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lichen Gründen ein besonders hoher Ausbeutesatz ! Fracht, Rollgeld und Abnutzungsgebühr für die
erzielt. wird, kann durch die Preisbildungsstelle Leihgefäße berechnen,
an ge onderer, höherer Ausbeutesatz festgesetzt AUSCHnitt IM:
4. (1) Bei Abgabe von Sauerkraut durch 87. (1) Beim Absatz an Verteilerbetriebe sind
Her tellerDetriehe an Großr erteiler er- die Verkäufer ohne besondere Aufforderung zur
rechnet sich der Abgabepreis aus dem Rohware- Brielung En En cleres YEDTECNLeN Dt
einstandspreis (Einkaufspreis: Frachtkosten und HC de Del, 1 es Beleges hat der Verkäufer
Rollgeld) zuzüglich des Pauschalunkostensatzes N ehem ehalten. Aus dem Beleg muß hervor-
gemäß 8S 2 dieser Anordnung. ge yN N PARSCHHE dt Veran
Als Rohwareeinstandspreis gilt: 1) NAME NG ANSCHIT des -v erkäufers,
: . Ha b) Name chrift des K S
a) bei Frühweißkohl für die Zeit bis zum en Datum des Verkaufstaate nn
15. September jedes Jahres der tatsächliche Ein- d) Brutto- und Nettogewicht,
standspreis jedes eingehenden Postens Rohware e) Preis je 100 k Sauerkraut
oder der gewogene Durchschnitt der Rohwaren- f) Gesamtpreis der Lieferung
ns tmaSprohG für gem Pinschnitt onen Woeh®-——g) die Abmutzungsgebühr Tür die Leihgofäße
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weißkohl frei Fabrik darf jedoch nicht kalku- bh) N :n Ans Tuch genommene Teil
liert werden. Jeder Betrieb hat Aufzeichnungen . der Handelssnanne P 5 ; i
über den Eingang und die einzelnen Partien an ‘ 9) Di . f U
Frühweißkohl und den Ausgang der handelsfertig | in je Verkaufsbelege sowie deren Durch-
hergerichteten Handelsware zur Nachprüfung des ‘ Schriften, Kopien usw. sind mindestens 5 Jahre
Preisgebarens vorzunghmen; aufzubewahren, sofern nicht andere V orschriften
b) bei Herbstkohl und späteren Sorten der ine längere Aufbewahrungsdauer vorschreiben.
ab 15. September jedes Jahres von Monat zu Abschnitt IV. .
Monat neu zu errechnende gewogene Durch- $ 8. Hinsichtlich der Zahlungs- und Liefe-
Eat id Sadenbe Jar Jahııe An, OEE ame Al gr da Ahr
$ 9. ı Aahres. AM . ordnung nichts anderes bestimmt ist, die Vor-
31. Dezember jedes Jahres ist der durchschnitt- ' ORTE der Verordnung über das Verbot. von
"a EN en Ne dert NE Por AR San SEE men vom 26. November 1986 (RGBI. I
4 ngäng - 90Pp- SS, 955).
tember bis 31. Dezember endgültig zu ermitteln $ 9. (1) Die nach Abschnitt II zu errechnen-
und den weiteren Verkäufen zugrunde zu legen, gen Preise verstehen sich für Lieferungen im Um-
Der zum jeweils festgesetzten Zeitpunkt ermittelte is von 30 km frei Haus, bei Bahnversand frei
z 1a insta #018 € etrag . ..rz 7 .x 4
A an dee Babel Empfangestation, bei Lieferungen über 30 km frei
£ A > “ aggon Versandstation.
nicht überschreiten. . (2) Bei Lieferungen über 30 km mit betriebs-
(2) Bei Abgabe von Sauerkraut durch Her- eigenen Fahrzeugen kann die Berechnung der
stellerbetriebe an: ) . Sn bahnamtlichen Fracht bis zur nächstgelegenen
a) Kleinverteiler: darf der Da Eisenbahnstation des Empfängers erfolgen.
EUR 0 Sa 4 e um‘ höchstens $ 10. Die Belieferung brutto für netto ist un-
. b) Verbrau cher : um höchstens 4,— RM Ce Var a . .
je 100 kg Sauerkraut erhöht werden. $ 11. (1) Die Lieferungen haben in Leih-
Bei Abgabe an Kleinverteiler (a) muß die ı gefäßen Zu de fe si a. Onch
Handelsspanne des Herstellers mindestens @) Die Leihge deln de A Den ne dent.
0,30 ARM je 100 k& Sauerkraut unter der Groß- | pfleglich zu behan ein und in sauberem, ordent-
handelsspanne liegen. Dun EA EN dürfen di
} A HT A Aha ür die Abnutzung der Fässer dürfen die
an ST NOLTE oe er Hersteller eine Abnutzungsgebühr von höchstens
e > & AS — RR MH ie? ber .
stens 2,80 A. je 100 kg Sauerkraut und die tat- 1,— RM AN + er in Pfand bie zu
sächlich entstandenen Kosten für Fracht, Roll- 2 m io IgCha N bon Mm N an den
geld und Abnutzungsgebühr für die Leihgefäße 1 je */, Tonne erho en werden, Für den
Berechnen. Verfall des Pfandes gelten die gesetzlichen Vor-
(2) Großverteiler, die Sauerkraut in der schriften. Hersteller und Verteile r sind ver
gleichen Handelsstufe weitergeben, sind ver- DE Ka NER Verkäufe mög;
pflichtet, sich mit ihren Abnehmern in die ichst frachtgünstig durchzufü TOR
Handelsspanne angemessen zu teilen und den in Abschnitt V. .
Anspruch genommenen Teil der Handelsspanne.in ‚8 14. Bei Weinsauerkraut (Weinkraut oder
der Rechnung zu vermerken. Der Käufer darf Sauerkraut mit Weinzusatz), das nach den Nor-
nur noch. den übrigbleibenden Rest der Handels- mativbestimmungen der Hauptvereinigung der
spanne für sich berechnen. deutschen Gartenbauwirtschaft (Anordnung
$ 6. Kleinverteiler dürfen eine Handelsspanne Nr. 15/38 vom 8. September 1938 — RNVBI.
von höchstens 6,— RAM je 100 kg Sauerkraut 8. 450) mindestens 1 Liter Wein im Sinne’ des
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und die tatsächlich entstandenen Kosten für: Weingesetzes vom 25, Juli 1930 (RGBI. TI S. 356)