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En Dienstblatt desiSenals von.Berlin CT
15 — Zahlungsverfahren Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Mietausgleich wird monatlich und die Umzugskostenhilfe in
einem Betrag gezahlt... Mietausgleich und Umzugskostenhilfe . en .
werden auf Konten inländischer Kreditinstitute gezahlt. Zah- An die Investitionsbank Berlin ABI. S. 667
lungsempfänger ist. der Antragsteller oder — sofern dies vom ae
Antragsteller bestimmt wird — ein anderer Haushaltsangehöri- nachrichtlich
ger oder ein sonstiger Bestimmter. an die Senatsverwaltungen (einschließlich
& n Senatskanzlei)
16 Missbrauch - Rückzahlung die Verwaltung des Abgeordnetenhauses
(1) Mietausgleich und Umzugskostenhilfe können versagt wer- den Präsidenten des Rechnungshofes
den, wenn auch bei Einhaltung der maßgeblichen. Vorausset- den Berliner Beauftragten für Datenschutz
zungen die Gewährung der Zahlung offenkundig nicht gerecht- und Informationsfreiheit
fertigt ist oder die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre.
Missbräuchlich ist zum Beispiel der Bezug von Mietausgleich
oder Umzugskostenhilfe für mehr als eine Sozialwohnung, . =
wenn die Voraussetzungen zum Bezug von Mietausgleich nicht Verwaltungsvorschriften Zur Anderung
mehr vorliegen oder wenn der gewährte Mietausgleich nicht für der Verwaltungsvorschriften über die Gewährung
die Mietzahlung eingesetzt wird und der Wohnungsinhaber da- eines Härteausgleichs für vom Wegfall
durch in Mietrückstand gerät. Bei Feststellung ‚einer miss- der Anschlussförderung betroffene Eigentümer
bräuchlichen Verwendung wird die Mietausgleichszahlung ein- ; :
gestellt und weitere Hilfe nach diesen Vorschriften nicht mehr On EIGENDENH tziem Wohneigentum
gewährt. (Härteausgleichsvorschriften 2003)
(2) Zu Unrecht erhaltener. Mietausgleich und Umzugskosten- Vom 8. Februar 2005
hilfe ist zurückzuzahlen, wenn und soweit die ungerechtfertigte
Gewährung vom Antragsteller oder von einer bei der Gewäh- Stadt IV A 2-9
rung berücksichtigten Person zu vertreten ist, zum Beispiel
wenn Anderungen nach Nummer 9 Abs. 4 und Nummer 10 Telefon: 9012-4894 oder 9012-0, intern 912-4894
nicht angezeigt wurden.
S Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG und des $ 5 Abs. 2
17 — Schlussbestimmungen Nr. 1 Buchstabe d des Investitionsbankgesetzes vom 25. Mai
(1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der 2004 (GVBl. S.226, 227), geändert durch Gesetz vom
Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Ver- 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 494), wird im Einvernehmen mit
wendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zu- der Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt:
wendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten
Zuwendung gelten. die Ausführungsvorschriften zu $44 der L
Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie $$ 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
soweit nicht in diesen Verwaltungs- Die Verwaltungsvorschriften über die Gewährung eines Härvorschriften
Abweichungen zugelassen sind. Nummer 6 — Nach- teausgleichs für vom Wegfall der Anschlussförderung betrofweis.
der Verwendung — der allgemeinen Nebenbestimmungen fene Eigentümer von eigengenutztem Wohneigentum (Härzur
Projektförderung (ANBest-P) der Anlage 2 der Ausfüh- teausgleichsvorschriften 2003) vom 28. März 2003 (ABl.
rungsvorschriften zu $ 44 der LHO finden keine Anwendung. S. 1801) werden wie folgt geändert:
(2) Die 88 35, 60, 61, 65 und 66 bis 67 Erstes Buch Sozialgesetz- In Nummer 4 Abs. 5 Buchstabe c wird nach Satz 1 folgender
buch und die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetz- Satz eingefügt:
buch mit Ausnahme der 88 44 bis 51 gelten entsprechend, soweit
diese Verwaltungsvorschrift keine abweichende Regelung trifft. „Dabei werden nur Lebensversicherungen und Bausparverträge
Über den Regelungsinhalt des $ 104 Abs. 2 Zehntes Buch Sozi- berücksichtigt, die Bestandteil einer von der IBB anerkannten
algesetzbuch hinaus wird, sofern Leistungsanteile für den An- Lastenberechnung bzw. einer anerkannten Finanzierungsändegehörigen
nicht gesondert bezeichnet sind, .der vorrangige An- rung sind.“
spruch den berücksichtigten Personen zu gleichen Teilen zugeordnet.
IL.
(3) Im begründeten Einzelfall entscheidet die Senatsverwaltung . s SE . ns
für Stadtentwicklung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
und der verfügbaren Haushaltsmittel über Ausnahmen von die- 1. Januar 2003 in Kraft.
sen Verwaltungsvorschriften. Soweit sie finanziell. bedeutsame
Auswirkungen haben, können sie nur im Einvernehmen mit der
Senatsverwaltung für Finanzen zugelassen werden.
(4) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
1. Januar 2005 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember
2014 außer Kraft.
DB. VINr.1/17.03.2005 3 5