34 Steuer- und Zollblatt für Berlin 4.Jahrgang MNr.4 18. Januar 1954
gewerbe, mit Ausnahme von Betrieben einfacherer Art; im Möbeltransportgewerbe; im Friseurgewerbe
und im Kohlenhandel), haben deshalb die ihnen zugeflossenen freiwilligen Trinkgelder dem
Arbeitgeber für jeden Lohnzahlungszeitraum schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitnehmer muß die
Richtigkeit seiner Angaben durch Unterschrift bestätigen. Der Arbeitgeber hat den angegebenen
Betrag zusammen mit den anderen steuerpflichtigen Lohnbezügen des Arbeitnehmers (dem festen
Lohnbetrag und dem Betrag der Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat)
dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen (vgl. OFH-Urteil vom 18. April 1950 IV 22/50 U, MinBIFin.
S. 502) 1).
(7) Der Arbeitgeber haftet nicht für Lohnsteuer, die er infolge unrichtiger Angaben des Arbeitnehmers
zuwenig einbehalten hat. Der Arbeitgeber hat jedoch seinen Einfluß dahin geltend zu
machen, daß der Arbeitnehmer richtige ‚Angaben macht und offenbar unrichtige Angaben berichtigt.
Mitwirkung der maßgebenden Organisationen
(8) Die Finanzämter haben bei den Lohnsteueraußenprüfungen darauf zu achten, daß die Lohnsteuer
von den Trinkgeldern richtig erhoben wird. Die Finanzämter setzen sich erforderlichenfalls
mit den örtlichen Vertretern der maßgebenden Organisationen in Verbindung, um den Kreis der nach
Absatz 6 zur Anzeige der Trinkgelder Verpflichteten näher zu bestimmen und um in Zweifelsfällen
den Weg zu einer zutreffenden Besteuerung zu finden.
4. Nebentätigkeit
(1) Eine Nebentätigkeit im Sinn der folgenden Anordnungen ist eine Tätigkeit, die jemand neben
seinem Hauptberuf in einem Arbeitsverhältnis oder im Rahmen eines Tätigkeitsverhältnisses, das
einem Arbeitsverhältnis ähnlich ist, ausübt.
(2) Die nebenberuflich tätige Person übt die Nebentätigkeit in einem Arbeitsverhältnis aus, wenn
sie in das Unternehmen (Betrieb oder Haushalt) des Leistungsempfängers derart eingegliedert ist,
daß sie dessen Weisungen hinsichtlich der geschuldeten Arbeitsleistung zu folgen verpflichtet ist
(vgl. 8 1 Absatz 3 LStDV). Die Einnahmen aus der Nebentätigkeit sind in einem solchen Fall
Arbeitslohn.
(3) Die nebenberuflich tätige Person übt die Nebentätigkeit selbständig im Rahmen eines Tätigkeitsverhältnisses,
das einem Arbeitsverhältnis ähnlich ist, aus, wenn sie die Nebentätigkeit zwar
nicht in einem Arbeitsverhältnis (Absatz 2) ausübt, ihre Stellung jedoch wegen der Weisungsbefugnis
des Leistungsempfängers oder wegen anderer Umstände derjenigen eines Arbeitnehmers ähnlich
ist.
Beispiel:
Der praktische Tierarzt als amtlich bestellter Fleischbeschauer, der Beamte als Vortragender
an einer Volkshochschule, der Landwirt als amtlich bestellter Viehwieger.
Die Einkünfte aus einer solchen Nebentätigkeit gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit. Sie gehören in der Regel zu den Einkünften aus, selbständiger Arbeit ($ 18
EStG). Sie sind jedoch der Einkunftsart des Hauptberufs (insbesondere Land- und Forstwirtschaft
oder Gewerbebetrieb) zuzurechnen, wenn die Nebentätigkeit die Ausübung des Hauptberufs zur
Voraussetzung hat oder mit dem Hauptberuf in engem wirtschaftlichem Zusammenhang steht.
Beispiele:
A. Fleischbeschauer können Tierärzte, Gewerbetreibende, Landwirte, Beamte und andere Personen
- sein. Die Einnahmen aus der Fleischbeschau gehören zu den Einkünften aus selbständiger
Arbeit.
B. Als Viehwieger werden Landwirte, Rentner, Beamte, Angestellte und andere Personen bestellt.
Die Einnahmen aus der Wiegetätigkeit gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit.
5. Betriebsärzte, Hilfsärzte bei den Gesundheitsämtern und Bundesbahnvertrauensärzte
Die Betriebsärzte, die nicht voll beschäftigten Hilfsärzte bei den Gesundheitsämtern und die Vertrauensärzte
der Deutschen Bundesbahn üben meist eine eigene Praxis aus. Die Bezüge aus dem
Vertragsverhältnis sind den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen, wenn die vertragsärztliche
Tätigkeit als Hilfsgeschäft der selbständigen Berufstätigkeit ausgeübt wird. Übt ein Vertragsarzt
(Hilfsarzt) ausnahmsweise eine eigene Praxis nicht aus, so sind seine Bezüge als Vertragsarzt
(Hilfsarzt) den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen. Es ist nicht zu beanstanden,
wenn von diesen Bezügen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen wird.
Die Bezüge sind dann durch Veranlagung zur Einkommensteuer heranzuziehen.
6. Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit
(1) Berufsschulen, Fachschulen und Veranstalter von Lehrgängen ziehen zur Durchführung des
Lehrbetriebs als Lehrkräfte oft Personen heran, die die Lehrtätigkeit bei der Schule als Nebentätigkeit
ausüben. Es handelt sich dabei um Personen, die im Hauptberuf Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende,
selbständig Berufstätige oder Arbeitnehmer sind. Die Lehrkräfte haben über ein bestimmtes
Gebiet zu festgesetzten Stunden Vorlesungen oder Unterricht zu halten. Die Ausübung der
Lehrtätigkeit im Nebenberuf ist in der Regel als Ausübung eines freien Berufs anzusehen. Die nebenberuflich
tätigen Lehrkräfte sind nur dann Arbeitnehmer, wenn sie in den Schulbetrieb fest eingegliedert
sind und in der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit an die Weisungen der Schulleitung gebunden
sind. Eine solche Eingliederung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn die nebenberuflich tätige
Lehrkraft in der Woche oder im _Monat nur wenige Unterrichtsstunden zu geben hat.
(2) Soweit nebenberuflich tätige Lehrkräfte als Arbeitnehmer in Betracht kommen, sind die Vergütungen,
die sie für die Lehrtätigkeit erhalten, Arbeitslohn. Es kann in den Fällen, die im Absatz 3
1y StZBl. Bin. 1951 S. 187,