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(4) Die Entlade- Untersuchung regelt sich na; !' (5) Dex Nachweis der Impfung und der amtstier-
meiner viehseuchenpolizeilihen Anordnung, be- ärztlichen Untersuchung nach Absatz (4) ist durch eine
treffend amtstierärztliche Untersuchung des nach Bescheinigung nach dem Muster U zu führen.
Berlin eingeführten und auf Eisenbahn- und Schiffs- g 4. (1) Die im 8 3 benannten Klauentiere sind
stationen zur Entladung kommenden Klauenviehs, qm Bestimmungsort auf die Dauer von 5 Tagen der
vom 8. Dezember 1921 (Amtsblatt S. 617). polizeilichen Beobachtung (Polizeirevier) zu unter-
8 2. (1) Klauentiere, die von einem Schlachtvieh- werfen. Einer Beförderung mit der Eisenbahn sind
markt zur Abschlachtung außerhalb eines öffentlichen Sendungen gleich zu segen, die zunächst auf der Eisen-
Schlachthofes abgetrieben werden, sind vorher durch bahn“ erfolgen und dann zur Umgehung der Anord-
Ohrlochung, Ohrmarke oder Farbzeichen so zu kenn- nung auf Kraftwagen umgeladen werden. Die
zeichnen, daß ihre Herkunft jederzeit einwandfrei fest- polizeiliche Beobachtung ist im erstberührten Gehöft,
stellbar ist. jr Zäonantiers in Best von Dändiern Zum im
2) Die Anlagen des Zentralviehhofes sind nach Zt öft des Händlers, durchzuführen. Die Tiere
ig des hei ves Zend zu reinigen und zu dürfen während der polizeilichen Beobachtung aus
desinfizieren. Zur Desinfektion sind 1 %ige Natron- dem Gehöft nur zur sofortigen Schlachtung und nur
lauge oder die zugelassenen Lauge-Präparate zu ver- mit polizeilicher Genehmigung entfernt werden.
wenden. Für die Desinfektion von Wänden, Böden Nach Ablauf der polizeilichen Beobachtung sind sie
und Geräten ist der Natronlauge 5 % Kalk zuzu- abschließend amtstierärztlich zu untersuchen.
segen. Bei Frost sind 10 Litern der Lösung 0,5 bis (2) Der Empfänger der im 8 3 benannten Tiere
1,0 kg Kochsalz zuzufügen. hat die Ankunft der Tiere unverzüglich der Polizei-
(3) Während des Herrschens der Maul- und Klau- behörde (Polizeirevier) anzuzeigen. Bei der Ent-
enseuche im Landespolizeibezirk Berlin sind auf den ladung hat der beamtete Tierarzt die Verlade-Be-
Viehhöfen, Viehmärkten und Schlachthöfen an den scheinigung zu überprüfen.
Ein- und Ausgängen hinreichend große Entseuchungs- (3) Ausgenommen von der polizeilichen Beobach-
einrichtungen (Desinfektionsmatten, -beete) mit den tung nach Ziffer (1) sind Klauentiere, die für den
in Ziffer (2) genannten Desinfektionsmitteln ge- | Auftrieb des unter Jmpfschuß stehenden Nuhßvieh-
tränkt, anzulegen, über die der gesamte Personen-, marktes und anderen AÄbsaßveranstaltungen auf
Tier- und Fuhrwerksverkehr zu leiten ist. Für ihre dem Magerviehhof in Berlin-Friedrichsfelde be-
zwedienliche Instandhaltung haben die Unternehmer stimmt sind.
der Veranstaltungen zu sorgen. 3 5. (1) De Sinführ von Klauentieren zu Nuß-
: | . und Zuchtzweeen aus den mit Maul- und Klauen-
B. Verkehrmit Nuß“ und Zuchtvieh. euche stärker verseuchten Gebieten des
83.(1) Klauentiere, die zu Nuß- und ZuchtzweXen Reiches nach dem Landespolizeibezirk Berlin im
innerhalb des verse uchten Landespolizeibezirks Eisenbahn- und Schiffsverkehr, von Schweinen auch
Berlin oder in einem anderen v e rseuchten Re- im Kraftwagenverkehr, ist unbeschadet der für die
gierungsbezirk im Eisenbahn- und Schiffsverkehr na; Entlade- und Verlade-Untersuchung im 8 3 getrof-
Berlin befördert werden, sind bei der Verladung fenen Bestimmungen nur unter der Bedingung ge-
amtstierärztlich zu untersuchen. Die Verladung darf stattet, daß die Tiere vor der Ausfuhr aus den stärker
erst erfolgen, wenn der beamtete Tierarzt die Seu- verseuchten Gebieten durch Tierärzte gegen Maul-
<henfreiheit aller zu einer Sendung gehörenden Tiere und Klauenseuche schubgeimpft worden sind.
festgestellt hat. (2) Die stärker verseuchten Gebiete werden im
(2) Von der Verlade-Untersuchung sind solche für : Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Mini-
Nuß- und Fuchtzweile besipeualen Klauentiere aus- ; steriums des Junern laufend bekanntgegeben.
genommen, ne na weisli am Verladetage bereits 8 6. Die nach 8 5 vorgeschriebenen Impfungen
amtstierärztlich untersucht worden sind. sind im Ursprungsgehöft vorzunehmen. Schweine
(3) Der Nachweis der amtstierärztlichen Unter- im Besiß von Händlern können statt im Ursprungs-
suchung nach Absatz 2 ist durch eine Bescheinigung gehöft vor der Verladung schußgeimpft werden.
nach dem untenstehenden Muster 1 zu führen. Die Wenn auf einem Nuß- und Zuchtviehmarkt oder
Bescheinigung ist beim Bahnversand dem Frachtbrief einer anderen Viehabsatveranstaltung die Schuß-
beizuheften. impfung gegen Maul- und Klauenseuche vorgeschrie-
(4) Die Entlade- Untersuchung regelt sich nach ben ist und die Tiere von dort ausgeführt werden, so
meiner viehseuchenpolizeilihen Anordnung vom wird die Impfung als Ausfuhrimpfung anerkannt.
8. Dezember 1921, betreffend amtstierärztliche Unter- (2) Die Impfdosis beträgt bei der Anwendung
fichung der "eh jein zingeführien ud a Eisen- von Hochimmunserum:
ahn- un iffssiationen zur Entladung kom- ür Ri ; H :
menden Klauenvieh8 (Amtsblatt S. 617). A fir Rindern Lom je Zentner Körpergewicht,
- Von der Entlade-Untersuchung befreit sind Klauen- für Läuferschweine bis zu 1 Zentner 15--20 ccm,
tiere für Nuß- und Zuchtzweke, die auf Nuß- und für große Schweine 40 ccm.
Zuchtviehmärkten oder anderen Absatzveranstaltungen Bei der Anwendung von Rekonvaleszentenserum
gegen Maul- und Klauenseuche schußgeimpft, am sind zu geben:
Markttage verladen, bei der Verladung amtstierärzt«- für Rinder 25 ccm je Zentner Körpergewicht
lich untersucht und spätestens an dem auf den Markt- für Ferkel 10 ccm, . "
tag folgenden Tag bis 24 Uhr an ihrem Bestim- für Läuferschweine bis zu 1 Zentner 20--25 ccm,
munasort eingetroffen sind. für aroße Schweine 50 ccm. |