>41
Douglastanne: ‘ Verordnungen und Bekanntmachungen des
Für ein handelsübliches Bund‘. = 0,45 AM, Polizeipräsidenten in Berlin.
No T d manns t anne: 631 Wasserbucheintragung,
Für ein handelsübliches Bund . =1,20 AM, _ Die im ausliegenden Unterlagenheft auf Blatt I
Abiesnobilis (kurz ge- und II nachgewiesenen 29 Mitglieder der Fischer-
schnitten) . ..-. „2 =210 AM, Sozietät von Tiefwerder haben als Eigentümer
Abies nobilis - glauca (kurz ge- ihrer im Grundbuch von Tiefwerder eingetragenen
schnitten) .. —2,70 AM. EEE Che yernolen durch Ne
(2) Für kürzere Zweige darf der Abgabepreis iS. . N Ua 1910 beantiagt, U den men in An.
nicht erhöht werden. Zweige über 1 m lang dür- spruch genommene Recht, in der Spree vom
fen nur nach Gewicht abgegeben werden, wobei Mühlendamm in Berlin bis Spandau mit sämt-
folgende Preise je kg nicht überschritten werden ];chen für die Kleinfischerei gesetzlich zulässigen
dürfen: . Fanggeräten zu fischen, in das Wasserbuch ein-
Rottanne und Fichte. , —0,25 AM, zutragen. Die Gewässerfläche ist auf den bei-
ip =. , m. = A ı gebrachten Meßtischblättern in roter Farbe kennt-
autanne (Picea-pungens). . . . =1,1 AM, lich gemacht.
Blautanne (Picea-pungens-glauca) = 1,25 RM, Das Recht wird gestützt:
Den (Picea-pungens-glauca- 195.70 a) auf das bei der Regierung in Potsdam befind-
D gl A — 042 AM liche Erbregister des Amts Spandau von 1704
A Ahlen DS Dill A 95 ie dl Seite 188—190, wonach die Eigentümer der
IE Ol =. z — N 90 er > EEE von Tiefwerder das Recht haben, in
| 5 . - der Spree vom Mühlendamm in Berlin bis Span-
Bei der Abgabe von kleineren Mengen unter dau mit sämtlichen für die Kleinfischerei gesetz-
1 kg darf der Preis für 1 kg zugrunde gelegt lich zulässigen Fanggeräten zu fischen,
werden. b) auf Ersitzung, insbesondere auf mindestens
& 11. Fahrgeld und Bote nlohn dreißigjährige widerspruchslose Ausübung vor
) . dem 1. Mai 1914 und
Fahrgeld und Botenlohn können von dem u auf die Fostetellung des Kammergerichts in
Einzelhandel nur dann in Rechnung gestellt wer- ojnem Urteil vom 19. März 1920 in Sachen des
erde B be DSheT CO U üblich war- Preußischen Fiskus wider die Fischereiberech-
a gc PO rt werden. auf der Rechnung be- ofen in Tiefwerder, wonach den Mitgliedern der
sonders vermerkt Werden, Fischersozietät von Tiefwerder als Rechtsnach-
8 12. Schwund und V erderb. folgern der privilegierten Kietzer Fischer das
Durch die festgesetzten Verdienstspannen und Fischereirrecht auf der Spreestrecke vom Mühlen-
Abgabepreise sind die Kosten und die Entschädi- damm in Berlin bis zur Spreemündung zusteht.
gung sowohl des Großhandels als des Einzel- Der Antrag und die zugehörigen Unterlagen
handels für Schwund und Verderb und sonstige liegen -bei dem Polizeipräsidenten in Berlin, Ab-
7 5 N ;
Qualitätsminderung der Ware voll abgegolten. teilung III (Wasserbuchbehörde), Berlin C2,
A Kun Magazinstraße 3—B5, I. Treppe, Zimmer 108, wäh-
813. T N Der en hreren rend der Dienststunden vom 23. November bis
. zum 28. Dezember d. J. zu jedermanns Einsicht
Der Händler hat nur Anspruch auf die Handels- aus. Widersprüche sind innerhalb dieser Frist
spanne einer Handelsstufe. bei der vorbezeichneten Wasserbuchbehörde an-
. : & zubringen. Nur solche Widersprüche sind von
DE U ARE Aero nal ampr. HE ws vn DS en de Sch °
. eilweise bestreiten. Wi ; spruch von
lanter Handel) einschließlich der Friedhofsgärtne- einer a erson al Eigentümer eines Testimmten
reien sind zur Auszeichnung entsprechend der Grundstücks erhoben, so ist dieses genau zu be-
VO BGE TS. 1005) ven ie En No- zeichnen (Grundbuch-, Katasterbezeichnung).
emDer ) ) ) verpflichtet. a Diese Bekanntmachung ergeht gemäß den 888
8 15. Ausnahmen. % und 11 des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916
Ausnahmen von den Vorschriften dieser An- und den $$ 188 und 190 des Preußischen Wasser-
ordnung können zur Vermeidung besonderer gesetzes vom 7. April 1913 mit der Verwarnung,
Härten von der Preisbildungsstelle zugelassen daß die Eintragung des Rechtes mit der gesetz-
werden. lichen Wirkung erfolgen wird, daß sie gegenüber
| 8 16. Inkrafttreten. denjenigen, die innerhalb der Frist keinen Wider-
Diese Anordnung tritt mit dem 25. November een Me Ni bis oil al de
1942 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt meine ade sah ah in Ni der % ch. nt nicht mi
Anordnung Nr. 11/42 zur Preisbildung im Handel dem Grundbuch in Widerspruch steht.
mit Schmuck- und Deckreisig vom 7. August 1942 (HI. BWa. 1. 1919)
außer Kraft. (V- 3a. 674. 42 Preisb.-Stelle): Berlin €&2, den 10. November 1942. -
Berlin, den 17. November 1942. Der Polizeipräsident.
Der Stadtpräsident der’ Reichshauptstadt Berlin. Abteilung IIT (Wasserbuchbehörde).