vom 11. November 1936 III 3615 bestimmt, daß ab 1.Januar 1937 zwischen den Buchmachern
und denjenigen Buchmachergehilfen, die nicht in eigenen Läden schreiben, schriftliche
Einzelarbeitsverträge mit den folgenden grundsätzlichen Bestimmungen abzuschließen sind:
f ı. Sämtliche Unkosten der Annahmestelle (Haupt- oder Nebenstelle). trägt der Buchmacher.
__ Alle auch in der Nebenstelle tätigen Hilfskräfte sind vom Buchmacher anzustellen und zu
bezahlen.
; Das geschäftliche Risiko trägt der Buchmacher.
Als Dienstvergütung ist vom Buchmacher ein festes Monatsgehalt zu zahlen; daneben kann
eine Umsatzprovision und gegebenenfalls auch eine Gewinnbeteiligung gewährt werden.
5. Der Gehilfe ist verpflichtet, den Weisungen des Buchmachers Folge zu leisten.
6 Der Gehilfe ist verpflichtet, sich während der festgesetzten Dienstzeit in der Annahmestelle
aufzuhalten.
II. Die Regelung‘ der Arbeitsbedingungen im einzelnen, wie Arbeitszeit, Mehrarbeit, Urlaub,
Kündigung, Gehaltshöhe usw., bleibt der freien Vereinbarung zwischen Buchmacher und Buchmachergehilfen
überlassen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsanordnungen,
Tarifverträge und Tarifordnungen dem entgegenstehen.
(2) Sind die im Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ist der Buchmachergehilfe als
Arbeitnehmer zu behandeln. Buchmachergehilfen, die in eigenen Läden schreiben, sind in der Regel
selbständig. Vgl. das RFH-Urteil vom 26. Januar 1927, RStBI. S. 109.
7a. Reisevertreter
Die Tätigkeit eines Reisevertreters ist in der Rechtsprechung wiederholt — entgegen der vertraglichen
Bezeichnung als Angestellter (Handlungsgehilfe) — nach ihrem Gesamtbild als die eines
selbständigen Handelsvertreters im Sinn des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht
der Handelsvertreter) vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 771)1) angesehen worden (RFH vom 3. Dezember
1943 RStBl. 1944 S. 381, BFH vom 16. Januar 1952 BStBl. III S. 79)?). Der Umstand, daß sich
die Vergütung des Vertreters nach dem Erfolg seiner Tätigkeit, wenn auch unter Zusicherung einer
festen Mindestprovision, richtet, und die Selbständigkeit des Reisevertreters in der Zeiteinteilung
und in der Ausgestaltung seiner geschäftlichen Betätigung sind dabei derart in den Vordergrund
der Abwägungen gestellt worden, daß demgegenüber verschiedene für eine Unselbständigkeit
sprechende Gründe (ausschließliche Tätigkeit für einen Auftraggeber, Ersatz von Reisekosten und
Portoauslagen, Teilnahme an den sozialen Einrichtungen des Auftraggebers, Anwendung betrieblicher
Urlaubsregelungen) nicht entscheidend ins Gewicht fielen. Bei der Entscheidung, ob Reisevertreter
als Arbeitnehmer angesehen werden können, sind diese Urteile zu beachten.
8. Vermittlungsprovisionen der Arbeitnehmer im Bank- und Versicherungsgewerbe
(1) Die Arbeitnehmer im Bankgewerbe, insbesondere im Hypothekenbankgewerbe, sind oft bestrebt,
den Wertpapier- (Pfandbrief-) Absatz zu fördern, ohne daß diese Tätigkeit zu ihren engeren
dienstlichen Aufgaben gehören würde. Gelingt es ihnen, einen Wertpapier- (Pfandbrief-) Verkauf zu
vermitteln, so erhalten sie meist von ihren Arbeitgebern dafür eine besondere Vergütung (Provision).
Der Reichsfinanzhof hat im Urteil vom 22. Oktober 1931 (RStBI: S. 953) entschieden, daß diese
besonderen Vergütungen Arbeitslohn sind.
1) GVBl. 1953 S. 1004.
2) StZBIl. Bln. 1952 S. 262.
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