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4) Die Abgabepreise des Einzelhandels für | waggonweise oder mit Lastzügen in den Bereich
fertige Kränze, Tannengebinde, Kreuze, Kissen, der Reichshauptstadt einführt und die Ware nicht
Sträuße und. sonstige Erzeugnisse der Blumen- unmittelbar an Verbraucher, sondern lediglich an
bindereien dürfen diejenigen des Jahres 1938 den örtlichen Großhandel (Marktverteiler) sowie
nicht übersteigen. an den Einzelhandel einschließlich der Friedhofs-
8 10. Auszeichnungspfl icht,. gärtnereien weitergibt; Ve .
Adventskränze, Kränze, Kranzunterlagen (Roh- c) wer HUN GUN a0ren RK AnAl in Teilladun-
kränze), fertige Kränze, Tannengebinde, Kreuze, Pnd Te Ware we ren. Er X a ercher.
Sträuße und sonstige Erzeugnisse der Blumen- un 4 :e 1 dielich: t eu El al ud ll arehließ)
bindereien unterliegen der Auszeichnungspflicht ich der T CAhof SB en Ze Sb rt N T
nach der Verordnung über Preisauszeichnung vom & Ola: del TS k Ortelle weitergibt (örtlicher
16. November 1940 (RGBl. I S. 1535). roßhandel — Marktvertel er). ; .
Bei der Weitergabe der Ware an den Einzel-
$ 11. Stoppreise. handel einschließlich der Friedhofsgärtnereien
Bisher niedriger liegende Abgabepreise für dürfen höchstens zwei Großhändler tätig werden.
Adventskränze, Kränze ‚und Kranzunterlagen nA r
(Rohkränze), fertige Kränze, Tannengebinde, , | 62. 5 nn standspreis. :
Kreuze, Kissen, Sträuße und sonstige Erzeugnisse Der Einstandspreis des Großhandels setzt sich
der Blumenbindereien dürfen nicht erhöht werden. ZUSAMMEN .
& 12. Ausnahmen 1. beim waggonweisen Bezug oder
f beim Transport mit Lastzug, soweit die Ware vom
Ausnahmen von den Vorschriften dieser An- auswärtigen Versandhandel oder vom Wald-
ordnung können zur Vermeidung besonderer, . hesitzer erworben wurde, aus
Härten im Einzelfalle von der Preisbildungsstelle a) dem Einkaufs- (Fakturen-) Preis in tatsäch-
zugelassen werden, licher und nachweisbarer Höhe,
$ 13. Meine Anordnung vom 18. November b) den tatsächlichen und nachweisbaren Kosten
1941, veröffentlicht durch Anschlag am schwarzen an Fracht (außer Rollgeld) und etwaiger Ver-
Den des Tara ab al packung frei Verkaufslager des Großhändlers;
mark in der Markthalle indenhalle), über die 9 ; n n
Abgabepreise für Adventskränze wird hiermit AUS bei Selhsterwerbung der Wars
aufgehoben. a) dem Einkaufs- (Fakturen-) Preis der Ware,
$ 14. Diese Anordnung tritt am 25. November wie er an den Waldbesitzer gezahlt wird, in tat-
1942 in Kraft. , sächlicher und nachweisbarer Höhe,
| (V. 3 a. 674. 42 Preisb.-Stelle) b) den entstandenen Kosten der Werbung des
Berlin, den 16. November 1942. Reisigs an Ort und Stelle, des Transports zur Ver-
Der Stadtpräsident der Reichshauptstadt Berlin. ladestation, der Verladung sowie der Fracht
(außer Rollgeld) und etwaiger Verpackung frei
630 Anordnung Nr. 19/42. . Verkaufslager des Großhändlers in tatsächlicher
Preisbildung im Handel mit Schmuck- und Deckreisig, und nachweisbarer Höhe.
Vom 17. November 1942. Der Einstandspreis ist für jede Warengattung
Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des besonders zu errechnen.
Vierjahresplanes — Bestellung eines Reichskom- Ein etwa entstehendes Rollgeld kann dem Ab-
missars 2 die Preisbildung — vom 29. Oktober gabepreis angehängt werden.
1936 (RGBIL. I S. 927) und der Ersten Anordnung $ 3. Handelsspannen.
über die Wahrnehmung der Aufgaben und Befug- : 3 .
nisse des Reichskommissars für die Preisbildung nn ee dürfen berechnet
vom 12. Dezember 1936 (Reichsanzeiger Nr. 291) 7 N .
wird im Einvernehmen mit dem Polizeipräsidenten 1. Von dem Großhändler, der die Ware wagg0n-
in Berlin für den Bereich der Reichshauptstadt W166 oder mit Lastkraftwagen bezogen hat,
Berlin ‚angeordnet: a) bei Weitergabe der Ware an andere Groß-
Großhandel händler (Marktverteiler) 15%,
) | b) bei der Weitergabe der Ware unmittelbar an
$1. Abgrenzung des GroßhandelS. den Einzelhandel (Blumenbindereien und ambu-
Als Großhändler mit Schmuck- und Deckreisig Ilanter Handel) einschließlich der Friedhofsgärtne-
ist anzusehen:. reien 25%;
a) wer Schmuck- oder Deckreisig vom Wald- 2..von dem Großhändler, der die Ware von
besitzer oder dem Versandhandel waggonweise einem anderen Großhändler waggonweise oder in
oder mit Lastzügen bezieht und die Ware nicht Teilladungen erworben hat,
unmittelbar an Verbraucher, sondern lediglich an a) bei der Weitergabe der Ware an den Einzel-
den örtlichen Großhandel (Marktverteiler) sowie handel (Blumenbindereien und ambulanter
an den Einzelhandel einschließlich der Friedhofs- Handel) einschließlich der Friedhofsgärtnereien
gärtnereien weitergibt; in Originalbunden 10%,
b) wer Schmuck- oder Deckreisig vom Wald- b)-bei der Weitergabe der Ware an den Einzel-
besitzer zur Selbstwerbung übernimmt, die Ware '! handel (Blumenbindereien und ambulanter