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8 2. Unerprobte Bauarten.
Bei noch unerprobten Bauarten, besonders bei Schornsteinen aus unerprobten Betonformsteinen, kann die zu-
ständige Behörde die Genehmigung im Einzelfalle vom Ausfall von Probeausführungen und Belasiungs-Bruchversuchen abhängig
machen, soweit nicht eine allgemeine baupolizeiliche Zulassung vorliegt?).
8 3. Festigkeitsnachweis vor Baubeginn.
a) Am Anfange der statischen Berechnung sind die nach 8 15 gewährleisteten Festigkeiten der Baustoffe anzugeben, ferner
das Mischungsverhältnis des Mörtels. bei Berwendung von Betonformsteinen das Mischungsver-
hältnis des Mörtels, die Art und Weise der Herstellung und
. die Abmessungen der Betonformsteine.
9) Bor Baubeginn ist durch Vorlage von Eignungszeugnissen (vgl. DIN 1056, Blatt 2, auf S. 9 abgedrut) nachzuweisen,
daß die Güte der Baustoffe den Annahmen der statischen Berechnung entspricht.
Hierzu sind vorzulegen
im Falle des 8 13b 1 bis 4 Eignungszeugnisse über
die Steine gemäß DIN 1056, Blatt 2, 8 2a 1,
im Falle des 8 13b 5 Eignungszeugnisse über das
Mauerwerk nach DIN 1056, Blatt 2, 8 2a 1 bis 3,
im Falle des 8 10, lezter Saß, Eignungszeugnisse über
das Steingewicht und das Raumgewicht des Mauerwerkes
nach DIN 1056, Blatt 2, 8 2a 1b und 3b.
) Baustoffe aus Abbrüchen dürfen nur verwendet werden,
wenn ihre Eignung durch Bersuche nach DIN 1056, Blatt 2,
nachgewiesen ist.
8 4. Festigkeitsnachweis während der Bauausführung.
a) Die Baupolizei kann während der Bauausführung den a) Der Bauausführende muß die Einhaltung der gewähr-
Nachweis der Drufestigkeit der Steine und des Mörtels leisteten Eigenschaften des Betons durch besondere Betriebs-
und den Nachweis des Steingewichts verlangen (Güte- maßnahmen und durch besonders sorgfältige Bauüber-
prüfung vgl. DIN 1056, Blatt 2). wachung sicherstellen.
"" Werden die höheren Spannungen nach 8 13b3 bis 5 aus- b) 'Der Bauausführende muß während der Bauausführung
genußt, so sind vom Bauausführenden ohne besondere Auf- ohne besondere Aufforderung durch die Baupolizei wiederholt
forderung durc< die Baupolizei mehrmals die Druffestig- die Einhaltung der bei der Eignungsprüfung festgelegten
keit der Steine und im Falle des 8 13b5 auch die Druc- Eigenschaften (Kornzusammensetung, Steife und, Würfel-
festigkeit des Mörtels festzustellen (Güteprüfung vgl. festigkeit) nachprüfen. Im allgemeinen genügen drei Probe-
DIN 1056, Blatt 2, 8 3). Wird ein anderes Raumgewicht würfel für je 30 m Schornsteinhöhe. Die. Ergebnisse sind
als das in 8 10 angegebene in Rechnung gestellt, so ist das der Baupolizei vor der Abnahme schriftlich mitzuteilen.
Steingewicht mehrmals nachzuprüfen.
Im allgemeinen genügt eine Reihe von zehn Ziegeln und
drei Mörtelkörpern für je 50 m Schornsteinhöhe. Die Ergeb-
nisse sind der Baupolizei vor der Abnahme schriftlich mit-
zuteilen.
c) Die Ergebnisse der Prüfungen müssen die in der Berechnung angegebenen Werte erreichen.
8 5. Ingebrauchnahme.
Die Schornsteine müssen vor Ingebrauchnahme genügend lange bei langsam steigender Temperatur ausgetro> net werden?)
H. Baustoffe.
Ss 6. Mauersteine und Betonzusammenseßung.
a) Für Schornsteine dürfen nur Steine nach DIN 1057 mit | a) Für Betonzuschläge und Stahleinlagen gelten die „Bestim“
mindestens 150kg/om*? Drudfestigkeit verwendet werden. mungen für Ausführung von Bauwerken aus Eisenbeton
b) Bei Schornsteinen über 60 m Höhe sind nur Ring ziegel (DIN 1045).
oder Schornstein z ie g el in Normalform nach DIN 1057 | b) Im Schaft fugenloser Eisenbetonschornsteine und in den
zulässig. Betonformsteinen müssen mindestens 325 kg Zement je m
fertigen Betons enthalten sein.
c) Die Zuschlagstoffe müssen getrennt nach den Körnungen
0 bis 7 und über 7 mm angeliefert und in geeignetem
Verhältnis beim Mischen zugegeben werden (vgl. DIN 1045,
8 7 2b). Das Betongemenge soll so viel Zement, Sand,
Kies, Splitt oder Steinschlag enthalten und ist so zu ver“
arbeiten, daß dichter Beton entsteht, der eine rostsicher?
Umhüllung der Stahleinlagen gewährleistet.
d) Der Beton muß so dicht sein, daß bei der Prüfung nach
DIN Bornorm 4029 auf der Stufe von 3 kg/cm? no9
keine glänzenden feuchten Stellen entstehen.
2) Schornsteine aus fugenlosem Beton oder aus Betonform“
steinen müssen mindestens im oberen Drittel gegen Angriff
von Säuren und Rauchgasen geshüßt werden. Geeigne!
sind 3. B. Anstriche mit Fluaten oder anderen Schutzmittel"-
Sie sind nach angemessenen Fristen zu erneuern. Bei Säure“
oo angriff ist auch DIN 1045, 8 14,3, zu beachten.
2) Die allgemeine baupolizeiliche Zulassung ist geregelt durch die Berordnung des Neichsarbeitsministers über die allgemeine baupolizeilice Zutassung
neuer Baustoffe und Bauarten vom 8. November 1937 (RGBL I S. 1177 u. Zentralbl. d. Bauverw, 1937, S. 1167) und die Veskimmungen des Neichs
arbeitsministers über die allgemeine baupolizeiliche Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten vom 31. Dezember 1937 (Zentralbl. d. Bauwverw- 1955,
S, 82 5.); ..“ 3% DIN 285 --- Negeln zum Austro>nen und. Anbeizen von Schornsteinen, Industrieöfen und Feuerungsanlagen.