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den Schuß des Gebietes kennzeichnen, ohne das 1 weis des Kommissars für Naturdenkmalpflege der
Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Stadt Berlin bei sich führen müssen. Den Fischerei-
8 4. Aus besonderen Gründen, insbesondere zur berechtigten ist gestattet, innerhalb von Höchstens
Abwendung wesentlicher wirsscheftäiher Nachteile, acht veränderlichen Schneisen im Schilfgürtel die
für Brut- und Zuchtzwece oder zu wissenschaftlichen | Fischerei auszuüben,
und Unterrichtszwe>en behalte ich mir vor, Aus- d) Änderungen der Bodenoberflähe der Insel
nahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zu- | vorzunehmen sowie insbesondeve jede auf die Ge-
zulassen. winnung von Bodenbestandteilen gerichtete Tätig-
- 85. Wer den vorstehenden Anordnungen zuwider- keit,
handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 ZH oder e) das Schutzgebiet auf andere Weise wirtschaft-
mit Haft bestraft. (V. 6101. 33) li< zu nußen, 3. B. durch bauliche Anlägen, sowie
Berlin, den 9. September 1933. Aufschriften, Bilder, Werbezeichen und dergl. anzu-
Der Polizeipräsident. bringen. Ausgenommen bleiben Bekanntmachungen
IJ. V.: Dr. Mole. und Tafeln, die den Schutz des Gebietes kennzeichnen,
536 Verordnung ohne das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.
Über das Naturschubgebiet „Insel Im<en bei Kladow“. 8 4. Aus besonderen Gründen, änsbesondere zur
Auf Grund jeht 30 eM Ni .. Forstpolizei- Abwendung wesentlicher wirtschaftlicher Nachteile,
geseßes im Wortlaut der Bekanntmachung vom | Air Wi m „Zn, Uu wissenseafiihen u
21. Januar 1926 (GS. S. 83) wird angeordnet: ntervichtszweden behalte ich mir vor, Ausnahm
81. Die im Bezirk des Polizeiamts Berlin- ' 991 den Vorschriften dieser Verordnung zuzulassen.
Spandau im Stromlauf der Havel östlich von Kladow. 8 5. Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt,
gelegene Insel Jmchen einschließlich des sie umgeben- ] wird mit Geldstrafe bis zu 150 FA oder mit Haft
den Gelegegürtels (Schilfgürtel8) wird in dem im bestraft. (V. 6101. 33)
S 2 bezeichneten Umfange zum Naturschutßzebiet Berlin, den 9. September 1933.
erklärt. . | . Der Polizeipräsident.
8 2. a) Das geschüßte Gelände hat eine Größe J. V.: Dr. Mole.
von ungefähr 7800 qm und liegt im Stromlauf der 7 VETLTORUNG
PERE Eessch- Bl. 29068 Mido violetter Farbe Über das NUNEjPRHNHEE HIRT See“ in Berlin-Hohen-
in eine Lagekarte eingetragen, die bei dem Mini- onyaufen. .
stexium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung Auf Grund des 8 30 des Feld- und Forstpolizei-
niedergelegt ist. Nebenausfertigungen dieser Karte | gesees im Wortlaut der Bekanntmachung vom 21.1.
befinden sich bei der Staatlichen Stelle für Natur- | 1926 (GS. S. 83) wird angeordnet:
denkmalpflege in Berlin und bei der Städtischen | 58 14. Das im Bezirk des Polizeiamts Pankow-
Stelle für Naturdenkmalpflege in Berlin, bei dem Weißensee-Prenzlauer Berg, im früheren Gemeinde-
Polizeipräsidenten in Berlin und bei dem Polizei- bezirk Hohenschönhausen gelegene Gelände „Fauler
amt Spandau. See“ wird in dem im Absaß 2 bezeichneten Umfange
8 3. Es ist untersagt: zum Naturschutßgebiet erklärt. . |
a) in das Schubgebiet Pflanzen einzubringen , 8 2- 2) Die genauen Grenzen des Schußgebietes sind
oder die dort wachsenden Pflanzen oder abgestorbene in eine Karte gelb eingetragen, die bei dem Mini-
Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen, zu be- sterium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung
schädigen, auszugvaben, auszureißen oder abzu- niedergelegt ist. Nebenausfertigungen dieser Karte
schneiden, Blüten oder Zweige abzubrechen oder befinden jich bei der Staatlichen Stelle für Natur-
abzuschneiden. Ausgenommen von diesem Verbot denkmalpflege in Berlin, bei der Städt. Stelle für
sind alle Arbeiten, die zur Erhaltung und zum Aus- Naturdenkmalpflege in Berlin, bei dem Polizeiprä-
hau des Vogelschutßgehölzes dienen und von dem sidenten in Berlin und bei dem Polizeiamt Pankow-
Besißer im Einvernehmen mit dem Kommissar für Weißensee-Prenzlauer Beg Ee
Natuvdenkmalpflege der Stadt Berlin vorgenommen b) Die Grenzen des Schutzgebietes sind an Or
werden. Die Schilfnuhung ist den Berechtigten nur - und Stelle durch Ringe in violetter Farbe an den
in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Februar ge- auf der Grenze des geschüßten Gebietes stehenden
stattet, Bäumen kenntlich gemacht.
b) in dem Schutgebiet Tieren nachzustellen, sie 8 3. Es ist untersagt: |
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete a) in dem Schutzgebiet Tieren nachzustellen, sie
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
töten, sowie Eier, Larven, Raupen, Puppen, Nester Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zU
oder sonstige Brutstätten von Tieren fortzunehmen töten sowie Eier, Larven, Raupen, Puppen, Nester
oder zu beschädigen, oder sonstige Brutstätten fortzunehmen oder zu be
ce) das Schutzgebiet zu betreten, an der Jnsel an- schädigen;
zulegen und den Schilfgürtel zu befahren. Dieses b) den'See während der Brutzeit der Vögel (vom
Verbot gilt nicht für die mit dex Durchführung 15. 3. bis 30. 6.) zu entkrauten oder auszubagger"-
des Vogelschußes und mit der Beobachtung der Vögel Untexhaltungsarbeiten am Zu- und Abfluß des See*
beauftragten Versonen, die einen schriftlichen Aus- , sind das ganze Jahr über gestättet. Anordnungen