Path:
Volume Stück 25, 28. März 1942

Full text: Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin (Public Domain) Ausgabe 1942 (Public Domain)

78 
lichen Gründen ein besonders hoher Ausbeutesatz ! Fracht, Rollgeld und Abnutzungsgebühr für die 
erzielt. wird, kann durch die Preisbildungsstelle Leihgefäße berechnen, 
an ge onderer, höherer Ausbeutesatz festgesetzt AUSCHnitt IM: 
4. (1) Bei Abgabe von Sauerkraut durch 87. (1) Beim Absatz an Verteilerbetriebe sind 
Her tellerDetriehe an Großr  erteiler er- die Verkäufer ohne besondere Aufforderung zur 
rechnet sich der Abgabepreis aus dem Rohware- Brielung En En cleres YEDTECNLeN Dt 
einstandspreis (Einkaufspreis: Frachtkosten und HC de Del, 1 es Beleges hat der Verkäufer 
Rollgeld) zuzüglich des Pauschalunkostensatzes N ehem ehalten. Aus dem Beleg muß hervor- 
gemäß 8S 2 dieser Anordnung. ge yN N PARSCHHE dt Veran 
Als Rohwareeinstandspreis gilt: 1) NAME NG ANSCHIT des -v erkäufers, 
: . Ha b) Name chrift des K S 
a) bei Frühweißkohl für die Zeit bis zum en Datum des Verkaufstaate nn 
15. September jedes Jahres der tatsächliche Ein- d) Brutto- und Nettogewicht, 
standspreis jedes eingehenden Postens Rohware e) Preis je 100 k Sauerkraut 
oder der gewogene Durchschnitt der Rohwaren- f) Gesamtpreis der Lieferung 
ns tmaSprohG für gem Pinschnitt onen Woeh®-——g) die Abmutzungsgebühr Tür die Leihgofäße 
AA € LO , © He A x im 7 ; x 
weißkohl frei Fabrik darf jedoch nicht kalku- bh) N :n Ans Tuch genommene Teil 
liert werden. Jeder Betrieb hat Aufzeichnungen . der Handelssnanne P 5 ; i 
über den Eingang und die einzelnen Partien an ‘ 9) Di . f U 
Frühweißkohl und den Ausgang der handelsfertig | in je Verkaufsbelege sowie deren Durch- 
hergerichteten Handelsware zur Nachprüfung des ‘ Schriften, Kopien usw. sind mindestens 5 Jahre 
Preisgebarens vorzunghmen; aufzubewahren, sofern nicht andere V orschriften 
b) bei Herbstkohl und späteren Sorten der ine längere Aufbewahrungsdauer vorschreiben. 
ab 15. September jedes Jahres von Monat zu Abschnitt IV. . 
Monat neu zu errechnende gewogene Durch- $ 8. Hinsichtlich der Zahlungs- und Liefe- 
Eat id Sadenbe Jar Jahııe An, OEE ame Al gr da Ahr 
$ 9. ı Aahres. AM . ordnung nichts anderes bestimmt ist, die Vor- 
31. Dezember jedes Jahres ist der durchschnitt- ' ORTE der Verordnung über das Verbot. von 
"a EN en Ne dert NE Por AR San SEE men vom 26. November 1986 (RGBI. I 
4 ngäng - 90Pp- SS, 955). 
tember bis 31. Dezember endgültig zu ermitteln $ 9. (1) Die nach Abschnitt II zu errechnen- 
und den weiteren Verkäufen zugrunde zu legen, gen Preise verstehen sich für Lieferungen im Um- 
Der zum jeweils festgesetzten Zeitpunkt ermittelte is von 30 km frei Haus, bei Bahnversand frei 
z 1a insta #018 € etrag . ..rz 7 .x 4 
A an dee Babel Empfangestation, bei Lieferungen über 30 km frei 
£ A > “ aggon Versandstation. 
nicht überschreiten. . (2) Bei Lieferungen über 30 km mit betriebs- 
(2) Bei Abgabe von Sauerkraut durch Her- eigenen Fahrzeugen kann die Berechnung der 
stellerbetriebe an: ) . Sn bahnamtlichen Fracht bis zur nächstgelegenen 
a) Kleinverteiler: darf der Da Eisenbahnstation des Empfängers erfolgen. 
EUR 0 Sa 4 e um‘ höchstens $ 10. Die Belieferung brutto für netto ist un- 
. b) Verbrau cher : um höchstens 4,— RM Ce Var a . . 
je 100 kg Sauerkraut erhöht werden. $ 11. (1) Die Lieferungen haben in Leih- 
Bei Abgabe an Kleinverteiler (a) muß die ı gefäßen Zu de fe si a.  Onch 
Handelsspanne des Herstellers mindestens @) Die Leihge deln de A Den ne dent. 
0,30 ARM je 100 k& Sauerkraut unter der Groß- | pfleglich zu behan ein und in sauberem, ordent- 
handelsspanne liegen. Dun EA EN dürfen di 
} A HT A Aha ür die Abnutzung der Fässer dürfen die 
an ST NOLTE oe er Hersteller eine Abnutzungsgebühr von höchstens 
e > & AS — RR MH ie? ber . 
stens 2,80 A. je 100 kg Sauerkraut und die tat- 1,— RM AN + er in Pfand bie zu 
sächlich entstandenen Kosten für Fracht, Roll- 2 m io IgCha N bon Mm N an den 
geld und Abnutzungsgebühr für die Leihgefäße 1 je */, Tonne erho en werden, Für den 
Berechnen. Verfall des Pfandes gelten die gesetzlichen Vor- 
(2) Großverteiler, die Sauerkraut in der schriften. Hersteller und Verteile r sind ver 
gleichen Handelsstufe weitergeben, sind ver- DE Ka NER Verkäufe mög; 
pflichtet, sich mit ihren Abnehmern in die ichst frachtgünstig durchzufü TOR 
Handelsspanne angemessen zu teilen und den in Abschnitt V. . 
Anspruch genommenen Teil der Handelsspanne.in ‚8 14. Bei Weinsauerkraut (Weinkraut oder 
der Rechnung zu vermerken. Der Käufer darf Sauerkraut mit Weinzusatz), das nach den Nor- 
nur noch. den übrigbleibenden Rest der Handels- mativbestimmungen der Hauptvereinigung der 
spanne für sich berechnen. deutschen Gartenbauwirtschaft (Anordnung 
$ 6. Kleinverteiler dürfen eine Handelsspanne Nr. 15/38 vom 8. September 1938 — RNVBI. 
von höchstens 6,— RAM je 100 kg Sauerkraut 8. 450) mindestens 1 Liter Wein im Sinne’ des 
; T 8 Fl CS 
und die tatsächlich entstandenen Kosten für:  Weingesetzes vom 25, Juli 1930 (RGBI. TI S. 356)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.