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Volume Stück 92, 21. November 1942

Full text: Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin (Public Domain) Ausgabe 1942 (Public Domain)

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Douglastanne: ‘ Verordnungen und Bekanntmachungen des 
Für ein handelsübliches Bund‘. = 0,45 AM, Polizeipräsidenten in Berlin. 
No T d manns t anne: 631 Wasserbucheintragung, 
Für ein handelsübliches Bund . =1,20 AM, _ Die im ausliegenden Unterlagenheft auf Blatt I 
Abiesnobilis (kurz ge- und II nachgewiesenen 29 Mitglieder der Fischer- 
schnitten) . ..-. „2 =210 AM, Sozietät von Tiefwerder haben als Eigentümer 
Abies  nobilis - glauca (kurz ge- ihrer im Grundbuch von Tiefwerder eingetragenen 
schnitten) .. —2,70 AM. EEE Che yernolen durch Ne 
(2) Für kürzere Zweige darf der Abgabepreis iS. . N Ua 1910  beantiagt, U den men in An. 
nicht erhöht werden. Zweige über 1 m lang dür- spruch genommene Recht, in der Spree vom 
fen nur nach Gewicht abgegeben werden, wobei Mühlendamm in Berlin bis Spandau mit sämt- 
folgende Preise je kg nicht überschritten werden ];chen für die Kleinfischerei gesetzlich zulässigen 
dürfen: . Fanggeräten zu fischen, in das Wasserbuch ein- 
Rottanne und Fichte. , —0,25 AM, zutragen. Die Gewässerfläche ist auf den bei- 
ip =. , m. = A ı gebrachten Meßtischblättern in roter Farbe kennt- 
autanne (Picea-pungens). . . . =1,1 AM, lich gemacht. 
Blautanne (Picea-pungens-glauca) = 1,25 RM, Das Recht wird gestützt: 
Den (Picea-pungens-glauca- 195.70 a) auf das bei der Regierung in Potsdam befind- 
D gl A — 042 AM liche Erbregister des Amts Spandau von 1704 
A Ahlen DS Dill A 95 ie dl Seite 188—190, wonach die Eigentümer der 
IE Ol =. z — N 90 er > EEE von Tiefwerder das Recht haben, in 
| 5 . - der Spree vom Mühlendamm in Berlin bis Span- 
Bei der Abgabe von kleineren Mengen unter dau mit sämtlichen für die Kleinfischerei gesetz- 
1 kg darf der Preis für 1 kg zugrunde gelegt lich zulässigen Fanggeräten zu fischen, 
werden. b) auf Ersitzung, insbesondere auf mindestens 
& 11. Fahrgeld und Bote nlohn dreißigjährige widerspruchslose Ausübung vor 
) . dem 1. Mai 1914 und 
Fahrgeld und Botenlohn können von dem u auf die Fostetellung des Kammergerichts in 
Einzelhandel nur dann in Rechnung gestellt wer- ojnem Urteil vom 19. März 1920 in Sachen des 
erde B be DSheT CO U üblich war- Preußischen Fiskus wider die Fischereiberech- 
a gc PO rt werden. auf der Rechnung be- ofen in Tiefwerder, wonach den Mitgliedern der 
sonders vermerkt Werden, Fischersozietät von Tiefwerder als Rechtsnach- 
8 12. Schwund und V erderb. folgern der privilegierten Kietzer Fischer das 
Durch die festgesetzten Verdienstspannen und Fischereirrecht auf der Spreestrecke vom Mühlen- 
Abgabepreise sind die Kosten und die Entschädi- damm in Berlin bis zur Spreemündung zusteht. 
gung sowohl des Großhandels als des Einzel- Der Antrag und die zugehörigen Unterlagen 
handels für Schwund und Verderb und sonstige liegen -bei dem Polizeipräsidenten in Berlin, Ab- 
7 5 N ; 
Qualitätsminderung der Ware voll abgegolten. teilung III (Wasserbuchbehörde), Berlin C2, 
A Kun Magazinstraße 3—B5, I. Treppe, Zimmer 108, wäh- 
813. T N Der en hreren rend der Dienststunden vom 23. November bis 
. zum 28. Dezember d. J. zu jedermanns Einsicht 
Der Händler hat nur Anspruch auf die Handels- aus. Widersprüche sind innerhalb dieser Frist 
spanne einer Handelsstufe. bei der vorbezeichneten Wasserbuchbehörde an- 
. : & zubringen. Nur solche Widersprüche sind von 
DE U ARE Aero nal ampr. HE ws vn DS en de Sch ° 
. eilweise bestreiten. Wi ; spruch von 
lanter Handel) einschließlich der Friedhofsgärtne- einer a erson al Eigentümer eines Testimmten 
reien sind zur Auszeichnung entsprechend der Grundstücks erhoben, so ist dieses genau zu be- 
VO BGE TS. 1005) ven ie En No- zeichnen (Grundbuch-, Katasterbezeichnung). 
emDer ) ) ) verpflichtet. a Diese Bekanntmachung ergeht gemäß den 888 
8 15. Ausnahmen. % und 11 des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 
Ausnahmen von den Vorschriften dieser An- und den $$ 188 und 190 des Preußischen Wasser- 
ordnung können zur Vermeidung besonderer gesetzes vom 7. April 1913 mit der Verwarnung, 
Härten von der Preisbildungsstelle zugelassen daß die Eintragung des Rechtes mit der gesetz- 
werden. lichen Wirkung erfolgen wird, daß sie gegenüber 
| 8 16. Inkrafttreten. denjenigen, die innerhalb der Frist keinen Wider- 
Diese Anordnung tritt mit dem 25. November een Me Ni bis oil al de 
1942 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt meine ade sah ah in Ni der % ch. nt nicht mi 
Anordnung Nr. 11/42 zur Preisbildung im Handel dem Grundbuch in Widerspruch steht. 
mit Schmuck- und Deckreisig vom 7. August 1942 (HI. BWa. 1. 1919) 
außer Kraft. (V- 3a. 674. 42 Preisb.-Stelle): Berlin €&2, den 10. November 1942. - 
Berlin, den 17. November 1942. Der Polizeipräsident. 
Der Stadtpräsident der’ Reichshauptstadt Berlin. Abteilung IIT (Wasserbuchbehörde).
	        
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