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Volume Stück 43, 28. Mai 1941

Full text: Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin (Public Domain) Ausgabe 1941 (Public Domain)

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des Oberbürgermeisters der Reichshauptstadt Berlin ' 30,-- 2 4 und für den Fall der Nichtbeitreibbarkei 
für den Ortspolizeibezirk Berlin folgendes verordnet: des M Ee eine Fam der Nip ip ai 
Tötung von seuchenkranken und Woche angedroht. Die im Einzelfall nach den be- 
seuchenverdäc<htigen Tieren. stehenden Strafgeseßen verwirkte Strafe bleibt hier- 
8 1. Die wegen anste>ender Krankheiten auf von unberührt. 2 . 
Grund viehseuchenpolizeilicher Anordnung gemäß den 8 8. Die Polizeiverordnung tritt am 1. April 
Vorschriften des Viehseuchengesezes vom 26. Juni 1941 in Kraft. (V. 4300. 41) 
1909 und den dazu ergangenen Änderungsgeseßen Berlin, den 21. Mai 1941. 
vom 18. Juli 1928 (RGBl. 1 S. 289), 10. Juli 1929 Der Polizeipräsident. 
(RGBl. 1 S. 133), 13. November 1933 (RGBl. 1 ' Im 
S. 969) und vom 2. April 1940 (RGB1l..1. S. 606) zu 1329 1,- +7 psenhenpolizeiliche Anordnung, 
tötenden und unschädlich zu beseitigenden Einhufer betr. „Abänderung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung 
(Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel) und Klauen- vom 25. ME IN mpg der Manl“ und 
tiere (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen) sind aus- en X EEN eeitieren) 
schließlich nach der Tierkörper-Hauptsammelstelle der „=? Grund des 5 17 des Viehseuchengesezes vom 
iehshauptstadt. Berlin, Berlin . NO 18, = Panl-|y =": 377 3909 (RGBl S. 519) und zum Schupe 
Seyse-Straße, zu bringen und dort zu töten. gegen die Maul- und Klauenseuche auf Grund der 
8 2. Die im 8 1 dieser Verordnung bezeichneten 58 160: des gleichen Geseßes wird mit Ermächti- 
Tiere dürfen nur in den Transportwagen der Tier- um 9 ie I einm des Innern für den Lan- 
förper-Hauptsammelstelle der Reichshauptstadt Ber- 5potizel CHE? Derm f9 gendes bestimmt: 
lin befördert werden. 8 1. Die viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 
Der Eigentümer der Tiere, ihr Halter oder dessen 25. August 1939 (Amtsbl. S. 280), betr. die Be- 
Beauftragter hat die Tierkörper-Hauptsammelstelle, kämpfung der Maul- und Klauenseuche (Verkehr mit 
nachdem er von der polizeilichen Anordnung der Klauentieren), wird wie folgt geändert: 
Tötung und unschädlichen Bejeitigung der Tiere 1. Im 8 3 Abs. 1 sind die Worte „mit Ausnahme 
Kenntnis erhalten hat, unverzüglich im Benehmen der für Wanderschafherden; vergleiche 8 4 Ziffer 3 
mit dem zuständigen beamteten Tierarzt zur Ab- (|. Muster 1)“ zu streichen. 
holung der Tiere aufzufordern. Dabei hat er den H. Der 8 4 wird aufgehoben. 
Ort genau zu bezeichnen, an dem sich die Tiere be- III. Das Muster I zu den 88 3 (1) und 4 (3) ist zu 
sind. streichen. 
Abbeförderung jebendex verun- 8 2. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der 
galücfter Tiere. " Veröffentlichung in Kraft. (V. 4103 a. 41) 
8 3. Die auf öffentlichen Straßen oder Pläten Berlin. den 22 Mai 1941 
verunglückten oder aus sonstigem Anlaß ein auf : D Polizei .i ident 
andere Weise nicht zu beseitigendes Verkehrshindernis er Polizeipräsident. 
bildenden lebenden Zug- oder Schlachttiere dürfen 357 Anordnung 
nur mit geeigneten Transportwagen fortgeschafft über den Ladenschluß in offenen Verkaufsstellen. 
werden. Ist ein geeigneter Transportwagen nicht 38 19. 20 “m; 
verfügbar, so hat der Eigentümer oder Halter bzw. EE; Ee mas den Sadenschluß nn 
der Führer oder Begleiter der Tiere einen solchen zA 8330. 00. 199 (Amtsblatt S. 22), erhält mit 
unverzüglich durch Vermittlung des nächsten Poli- syofortiger Wirkung folgende Fassung: 
zeireviers oder unmittelbar von der Tierkörper- . , os . 
Hauptsammelstelle der Reichshauptstadt Berlin an- S1. Lebensmittelgeschäfte des Ein- 
zufordern, die den Abtransport veranlaßt. Verun- zelhandels einschließlich des Nah- 
glücte Einhufer können jedoch geführt werden, soweit rungsmittelhandwerks und der 
dem uicht die Vorschriften des Tierschußgesezes vom Tabakware ngeschäfte. 
24. November 1933 entgegenstehen. is EEN Ginzelhaudels ein- 
8 4. Die im 8 3 bezeichneten Personen haben beim ießlich des Nahrungsmittelhandwerts müssen in 
Verladen der Tiere die erforderliche wn zu leisten dex Zeit von 7 bis spätestens 8,30 Uhr ihre Verkaufs- 
oder leisten zu lassen. stellen öffnen und um 19 Uhr schließen. 
8 5. Die im 8 3 bezeichneten Personen können be- Die Fleischereien (2 a d e n geschäfte) einschließlich 
stimmen, wohin die im 8 3 bezeichneten Tiere ge- M ossehlachte reien Sade m geshi) müssen an 
schafft werden sollen. Trifft die hiernach be- ii. SU 
stimmungsberechtigte Person m". unmittelbar nach Ne zn it außer M Soimabende:: und 
der Beendigung des Verladens keine Bestimmung au 12 30 bi ge . „Feier aum eine er aussrähe 
über das Transportziel, so ist das verladene Tier Geschäfte eschlof hr einzuhalten, während der:die 
nach den Kliniken der veterinärmedizinischen Fakul- 3 Di Dei en er Be müssen. 1 
tät der Universität Berlin, Hannoversche Straße 23, «+ 5»; ie vorstehenden Bestimmungen gelten auch 
zu befördern. für die offenen Verkaufsstellen des Tabakwaren- 
> „u einzelhandels mit der Maßgabe, daß diese mittags 
8 6. Die nach den 88 3 ff. dieser Verordnung ent- über an allen Wochentagen einschließlich der Sonn- 
stehenden Kosten hat der Halter der Tiere zu tragen. abende und einschließlich der Tage vor Feiertagen 
8 7. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen von 13--16 Uhr geschlossen werden müssen. 
die 88 1-4 der Verordnung wird hiermit die Fest- 4. Ladengeschäfte, die sich lediglich mit dem Ver- 
jeßung eines Zwangsgeldes in Höhe bis zu kauf von Fischen. Räucherwaren, Wild oder Ge-
	        
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