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des Betriebes eintritt. Unter dieser Boraussetzung (4) Weitergehende Bestimmungen über den
bedarf es beim Wechsel des Inhabers keiner neuen Berkehr mit brennbaren Slüssigkeiten in Bor-
ECrlaubnis. Die erteilte Erlaubnis erlischt, wenn schriften für Kailager, Petroleumhäfen, Cheater,
von ihr innerhalb eines Jahres kein Gebrauch ge- Serjamminugsräume, Krafiwagenhallen und del,
macht wird. erner in der Berordnung über das gewerbsmä ige
2) Wechselt ein erlaubnispflichtiges 2 Berkaufen und Feilhalten von Petroleum vom
Zuhear 78 207 Magen an epflichtiges Lager bend Sebruar 1882 (Reichsgesetbl. S. 40) sowie in
8 Tagen nach dem Besitzwechsel der Ortspolizei= den Borschriften über den Berkehr mit Arznei-
behörde Anzeige zu erstatten. mitteln und über den Verkehr mit „Gijten bleiben
Abschnitt VU durch diese Polizeiverordnung unberührt.
. s 14.
Ausnahme-, Übergangs- und - 1.
Schiußbestimmungen. Gumwenbung der Pollzeiverörknung
8 13. .% 0 (1) In den beim Inkrafttreten dieser Polizei-
; Ausschluß der Anwendung dieser Polizeiver- verordnung estehenden, nach ihr nicht erloubnis-
Oron: M | . pjlichtigen Anlagen dürfen die in dieser Verord-
(1) Diese Polizeiverordnung findet keine An- nung festgesetzten Höchstmengen ohne weiteres auf-
wendung auf; Aussicht der Beorabehörden unter Fewahrt und Beingeri werden. Bestehende Auf.
a) die de ) Tr: ; “ dewahrungs=- und Lagerstätten dieser Art sin
stehenden Betriebe und die Betriebe an den innerhalb 7weier Sahre nach dem Inkrafttreten
, Sewinnungsstätten der Rohstoffe, . „„ dieser Berordnung den darin gegebenen Vorschriften
" gefwaltung of auf Biiotagen De wr "Prien eiri
SIe var er an n Lagerjtätten, die vor Erlaß dieser Ver«-
ausdrücklich erklärter Überwachung dieser ordnung mit Erlaubnis errichtet worden sind,
Berwaltungen stehen, . können, Jolange nicht eine Erweiterung, ein Umbau
S Sollhöfe, Sreihäfen und Kaianlagen, ke oder eine wesentliche Änderung in der Benußung
“ sämtliche Anlagen der Deutschen Reichsbahn- 5x Lagerstätte eintritt, nur solche Anforderungen
Gesellschaft und der übrigen Bohnen des all= Jestellt werden, die zur Beseitigung erheblicher, das
gemeinen Berkehrs, die der Beausfsichtigung 5bon oder die Gesundheit der Arbeitnehmer oder
durch das Reich unterliegen; für die Nein: der Nachbarschaft oder die Sicherheit des Berkehrs
bahnen und die Privatanschiu] abnen 7 . gefährdender Mißstände erforderlich oder ohne un-
zuständige Behörden im Sinne der +1 „' Perhältnismäßige Aufwendungen ausführbar sind.
7, 8, 9, 11 und 12 die zuständigen technischen (8) An die bei Erlaß dieser Berordnung be-
Aufsichtsbehörden, itfioke? stehenden Lagerstätten brennbarer Slüssigkeiten, die
den Berkehr mit brennbaren Slüssig eise nunmehr erlaubnispflichtig werden können, Jolange
beim Kraftfahrwesen der staatlichen Polizei, nicht eine Erweiterung oder ein Umbau eintritt,
der Deutschen Reichspost und der Reichs- nur solche Anforderungen gestellt werden, die zur
jnanzverwaltung brennbaren Slüssigkeiten Beseitigung orboblicher, das Teben en
in Kraftsahrzeugen oder Slugzeugen, falls sie kandpeit, R iparheit ee Berkeher gesührbenket
Krestsohrzeug oder Sluuug dienen. Un erforder oder obne umverhnis-
I) die Bosörderung Don prennbaron Stüssigkeiten mäßige Aufwendungen ausübe ar sind.
mit Kauffahrteischiffen, Binnenschiffen, au 8 13. .
iron I ; i Ausnahmen in Einzelfällen.
Sssenvahnen, Luftfahrzeugen und durch die En Ausnahmen von Ion B Nn immungen di eser
2) Auf Anlagen, die nach s 16 der Gewerbe- Po 1zeweroronung 8 önnen auf Antrag des Unter-
erdmg [ut Zulagen, die nam sind, findet diese nehmers in begründeten Einzelfällen durch die
Verordnung nur insoweit Anwendung, als dies in 2andespolizeibehörden genehmigt werden,
der Genehmigungsurkunde ausdrücklich bestimmt ist; 6 16.
hinsichtlich der in ihnen betriebsmäßig verwendeten Strafen.
Mengen brennbarer S&lüssigkeiten gelten insbeson- Übertretungen dieser Polizeiverordnung und
Ri simmer de 8 Ab]. 2 Buchstabe b der Anordnungen, die auf Stamd dieser Polizei-
and des 8 8 Ab]. 2 Buchstabe b. verordnung und der zu ihrer Durchführung er-
(8) In denjenigen Hafenbezirken, für die eine lassenen Grundsätze von den zuständigen Behörden
besondere Hafenpolizei besteht, hat die Ortspolizei- verfügt worden sind, werden, sofern nicht die
ehörde bei der Prüfung von Anträgen auf Lage- Bestimmungen des Strafgesetßbuches Anwendung
"ung, Borarbeitung oder Gewinnung von brenn- finden, mit Geldstrafe bis zu 150 X oder mit
daren Flüssigkeiten diese Behörde zu beteiligen. entsprechender Haft bestraft.