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Reich3versicherung3ordnungskassen im 'Zulassung83- | Nach Ablauf dieser Frist eingehende Äußerungen
bezirk Berlin im Rahmen der 88 23 ffe. der Zu- können bei der Beschlußfassung nicht mehr be-
lassungsordnung vom 27. Juli 1933 (RGBl. I rücdsichtigt werden.
Seite 541 ffe.) und der Dritten Verordnung über E3 wird ausdrüclich darauf hingewiesen, daß es
die Zulassung von Zahnärzten und Dentisten zur der Stellung eines besonderen Antrages auf Zu-
Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 13. Februar lassung zur Kassenpraxis nicht bedarf, da das Zu-
1935 (RGBl. I S. 192) Beschluß fassen wird. lassungsverfahren ein Offizialverfahren ist.
Den Beteiligten bleibt es überlassen, Äußerungen, | (Sch. 3. 63/35)
die sie für erforderlich halten, bis spätestens zum Berlin-Charlottenburg, den 16. April 1935.
20. Mai 1935 dem Schiedsamt für Zahnärzte und Der Vorsitzende des Schied8amts für Zahnärzte
Dentisten bei dem Oberversicherung3amt Berlin in und Dentisten bei dem Oberversicherungsamt Berlin.
Charlottenburg 2, Berliner Straße 11, einzureichen. - Jn Vertretung: Freiherr von Thielmann.
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