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„In diesem Falle schreibt der Vorsteher die näheren ' der Nähe von Wohnstätten sind die Räumungs-
Bedingungen vor. " massen indessen im Verkehrsinteresse und aus hygie-
Schmutwässer, wie Jauche, Abortabflüsse usw., nischen Gründen innerhalb 24 St unden zu
dürfen in die Verbandsanlagen überhaupt nicht ein- entfernen, anderenfalls die Beseitigung auf Kosten
geführt werden. der Pflichtigen durch den Verbandsvorsteher ver-
8 7. Das Fischen und Baden in den Gräben, das anlaßt wird (8 39 der Sagtung). '
Durchlaufen und Durchfahren sowie das Betreten 8 13. Rohrleitungen dürfen nicht überbaut werden,
und Beweiden der Grabenränder und der Böschungen 1jv daß die Leitung jederzeit leicht aufgegraben werden
durch Vieh ist verboten. Geflügel darf sich weder in kann. Die Flächen über Rohrleitungen müssen in
noch an den (Gräben aufhalten. gleicher Weise begehbar bleiben, wie dieses 8 11 für
8 8. Die Entnahme von Wasser aus den Gräben die offenen Gräben bestimmt. Eine Benutung der
zu Tränkzwecen oder dgl. ist nur zulässig, wenn sie darüber lagernden Flächen zu rein landwirtschaft-
ohne Beschädigung von Böschungen und Sohle lichen Zwecken ist dann zulässig, wenn die auf-
erfolgt. lagernde Erdschicht mindestens 60 cm stark ist.
8 9. Zum Beweiden bestimmte Flächen sind längs Bäume und Sträucher dürfen nur in einer Entfer-
der Verbandsgräben derart einzufriedigen, daß das nung von 4 m von der Leitungsachse entfernt ge-
Weidevieh nicht zu den Grabenrändern und Böschun- pflanzt werden.
gen gelangen fann. 8 14. Die Grasnutzung der Grabenböschungen und
Der Zaun muß wenigstens 80 cm Abstand von der der Schußstreifen (8 11) steht grundsätlich den An-
oberen Böschungskante haben (8 7 der Satzung). liegern zu. Das Gras ist auf den Böschungen und
8 10. Die Bedienung des Verbandsstauwerkes im auf den Schuzstreifen von den Anliegern vor dem
Unterlaufe des Bullengrabens und der etwa noch her- bekanntgegebenen Beginn der Räumungsarbeiten zu
zustellenden Stauanlagen hat nur durch den vom mähen und beiseitezusezen. Kommen die Anlieger
Verbandsvorsteher Beauftragten zu erfolgen. Kein ihrer Obliegenheit nicht nach, so können sie für
Verbandsmitglied hat das Recht, irgendwelche Ab- | etwaige Beschädigung des Grases auf diesen Flächen
änderungen in der getroffenen Anordnung bezgl. der keinerlei Ansprüche an den Wasserverband stellen.
Wasserhaltung eigenmächtig vorzunehmen. 8 15. Die Anlagen des Verbandes und seine Ge-
8 11. Auf beiden Ufern der Gräben ist ein Gang wässer werden nach der jeweiligen Berliner Schau-
(Schußstreifen) von je 1% m Breite freizuhalten und ordnung regelmäßig im Frühjahr und Herbst geprüft.
seine Benupung dem Schauamt und den Organen - Gegenwärtig kommt das Schauamt Berlin VI
des Wasserverbandes Staaken jederzeit zu gestatten. | (Schauordnung vom 19. 3. 1935, Amtsbl. Berlin,
Baulichkeiten jeder Art, Häuser, Ställe, Schuppen, S. 72) in Betracht. | .
Mauern, Zäune, Pfähle u. a. müssen um das an- Den Verbandsmitgliedern steht die Beteili-
gegebene Maß (Abj. 1) der oberen Bordkante fen gung fei | .
bleiben. 8 16. Die Mitglieder des Verbandes, die Besitzer
Baum- und Strauchpflanzungen sind nur in der der nach dem Plane und dem Mitgliederverzeichnisse
Entfernung von 3 m zulässig. Baulichkeiten und 3u ihm gehörenden Grundstüke und Anlagen der
Pflanzungen, die aus früherer Zeit stammen, sind, dinglichen Mitglieder (8 2 der Satung), haben die
falls sie sich als hinderlich erweisen, auf geschehene vorstehende zum Schuße des Verbandsunternehmens
Aufforderung vom Eigentümer ohne Entschädigung (8 4 der Sakung) erlassene allgemeine Anordnung zu
zu beseitigen, anderenfalls erfolgt die Beseitigung vefolgen (8 40 der Satzung). yy.
durch den Verbandsvorsteher auf Kosten der Be- + Der Verbandsvorsteher kann gegen die Mitglieder
teiligten. und gegen die Besizer der nach dem Plane und dem
Die Bearbeitung der anstoßenden Ackerflächen darf Mitgliederverzeichnisse zum Verbande gehörenden
nur bis an den Schutstreifen heran erfolgen. Grundstüde und Anlagen Dex dinglichen Mitglieder
8 12. Die Ablagerung und Einebnung der Krau- Owungssirafen bis zu 30 H M verhängen für auen
tungs- und Räumungsmassen an beiden Seiten der iwiederholte Verstoß gegen die vorstehende auf der
Gräben haben sich die Anlieger ohne jede Entschädi- Wasserverbandsverordnung oder der Saßung be-
gung gefallen zu lassen. Besondexe Wünsche über die ruhende allgemeine Anordnung (5 41 der Saßung). 6;
Art der Einebnung werden nach Möglichkeit exfüllt, Anordnung nach 5 40 der Saßung fann der Ber-
wenn sie rechtzeitig dem Verbandsvorsteher mitgeteilt Sandsvoriteher durch einen Dritten auf Kosten der
werden. Derselbe entscheidet darüber, ob die etwaige Pflichtigen oder durch Verhängung von Zwangsge
Mehrarbeit dem Antragsteller oder dem Verbande 2 Döhe von 50 24 oder dur< unmittelbaren
zufällt. Zwang durchsetzen (8 42 der Satzung). 5
Jst die Einebnung der Räumungsmassen nicht „Strofgeld und Zwangsgeld fallen an den Verban
angängig, jo hat sie der Anlieger auf geschehene Auf- (88 “! „and 42 der Saßung).
forderung ohne Anspruch auf Entschädigung bis zur Berlin-Charlottenburg, 12. November 1940.
Beendigung der Räumungsfrist zu beseitigen. Bei Der Vorsteher des Wasserverbandes Staaken.
Gräben an öffentlichen Straßen und Wegen sowie in Wernidäe
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