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b) Für gelbe Sorten je 50 kg: 32 inen Anordnung 2/40.
1. Bei Abgabe ab Hof oder Verkaufs- Kleinhandelshöch isn Trisehe Rinder-, Kalbs- und
stelle des Erzeugers, Festpreis . - - 2,75 RA. Aut Eides Nn Sein nN
2. Bei Abgabe durch den Erzeuger ZU und des Gesees zur Durc<führung des
frei Keller bzw. Wohnung des Ver- Vierjahresplans --- Bestellung eines Reichskom-
brauchers 3,30 RM. missaxs für die Preisbildung -- vom 29. Oktober
3. Bei Abgabe ab Lager oder Waggon 19:0 RE S 927) a der Eien Aube
." . H iw . über die Wahrnehmung der Äusgaven U g-
des Empfangsverteiser (Kartoffelgroß- 330 2.140. "isse. des Reichskommissars für die Preisbildung vom
handlung) < - - - ." HN. 12. Dezember 1936 wird im Einvernehmen mit dem
4. Bei Zufuhr frei Lager des Klein- . Polizeipräsidenten in Berlin für den Bereich der
verteilers durch den Empfangsverteiler 3,40 RH. Reichshauptstadt Berlin folgendes angeordnet:
: 5. Bei Zufuhr frei Keller bzw. 8 1. Für die Abgabe von frischen Rinder-, Kalbs-
Wohnung des Verbrauchers durh dn und Schweineknochen werden nachstehende Klein-
Empfangsverteiler . . . 3,60 ZM. handel8hödstpreise für je 500 s festgeseßt:
.. Bei Abge ab Verkaufsstelle des DEN 520 Für Knochen der Güteklasse 3/ . . . 22 VM
Klemveriteiters .“. . . . - Dr RK IM. „" Ir „ " DH u Bi
7. Bei Abgabe durch den Kleinver- Maßgebend für den Güieunterschied der Knochen
teil ei Keller, Erdgesch d ' ar mi ; i4Ü j ;
eiler frei weer Or geschoß oder n | ist nicht die Qualität des betreffenden Tieres nach
1. Sto>werk des Verbrauchers. + + 3,70 AH. ' Schlachtwertklasse, sondern die der anfallenden
Für jedes weitere Stowerk darf ein Zuschlag von | Knochen selbst. -
5 At erboben werden. ; 5 gehören nnn 5 B. Niheen: (Marr Und
"TS Dei Ho 5 ke 5 52.4. tfrause Knochen, aljo 99 wertige Knochen, zur Güte-
8. Bei Abgabe von 5 KE 8 0:4 Rf; tasse 1, Wirbel-, Bacden- und Rippenknochen, also
8 2. a) Für Speisekartoffeln der Sorte „Königs- sogenannte rote Knochen, zur Güteklasse I.
verge Blautlante" und „Weißblante- föhnen. die | 5 2. Diese Anordmung trit mit dem Dagt der
teftgeicbten Hö hitpreise bis 1. All ie 50 kg über- Veröffentlichung im Amtsblatt für den Lande3polizei-
0 € FE * bezirk Berlin in Kraft. (13 e 4092. 39)
schritten weröen. . « Berlin, den 4. Januar 1940
b) Für die Sorten „Juli“ (Nieren), „Sieglinde“ . 5 Stad 55
und „Viola“ und für Speisekartoffeln der Sorten net ex Z ta pra it ji
„Königsberger Gelbblanke“ und „Kuppinger“ kön- er Reichshauptstadt Berlin.
nen die nach 8 1 für gelbe Speisekartoffeln festge“ 35 Anordnung Nr. 3/40.
jehten Höchstpreise bis zu 1,-- RM je 50 kg über- Rechnungsausstellung beim Verkauf von Gartenbau-
schritten werden. erzeugnissen.
ce) Für Sortenississrühe Hörnchen“ und „Tannen- Vom 8. Januar 1940.
zapfen“ (Rote Y ase) sowie für Speisekartoffeln der Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des
Sorte „Eifeler Platte können die nach 8 1 für gelbe BVierjahresplans =- Bestellung eines Reichskom-
Speisekartoffeln festgesehten Höchstpreise bis zu missars für die Preisbildung -- vom 29. Oktober
2.-- „AM je 50 kg überschritten werden | 1936 (RGBl. 1 S. 927) und der Ersten Anordnung
8 3. Bei Abgabe von Mengen unter 5 kg wer- über die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse
den weitere Zuschläge nicht zugelassen; die Preise des Reichskommissars für die Preisbildung vom
von Mengen unter 5 kg sind nach den Preisen je 12. Dezember 1936 wird im Einvernehmen mit dem
5 kg zu errechnen unter Beachtung der Abrundungs- Polizeipräsidenten in Berlin für den Bereich der
vorschriften in 8 4 Reichshauptstadt Berlin folgendes angeordnet:
. 2 ber 8 R - : . Bei Abgabe von Gartenbauerzeugnissen an
8 4. Ergeben sich beim Verkauf von Speisekar- 8 1. Bei Abgabe von * M a
toffeln unter 5 kg Bruchteile von Reichspfennig- Wiederverkäufer ist eine Rechnung oder ein Liefer-
beträgen, so sind Bruchteile bis zu % Z4/ nach unten, schein auszustellen, die, soweit nicht schon wie z.B.
über %% A nach oben abzurunden. Die Auf- für "Obst, Gemüse und Südfrüchte eingehendere
rxundung darf erst beim Endbetrag vorgenommen Sonderhestimmiangen erlassen sind, zu enthalten
werden. Es dürfen also beim Verkauf von 1%2 Kg haben: . mn | |
gelber Sorten nicht 3 X 5 Aq, sondern 3 X 4,2 A/ 1 Anschrift des Verkäufers (gedrut oder Stempel),
>= 12,6 Ref oder aufgerundet 13 Ay/ berechnet 3. Datum des Verkaufstäges,
werden. D. Name und Anschnitt des Käufers,
8 5. Die Versandverteilerspanne beträgt 0,20 24 - tit M0 Rufe SE heit
je 50 kg, sie darf weder über- noch unterschritten „. Preis je Verkaufseinheit ;
werden. Die Versandverteilerspanne ist in den fest- 7. Gesamtpreis. '
gesehten Verbrauherhöchspreisen enthüllen. 8 2. Die Rechnungen bzw. Lieferscheine missen
- 86. Diese Anordnung tritt am 1. Februar 194) ein Mindestformat von 10,5 em 14,8 em haben.
in Kraft. (1 3b 1927. 39 IV) 8 3. Die Rechnungen bzw. Lieferscheine müssen
Berlin, den 8. Januar 1940. aus einem Durchschreibebuch ausgelöst werden, das
Der Stadtpräsident mit eingedru>ten Blo&nummern „oder mit minde-
der Reichshauptstadt Berlin. ; stens 2 gleichen eingedrukten fortlaufenden Blatt-