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Volume Stück 41, 1. November 1944

Full text: Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin (Public Domain) Ausgabe 1944 (Public Domain)

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Die Rattenbekämpfungsmittel sind vor dem ' auch die Benutzung der amtlich geprüften Gifte, 
Zugriff von Kindern und Haustieren zu sichern. die der Abteilung III des Giftverzeichnisses. der 
Durch Aushang _von_Zetteln und Warnschildern Gifthandelsverordnung angehören, Et In 
mit dem Hinweis: „Vorsichtl. Rattengift aus- solchen Fällen muß aber eine für Menschen und 
gelegt! Kinder und Haustiere fernhalten!“ ist auf Nutztiere ungefährliche Auslegung der Gifte in 
die Auslegung des Giftes aufmerksam zu machen. breiiger Köderform innerhalb gesicherter Gift- 
Mit dem Auslegen und Nachlegen der Be- futterkisten oder enger Rohre. bzw. die unmittel- 
kämpfungsmittel ‚können auch gewerbsmäßige, bare Versenkung der Giftköder in die Ratten- 
berechtigte, ortsansässige Schädlingsbekämpfer löcher gewährleistet sein. Die Verwendung bak- 
(vgl. Ziffer VI) beauftragt werden. Die Verant- terienhaltiger Mittel zur Rattenbekämpfung ist 
wortung aus dieser Verordnung, jedoch ohne gemäß Verordnung zur Ergänzung der Vorschrif- 
Bindung an die oben angegebene Uhrzeit, geht ten über Krankheitserreger vom 16. März 1936 
dann auf den berechtigten gewerbsmäßigen (RGBl. I S. 178) verboten. 
Schädlingsbekämpfer über. VI. Als berechtigte Schädlingsbekämpfer gel- 
Den zur Auslegung von Bekämpfungsmitteln ten wie im N Morjakıe > N S 
Verpflichteten und deren Beauftragten ist das Be- | a) nur solche ortsansässigen Schädlings- 
treten der Räume, An denen Bekämp fungsmittel bekämpfer, die ihr Gewerbe bereits vor dem 
ausgelegt werden lason, Zu pestatten. Die N ia 1. Oktober 1938 ausgeübt haben und dieses durch 
Sn m erst nm 10. Dezember 19 eine Gewerbeanmeldungsbescheinigung gemäß 
mac An SEASD ittel sind die $ 15 der Reichsgewerbeordnung nachweisen, 
„1. Als Rattenbekämpf Uungsmiltel Sind nur lie b) die zugelassenen Hersteller, wenn sie im Be- 
für Menschen und Haustiere verhältnismäßig un- | : ; z 
hädliche d amtlich geprüften Rattenbekämp- | sıtz eines‘ mit der Unterschrift und dem Ge- 
N ehaemittel do er. N der fester Form un schäftsstempel der betreffenden Herstellerfirma 
gelassen ; n versehenen namentlichen Berechtigungsscheins 
. N : KL sind. 
I. Die Rattenbekämpfungsmittel sind in der Andere. Gewerbetreibende dürfen seitens der 
Zeit vom 24. November bis 1. Dezember 1944 in Verpflichteten nicht mit der Auslegung von Be- 
den Fachgeschäften (Apotheken und Drogerien) kämpfungsmitteln betraut werden, auch dürfen 
N MICE en ve N Be "en N Dr andere Gewerbetreibende. keinen Auftrag zur 
ı p Dezember 1044  Yerwandı Ne rden x ' Auslegung von Bekämpfungsmitteln übernehmen. 
Di m : :HeL- werden an den. Fock VII. Während der Rattenbekämpfungstage sind 
16 bekimp ungSmittel werden in ‚46% als Rattenbekämpfungsmittel nur für die gewerbs- 
geschäften ohne Gift- oder Erlaubnisschein ab- mäßigen, ortsansässigen Schädlingsbekämpfer 
gegeben und sind entsprechend der den Packungen qje amtlich geprüften stärkeren Rattengifte in 
beigegebenen Gebrauchsanweisung anzuwenden. breiiger Köderform zugelassen. 
N u On IC EDEN dem AED VIII. Gewerbsmäßigen, ortsansässigen Schäd- 
BA WON ; ? ; 0& a lingsbekämpfern ist unter Übernahme eigener 
Wasser leicht anzufeuchten, jedoch dürfen die V % iM ; 
z Ss ; n erantwortung auch die Bekämpfung nur im 
Brocken nicht mit den Fingern berührt werden. _ Freigelände durch amtlich. geprüfte Räucherver- 
Der Verkauf flüssiger Bekämpfungsmittel darf nur fahren erlaubt Bep 
in solchen Fachgeschäften erfolgen, die die poli- * . ) =. 
zeiliche Gifthandelserlaubnis besitzen. IX. Zur erfolgreichen Durchführung ‚der Rat- 
Die Giftbrockenpackungen müssen vom Her- : tenbekämpfung werden folgende Mindest- 
steller mit folgenden Angaben versehen sein: Mengen — sel es nun der auslegefertigen 
Name und Wohnort des Herstellers, Benennung Brocken oder sei es der mit flüssigen Mitteln her- 
des wirksamen Giftes, Herstellungsjahr und gestellten Brocken — der amtlich zugelassenen 
-monat, Verwendbarkeitsdauer, Inhalt der Packung Bekämpfungsmittel festgesetzt: 
nach Gewicht und Verkaufspreis. Bei Mitteln, 1. Für den Kleingärtner (Laubenbesitzer) je 
die in auslegefertigen Brocken in den Handel Laube bzw. Parzelle eine Brockenpackung, Min- 
kommen, muß außerdem die Zahl der Brocken, | destgehalt 40 Brocken. 
bei Mitteln, die noch einer Zubereitung durch die ) 2, Für Eigenheime, Siedlungshäuser und Eigen- 
Verbraucher bedürfen, die Zahl der Brocken, die heim- und Siedlungsgelände: 
daraus hergestellt werden können, angegeben sein. a) für den Keller des Hauses 40 Brocken, 
IV. Der erfolgte Ankauf eines zugelassenen außerdem für je 100 qm Land 10 Brocken. 
Bekämpfungsmittels ist den zur Auslegung Ver- b) für ein Haus mit Tierhaltung in der Nähe 
pflichteten durch die Fachgeschäfte (Apotheken der Ställe zusätzlich 40 Brocken, 
und Drogerien) auf den einzelnen Packungen zu x N . . 
bescheinigen. Der Käufer hat die leere Packung Si ar U a DL Dale een heim und 
des Mittels bis zur Durchführung der Kontrolle 100 un 10 Ba kon. Mat 0Cer O4n6 Zaun -— pro 
bzw. bis zur Abholung durch Polizeibeamte bis a FOCKOR. 
spätestens 10. Januar 1945 aufzubewahren. 3. Für das Wohnhaus: 
V. Gewerbsmäßigen, ortsansässigen Schäd- a) im Keller sind Brocken entsprechend der 
lingsbekämpfern, die schon vom 21. November Zahl der Wohnungen auszulegen, und zwar 
1944 an die Bekämpfungsmittel auslegen können, in Häusern mit bis zu 10 Wohnungen je Woh- 
ist unter Übernahme eigener Verantwortung ı nung 6 Brocken, mindestens aber 40 Brocken,
	        
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