Path:
Volume Stück 4, 13. Januar 1940

Full text: Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin (Public Domain) Ausgabe 1940 (Public Domain)

iH 
b) Für gelbe Sorten je 50 kg: 32 inen Anordnung 2/40. 
1. Bei Abgabe ab Hof oder Verkaufs- Kleinhandelshöch isn Trisehe Rinder-, Kalbs- und 
stelle des Erzeugers, Festpreis . - - 2,75 RA. Aut Eides Nn Sein nN 
2. Bei Abgabe durch den Erzeuger ZU und des Gesees zur Durc<führung des 
frei Keller bzw. Wohnung des Ver- Vierjahresplans --- Bestellung eines Reichskom- 
brauchers 3,30 RM. missaxs für die Preisbildung -- vom 29. Oktober 
3. Bei Abgabe ab Lager oder Waggon 19:0 RE S 927) a der Eien Aube 
." . H iw . über die Wahrnehmung der Äusgaven U g- 
des Empfangsverteiser (Kartoffelgroß- 330 2.140. "isse. des Reichskommissars für die Preisbildung vom 
handlung) < - - - ." HN. 12. Dezember 1936 wird im Einvernehmen mit dem 
4. Bei Zufuhr frei Lager des Klein- . Polizeipräsidenten in Berlin für den Bereich der 
verteilers durch den Empfangsverteiler 3,40 RH. Reichshauptstadt Berlin folgendes angeordnet: 
: 5. Bei Zufuhr frei Keller bzw. 8 1. Für die Abgabe von frischen Rinder-, Kalbs- 
Wohnung des Verbrauchers durh dn und Schweineknochen werden nachstehende Klein- 
Empfangsverteiler . . . 3,60 ZM. handel8hödstpreise für je 500 s festgeseßt: 
.. Bei Abge ab Verkaufsstelle des DEN 520 Für Knochen der Güteklasse 3/ . . . 22 VM 
Klemveriteiters .“. . . . - Dr RK IM. „" Ir „ " DH u Bi 
7. Bei Abgabe durch den Kleinver- Maßgebend für den Güieunterschied der Knochen 
teil ei Keller, Erdgesch d ' ar mi ; i4Ü j ; 
eiler frei weer Or geschoß oder n | ist nicht die Qualität des betreffenden Tieres nach 
1. Sto>werk des Verbrauchers. + + 3,70 AH. ' Schlachtwertklasse, sondern die der anfallenden 
Für jedes weitere Stowerk darf ein Zuschlag von | Knochen selbst. - 
5 At erboben werden. ; 5 gehören nnn 5 B. Niheen: (Marr Und 
"TS Dei Ho 5 ke 5 52.4. tfrause Knochen, aljo 99 wertige Knochen, zur Güte- 
8. Bei Abgabe von 5 KE 8 0:4 Rf; tasse 1, Wirbel-, Bacden- und Rippenknochen, also 
8 2. a) Für Speisekartoffeln der Sorte „Königs- sogenannte rote Knochen, zur Güteklasse I. 
verge Blautlante" und „Weißblante- föhnen. die | 5 2. Diese Anordmung trit mit dem Dagt der 
teftgeicbten Hö hitpreise bis 1. All ie 50 kg über- Veröffentlichung im Amtsblatt für den Lande3polizei- 
0 € FE * bezirk Berlin in Kraft. (13 e 4092. 39) 
schritten weröen. . « Berlin, den 4. Januar 1940 
b) Für die Sorten „Juli“ (Nieren), „Sieglinde“ . 5 Stad 55 
und „Viola“ und für Speisekartoffeln der Sorten net ex Z ta pra it ji 
„Königsberger Gelbblanke“ und „Kuppinger“ kön- er Reichshauptstadt Berlin. 
nen die nach 8 1 für gelbe Speisekartoffeln festge“ 35 Anordnung Nr. 3/40. 
jehten Höchstpreise bis zu 1,-- RM je 50 kg über- Rechnungsausstellung beim Verkauf von Gartenbau- 
schritten werden. erzeugnissen. 
ce) Für Sortenississrühe Hörnchen“ und „Tannen- Vom 8. Januar 1940. 
zapfen“ (Rote Y ase) sowie für Speisekartoffeln der Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des 
Sorte „Eifeler Platte können die nach 8 1 für gelbe BVierjahresplans =- Bestellung eines Reichskom- 
Speisekartoffeln festgesehten Höchstpreise bis zu missars für die Preisbildung -- vom 29. Oktober 
2.-- „AM je 50 kg überschritten werden | 1936 (RGBl. 1 S. 927) und der Ersten Anordnung 
8 3. Bei Abgabe von Mengen unter 5 kg wer- über die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse 
den weitere Zuschläge nicht zugelassen; die Preise des Reichskommissars für die Preisbildung vom 
von Mengen unter 5 kg sind nach den Preisen je 12. Dezember 1936 wird im Einvernehmen mit dem 
5 kg zu errechnen unter Beachtung der Abrundungs- Polizeipräsidenten in Berlin für den Bereich der 
vorschriften in 8 4 Reichshauptstadt Berlin folgendes angeordnet: 
. 2 ber 8 R - : . Bei Abgabe von Gartenbauerzeugnissen an 
8 4. Ergeben sich beim Verkauf von Speisekar- 8 1. Bei Abgabe von * M a 
toffeln unter 5 kg Bruchteile von Reichspfennig- Wiederverkäufer ist eine Rechnung oder ein Liefer- 
beträgen, so sind Bruchteile bis zu % Z4/ nach unten, schein auszustellen, die, soweit nicht schon wie z.B. 
über %% A nach oben abzurunden. Die Auf- für "Obst, Gemüse und Südfrüchte eingehendere 
rxundung darf erst beim Endbetrag vorgenommen Sonderhestimmiangen erlassen sind, zu enthalten 
werden. Es dürfen also beim Verkauf von 1%2 Kg haben: . mn | | 
gelber Sorten nicht 3 X 5 Aq, sondern 3 X 4,2 A/ 1 Anschrift des Verkäufers (gedrut oder Stempel), 
>= 12,6 Ref oder aufgerundet 13 Ay/ berechnet 3. Datum des Verkaufstäges, 
werden. D. Name und Anschnitt des Käufers, 
8 5. Die Versandverteilerspanne beträgt 0,20 24 - tit M0 Rufe SE heit 
je 50 kg, sie darf weder über- noch unterschritten „. Preis je Verkaufseinheit ; 
werden. Die Versandverteilerspanne ist in den fest- 7. Gesamtpreis. ' 
gesehten Verbrauherhöchspreisen enthüllen. 8 2. Die Rechnungen bzw. Lieferscheine missen 
- 86. Diese Anordnung tritt am 1. Februar 194) ein Mindestformat von 10,5 em 14,8 em haben. 
in Kraft. (1 3b 1927. 39 IV) 8 3. Die Rechnungen bzw. Lieferscheine müssen 
Berlin, den 8. Januar 1940. aus einem Durchschreibebuch ausgelöst werden, das 
Der Stadtpräsident mit eingedru>ten Blo&nummern „oder mit minde- 
der Reichshauptstadt Berlin. ; stens 2 gleichen eingedrukten fortlaufenden Blatt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.