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der Berliner Börse vom 9. Juni 1906 durch folgende Artitfel 7:
Bestimmungen ab: . Der 8 35 Absatz 2 der Maklerordnung erhält fol-
Artikel 1: gende Fassung:
In die Maklerordnung wird der folgende neue (2) Zur Fällung eines Urteils ist die Anwesen-
3 3a eingefügt: heit von mindestens 5 Kammermitgliedern erforder-
(1) Die Kursmakler scheiden mit dem Ablauf des lich.
Kalendervierteljahres, in dem sie ihr 65. Lebensjahr Artikel 8.
vollenden, aus ihrem Amte aus. Die vorstehenden Änderungen der Maklerordnung
(2) Die vor dem 1. Januar 1933 zum Kursmakler treten am 6. Juni 1933 in Kraft. Jn der Zeit
bestellten Personen scheiden jedoch erst mit Ablauf zwischen dem 10. und 25. Juni 1933 ist eine Neu-
des Kalendervierteljahres aus, in dem sie ihr wahl der Maklerkammer vorzunehmen. Die gemäß
67. Lebensjahr vollenden. S 8 Saß 2 nach Ablauf von zwei Jahren ausschei-
Artikel? denden Mitglieder und Stellvertreter werden durch
- : das Los bestimmt.
Der 8 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Berlin, den 30. Mai 1933
(2) Die Maklerkammer besteht aus 9 Mitgliedern ' (L. S.) : (IL. 10 772. Schn.)
und 4 Stellvertretern. 8 Mitglieder und 3 Stell- Der Minister für Wirtichaft-und Arbeit
vertreter werden von den Kursmaklern der Wert- En ad Tee.
papierbörse aus ihrer Mitte, ein Mitglied und ein Der Kommissar des Reichs.
Stellvertreter von den Kursmaklern der Produkten- In Vertretung:
börse aus ihrer Mitte gewählt. Claussen.
Artikel 3. TT.
Der 8 8 der Maklerordnung erhält folgende | Veröffentlicht. (IV. 1000)
Fassung: Berlin, den 19. Juni 1933.
- Die Wahlen zur Maklerkammer erfolgen auf Der Polizeipräsident.
4 Jahre. Nach 2 Jahren scheiden von den aus der
Mitte der Kursmakler an der Wertpapierbörse Ge- 494. / | Bekanntmachung
wählten 4 Mitglieder und ein Stellvertreter sowie ketr Ergänzung Ä Zer Gebührenordunng für Hebammen
der aus der Mitte der Kursmakler an der Produkten- I om 11. 7. (Amtsbl. S. 199).
börse gewählte Stellvertreter aus, nach weiteren Auf Grund des 8 15 des Gesetzes über das Heb-
2 Jahren die übrigen 4 Mitglieder und 2 Stellver- | ammenwesen vom 20. 7. 1922 (GS. S. 179) wird
treter der Wertpapierbörse und das Mitglied der | für den Umfang der Stadtgemeinde Berlin folgendes
Produktenbörse aus. Die Ausscheidenden können angeordnet: .
wiedergewählt werden. Sie bleiben im Amte, bis | Die Gebührenordnung für Hebammen vom 11. T.
die neugewählten Mitglieder die Geschäfte übernom- 1927 (Amts5bl. S. 199) erhält folgende Ergänzung:
men haben. Für Leistungen an Hilfsbedürftige dürfen die Heb-
Artikel 4. AAR ninas ein hohen ea in Rh
. nung stellen als die Gebühren, die sie für eine gleiche
Affe 8 43 der Matlerordnung erhält fölgende neue Leistung von den Seanfentaiien oder Erfaßkassen als
? RE ..0 “4: „ Entschädigung gezahlt erhalten.
8. zzäber die Bewilligung von Renten gemäß "iese Ergänzung tritt mit dem Tage der Ver
3 93 : öffentlichung in Kraft. (V. 3213. 2. Allg. 33)
Artikel 5. Berlin, den 17. Juli 1933.
Der 8 22 der Maklerordnung erhält folgenden : Der Polizeipräsident.
neuen Absatz 2: n. 495 2. Nachtrag
+ . 2 + ,
pe us Me RFrannen Hun feen aur D eng zur Genehmigungsurkunde vom 17. Dezember 1911 und
maklern Beiträge erheben. Vom Ende des Kalender- ! 317 1. Nachtrag vom 19. November 1929, betreffend die
jahres ab, in dem ein Kursmakler sein 60. Lebens- -* emer Retten köhndiretti
jahr vollendet, ist er von der Verpflichtung zur Zah- | „vm Einvernehmen mit der Reichsbahndire 9
lung von Beiträgen für diese Renten befreit. Berlin -- Preußischen Kleinbahnaufsicht =- wir
“ . antragsgemäß die vom Regierungspräsidenten in
Artikel 6. Potsdam dem Preußischen Fiskus, vertreten durch
In die Maklerordnung wird der folgende neue die Kommission zur Aufteilung der Domäne" Dah-
- 26 2 eingefügt: lem, auf Grund des Gesezes vom 28. Juli 1892 über
Kursmaklern, die auf Grund der Bestimmung des Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen unter dem
3-3 a Absaß 1 in der Zeit zwischen dem 1. Januar 17. Dezember 1911 erteilte und von mir durch den
1933 und dem 31. Dezember 1936 aus ihrem Amt 1. Nachtrag vom 19. November 1929 auf die Ber-
ausscheiden, kann von der Maklerkammer eine Rente liner Verkehrs-Aktiengesellschaft übertragene und ab-
bewilligt werden, wenn sie nicht in der Lage sind, sich, geänderte Genehmigung zur Herstellung und zum
ihre Familie und ihre minderjährigen unverhei- Betriebe einer für „die Beförderung von Personen
rateten Kinder aus eigenen Mitteln zu unterhalten. | bestimmten, elektrischen Untergrund- oder Einschnitt-